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Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 U 84/19

Datum:
20.02.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 U 84/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0220.1U84.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 12 O 134/18
 
Tenor:

Der Tenor des Urteils des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2019 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung statt

„Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.“

              richtig wie folgt heißt:

„Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 75 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.“

 
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