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Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 540/19

Datum:
09.12.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 540/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:1209.18U540.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 4 O 258/17
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 30.09.2019, Az. 4 O 258/19, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt,

1. dass der Vertrag zwischen der Klägerin, unter der Anschrift ihrer Niederlassung in A.-Stadt, und der B.-Ltd. vom 09.05.2005 wirksam nur zum 30.04.2018 ordentlich gekündigt werden durfte bzw. bis zum 30.04.2018 fortbestand und,

2. spiegelbildlich dazu kein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht.

Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Beklagte. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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