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Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 U 35/20

Datum:
15.12.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 35/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:1215.1U35.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 10 O 329/17
Normen:
StVG § 10 Abs. 2 SGB, BGB 844, SGB X 116, SGB VI 46
Leitsätze:

1. Zu der Berechnung eines Unterhaltsschadens der Witwe, die neben ihrem getöteten Mann zum Familienunterhalt beigetragen hat.

2. Auf den Unterhaltsanspruch Witwe ist die von der Rentenversicherung gezahlte Witwenrente anzurechnen, da sie eine dem Unterhaltsanspruch kongruente Ersatzleistung darstellt.

3. Der allgemeine Vortrag der klagenden Witwe, dass ihre Lebenshaltungskosten gestiegen seien, weil ihr verstorbener Ehemann sämtliche handwerklichen Arbeiten im bis zum Unfallzeitpunkt gemeinsam geführten Haushalt ausgeführt habe, reicht auch nicht aus, um einen Mindesthaushaltsführungsschaden im Rahmen des Unterhaltsschadens  nach § 287 ZPO schätzen zu können.

4. Die bloße zukünftige Änderungsmöglichkeit des Renten- und Preisniveaus rechtfertigt kein Feststellungsinteresse für einen  über den Renten-Zahlungsantrag hinausgehenden Unterhaltsschaden; insoweit ist vielmehr der Weg über die Abänderungsklage nach § 323 ZPO eröffnet.

5. Auch nach Einführung des § 844 Abs. 3 BGB kann der Verlust eines nahen Angehörigen ein Schmerzensgeld des Hinterbliebenen nur dann begründen, wenn seine hierdurch hervorgerufene psychische Beeinträchtigung eine pathologisch fassbare Gesundheitsverletzung darstellt, welche über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (BGH, U. v.  01.2015 – VI ZR 548/12).

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.12.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (10 O 329/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.

 
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