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Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 U 294/19

Datum:
29.09.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 294/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0929.1U294.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 3 O 31/18
Leitsätze:

Leitsätze:

StVG, 7, 18 BGB 254

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. November 2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie der Anschlussberufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.811,62 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Landeszentralbank aus 2.100,00 € seit dem 16.11.2017 sowie aus weiteren 281,00 € seit dem 14.12.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 71,16 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Landeszentralbank seit dem 14.12.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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