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Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 30.09.2019, Az. 4 O 258/19, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt,
1. dass der Vertrag zwischen der Klägerin, unter der Anschrift ihrer Niederlassung in A.-Stadt, und der B.-Ltd. vom 09.05.2005 wirksam nur zum 30.04.2018 ordentlich gekündigt werden durfte bzw. bis zum 30.04.2018 fortbestand und,
2. spiegelbildlich dazu kein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht.
Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Beklagte. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
2A.
3Die Klägerin schloss am 09.05.2005 mit der C.-Ltd., Direktor D., einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen bzgl. des Transports und der Lagerung von sog. Rubber Tracks. Sie vereinbarten in § 7 eine Laufzeit bis zum 30.04.2008. Das Vertragsverhältnis verlängerte sich um jeweils ein Jahr, wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf von einer Partei gekündigt wurde (Anlage K 1). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten kündigte mit Schreiben vom 17.02.2017 (Anlage K 2) unter Hinweis, dass er die geschäftlichen Interessen der E.- GmbH mit Sitz in F.-Stadt vertrete, die „Vertragsbeziehung“ zum 31.05.2017, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Er wies darauf hin, dass ein schriftlicher Vertrag zwischen der GmbH und der Klägerin nicht bestünde. Daher gälte für das Vertragsverhältnis zur GmbH die Kündigungsfrist des § 473 HGB. Dem widersprach die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 03.04.2017 (Anlage K 3). Die Beteiligten einigten sich im Juni 2017 dahingehend, dass die Beklagte zur Absicherung eines eventuellen Pfandrechts der Klägerin an der eingelagerten Ware einen Betrag von 110.000 € hinterlegt und das Lager geräumt wird, was Mitte Juli 2017 geschah. In der Vereinbarung heißt es bzgl. des hinterlegten Betrages: „…Die Sicherheit wird gegenüber G. zur Auszahlung durch den Treuhänder frei, wenn gerichtlich rechtskräftig festgestellt wird, dass der Vertrag wirksam nur zum 30.04.2018 gekündigt werden durfte bzw. bis zum 30.04.2018 fortbesteht oder E. gerichtlich zur Zahlung an G. aus dem Vertragsverhältnis verurteilt wird, (…). Die Sicherheit wird vom Treuhänder an den Treugeber E. zurückgezahlt, wenn die Klage von G. gegenüber E. rechtskräftig abgewiesen wird…“. Wegen des vollständigen Wortlauts wird auf die Email des Klägervertreters an den Beklagtenvertreter vom 07.06.2017 23:52 und die Email des Beklagtenvertreters an Treuhänder vom 08.06.2017 19:59 (Anlage K 5) verwiesen.
4Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe ein Interesse an der Feststellung, dass weder der Vertrag zwischen ihr und der Limited durch die Kündigung vom 17.02.2017 zum 31.05.2017 beendet wurde, noch ein von der Beklagten behauptetes Vertragsverhältnis zu der GmbH. Ihr Feststellungsinteresse folge daraus, dass zwischen ihr und der Beklagten vereinbart worden sei, dass Voraussetzung der Auszahlung des hinterlegten Betrages die Feststellung ist, dass der Vertrag nur zum 30.04.2018 gekündigt werden durfte bzw. bis dahin fortbesteht. Die Klage sei begründet, weil der Vertrag vom 09.05.2005 unverändert fortbestehe. Alle Absprachen und Vereinbarungen seien mit der Limited getroffen worden. Die Beklagte sei daran nicht beteiligt gewesen. Es habe nicht einerseits der Vertrag mit der Limited bestanden und andererseits ein zweiter, konkludent geschlossener Vertrag mit der Beklagten, auf den HGB anzuwenden sei. Die tatsächliche Abwicklung des Leistungsverhältnisses, die zwischen der Beklagten und ihr stattgefunden habe, spiele dabei keine Rolle. Die Rechnungen für Juni 2005 bis September 2005 seien an die Limited gegangen. Danach seien sie an die Beklagte adressiert worden.
5Die Klägerin hat beantragt,
6festzustellen, dass weder der Vertrag zwischen der Niederlassung der Klägerin in A.-Stadt, G.- GmbH, H.-Straße 00, 00000 A.-Stadt und der B.-Ltd. vom 09.05.2005 noch die in dem anwaltlichen Kündigungsschreiben vom 17.02.2017 genannte Vertragsbeziehung zwischen den Parteien durch Kündigung eben jenes anwaltlichen Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 17.02.2017 zum 31.05.2017 geendet hat.
7Die Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie hat vorgetragen, sie habe Speditions- und Lagerdienstleistungen der Klägerin in Anspruch genommen. Diesen konkludenten geschlossenen Vertrag habe sie gekündigt und alle Leistungen bezahlt. Der Vertrag vom 09.05.2005 bzw. seine Bedingungen seien nicht zwischen ihr und der Klägerin vereinbart. Es sei kein Gesichtspunkt vorgetragen oder ersichtlich, warum sie an den Vertrag ihrer Schwestergesellschaft gebunden gewesen sein soll. Es seien keine Ansprüche übergegangen und sie habe die Vertragsbedingungen auch nicht angenommen. Die Klägerin habe die Rechnungen auf sie ausgestellt.
10Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.09.2019 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, soweit die Klägerin gegenüber der beklagten GmbH eine Feststellung bzgl. des Vertragsverhältnis zur Limited begehre und unbegründet, soweit ein Vertragsverhältnis zur Beklagten zur Beurteilung stehe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angegriffene Urteil verwiesen.
11Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie habe nicht beantragt festzustellen, dass der Vertrag mit der Limited fortbesteht, sondern, dass er durch das Kündigungsschreiben vom 17.02.2017 nicht zum 31.05.2017 geendet habe. Ihr Interesse an dieser Feststellung ergebe sich vor dem Hintergrund der Vereinbarung zur Hinterlegung. Inzidenter habe sie auch die Feststellung des Nichtbestehens eines eigenen Vertrages mit der Beklagten begehrt, was in den Urteilstenor hätte aufgenommen werden müssen. Das Landgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es die Beendigung des Vertrages mittels Kündigung nicht feststellen könne, weil es an einem Rechtsverhältnis der Parteien mangele.
12Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zunächst beantragt,
13unter Abänderung des am 30.09.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Duisburg – Az. 4 O 258/17 – festzustellen,
141. dass der Vertrag zwischen der Niederlassung der Klägerin in A.-Stadt, G.-GmbH, H.-Straße 00, 00000 A.-Stadt und der B.-Ltd. vom 09.05.2005 nicht durch das anwaltliche Kündigungsschreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 17.02.2017 geendet hat sowie,
152. dass es die in diesem anwaltlichen Kündigungsschreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 17.02.2017 genannte Vertragsbeziehung zwischen den Parteien nicht gegeben hat und deshalb auch nicht durch Kündigung zum 31.05.2017 geendet hat.
16Auf den Hinweis des Senats mit Verfügung der Vorsitzenden vom 13.10.2020 hat sie beantragt,
17unter Abänderung des am 30.09.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Duisburg – Az. 4 O 258/17 – festzustellen,
181. dass der Vertrag zwischen der Klägerin, unter der Anschrift ihrer Niederlassung in A.-Stadt, und der B.-Ltd. vom 09.05.2005 wirksam nur zum 30.04.2018 ordentlich gekündigt werden durfte bzw. bis zum 30.04.2018 fortbestand und,
192. spiegelbildlich dazu kein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht.
20Zuletzt hat sie zusätzlich beantragt,
213. weshalb die gemäß der Sicherungsabrede zwischen den Parteien vom 07.06./08.06.2017 von der Beklagten bei dem Treuhänder, dem Notariat J., in K.-Stadt, hinterlegte Sicherheit in Höhe von Euro 110.000 zur Auszahlung durch den Treuhänder an die Klägerin frei wird.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags als zutreffend. Soweit die Klägerin nicht mehr das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien feststellen lassen wolle, entfalle A.-Stadt als besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Die abstrakte Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und einem Dritten hätte gegenüber der Beklagten an ihrem allgemeinen Gerichtsstand geltend gemacht werden müssen. Art. 101 Abs. 1 GG sei betroffen. § 533 Abs. 2 ZPO bedinge die Unzulässigkeit der Klageänderung. Ein Feststellungsinteresse für den neuen Antrag bestehe nicht. Der Vertrag zwischen der Klägerin und der Limited vom 09.05.2005 hätte, so er noch bestanden hätte, am 17.02.2017 wirksam zu einer Vielzahl von Daten ordentlich gekündigt werden dürfen. Dieser Vertrag sei nicht mit Schreiben vom 17.02.2017 gekündigt worden. Der Vertrag mit der Limited sei daher entweder einvernehmlich beendet worden oder bestehe ungekündigt fort. Für die weitere Feststellung, dass zwischen der Klägerin und ihr kein Vertragsverhältnis bestehe, gebe es kein Feststellungsinteresse, weil der Vertrag jetzt nicht mehr bestehe. Weiterhin ergebe sich aus der Vielzahl der von der Klägerin gestellten Feststellungsanträge, dass die Sicherungsabrede keinen eindeutigen Inhalt habe und damit auslegungsbedürftig sei. Der begehrte Feststellungstenor stimme auch nicht mit der Abrede überein. „Der Vertrag“ im Sinne der Sicherungsabrede sei nicht der Vertrag mit der Limited, weil sich die Kündigung nicht auf ihn beziehe. Hiermit könne nur eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten gemeint sein. „Der Vertrag“ im weiteren Text meine einen Vertrag mit ihr, was sich auch aus dem Einleitungssatz ergebe. Es sei immer darum gegangen zu klären, ob durch Vertragsübernahme, Schuldbeitritt etc. die Beklagte den Vertrag mit der Limited übernommen habe oder in ihn eingetreten sei oder ob es nicht dazu gekommen sei und durch schlüssiges Handeln ein neuer Vertrag zustande gekommen sei. Der dritte Teil des Feststellungsantrags sei schon deswegen unzulässig, da eine Rechtskrafterstreckung auf Dritte nicht gegeben sei. Die Feststellungsklage sei auch unbegründet, weil der Vertrag mit der Limited nicht 12 Jahre lang fortgeführt worden sei. Eine mögliche konkludente Vertragsübernahme durch die Beklagte sei möglich, dazu habe aber die Klägerin trotz Hinweises des Landgerichts nicht vorgetragen. Die Klägerin habe ab dem 01.10.2015 keine Leistungen mehr für die Limited erbracht und auch keine in Rechnung gestellt. Die Limited habe ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. In steuerrechtlicher und zollrechtlicher Hinsicht sei es für den Lagerhalter nicht gleichgültig, wer Leistungsempfänger und Importeur sei. Es sei zu einem konkludenten zweiten Vertragsschluss gekommen. Ansprüche gegenüber der Limited seien nach 15 Jahren verwirkt.
25Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
26B.
27Die zulässige Berufung ist in Bezug auf die zuletzt gestellten Anträge zu 1. und 2. begründet; in Bezug auf den in zweiter Instanz neu gestellten Antrag zu 3. ist die Klage abzuweisen.
28I.Die Änderung des Wortlauts der Klageanträge zu 1. und 2. ist zulässig. Dies ergibt sich aus §§ 525, 529 Abs. 1, 264 Nr. 2 ZPO. Es liegt keine Klageänderung vor, weil bei Gleichbleiben des Klagegrundes nur eine Antragsänderung in Bezug auf den Wortlaut erfolgt ist. Es war und ist weiterhin das Ziel der Klägerin, auf der Grundlage der zwischen den Parteien getroffenen Hinterlegungsvereinbarung vom 07.06./08.06.2017 eine Freigabe des bei dem Treuhänder hinterlegten Betrages zu ihren Gunsten zu erreichen. Da keine Klageänderung im Sinne der §§ 533, 263 ZPO vorliegt und es somit nicht auf die Frage ankommt, ob diese wegen einer neuen Tatsachengrundlage möglicherweise zulässig sein könnte, gilt für den Einwand der Beklagten in Bezug auf die Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg in erster Instanz § 513 ZPO. Eine willkürliche Bejahung der Zuständigkeit durch das Landgericht Duisburg liegt nicht vor und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Eine internationale Zuständigkeit ist nicht betroffen.
29Der neu gestellte Klageantrag zu 3. ist als Klageerweiterung nach §§ 525, 529 Abs. 1, 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
30II.Die Feststellungsanträge zu 1. und 2. sind zulässig. Der Feststellungsantrag zu 3. ist mangels Feststellungsinteresse unzulässig.
311.Die Feststellungsanträge genügen den Anforderungen des § 253 ZPO, sie sind im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt, denn der Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft stehen fest. Die erforderliche Bestimmtheit verlangt, dass das festzustellende Rechtsverhältnis genau bezeichnet wird. Dazu genügt es, dass die Klägerin die rechtsbegründenden Tatsachen näher angibt (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. September 1981 – VI ZR 257/80 – juris Rn. 8; Urteil vom 10. Januar 1983 – VIII ZR 231/81 –, juris Rn. 39; Urteil vom 4. Oktober 2000 – VIII ZR 289/99 –, juris Rn. 35).
322.Die Klägerin hat für die zuletzt gestellten Feststellungsanträge zu 1. und 2. das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Dieses fehlt in Bezug auf den Antrag zu 3.
33Die Klägerin begehrt die Feststellung bzgl. des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses und hat ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung. Vorliegend geht es um die rechtliche Bewertung des für das ehemalige Lager in A.-Stadt bestehenden Rechtsverhältnisses als Voraussetzung für die Auszahlung der im Zusammenhang mit der tatsächlichen Auflösung des Lagers von der Beklagten bei dem Notar hinterlegten 110.000 €.
34a)Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist darauf gerichtet, die Voraussetzungen für die Freigabe des hinterlegten Betrages an die Klägerin zu schaffen. Diese ergeben sich aus der Hinterlegungsvereinbarung, die die Parteien, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, mit Emails vom 07.06.2017 und 08.06.2017 (Anlage K 5) getroffen haben, in der es ausdrücklich heißt, dass die Parteien dieses Rechtsstreits „G.- GmbH (G.)“ und „E.- GmbH (E.)“ im Gegenzug zum Verzicht der Klägerin auf ihr Lagerhalterpfandrecht die Hinterlegung von 110.000 € durch die Beklagte vereinbaren, mit der Absprache, dass dieser Betrag an die Klägerin ausgezahlt wird, wenn „der Vertrag nur zum 30.04.2018 gekündigt werden durfte bzw. bis zum 30.04.2018 fortbesteht“.
35Zur Überzeugung des Gerichts steht auf der Basis des Sachvortrags der Parteien fest, dass sich die Hinterlegungsvereinbarung der Parteien in Bezug auf die nachzuweisende Freigabevoraussetzung auf den Vertrag zwischen der Klägerin und der Limited bezieht. Anders als die Beklagte meint, ist die Hinterlegungsvereinbarung eindeutig. Zwar ist sie auslegungsbedürftig, weil in der in Bezug genommenen Textzeile über die Freigabe der Sicherheit „der Vertrag“ nicht genau benannt wird, sie ist aber aus sich heraus und aus dem Kontext des Vortrags des Parteien im Rechtsstreit auslegungsfähig. Als Grund für die Stellung der Sicherheit und in Bezug auf die Freigabe heißt es:
36„Die Basis für die Freigabe des (…) Betrages ist, dass die Frage gerichtlich geklärt wird, ob Ihre Mandantin berechtigt gewesen ist, den zwischen dieser und unserer Mandantin bestehenden Vertrag mit kurzer Kündigungsfrist zum 31.05.2017 zu kündigen und nicht erst zum 30.04.2018. Im Einzelnen stellt sich der Grund für die Stellung der Sicherheit wie folgt dar:
37Zwischen der C.-Ltd., und G.- GmbH, Niederlassung A.-Stadt, wurde am 09.05.2005 ein Vertrag (…) geschlossen. (…) Die Implementierung des Vertrages erfolgte zwischen der E.- GmbH, F.-Stadt, (E.) und G.- GmbH (G.). Der Vertrag wurde durch E. mit anwaltlichem Schreiben vom 17.02.2017 zum 31.05.2017 gekündigt. G. vertritt die Rechtsauffassung, dass der Vertrag frühestens zum 30.04.2018 gekündigt werden darf. E. vertritt die Rechtsauffassung, dass die gesetzliche Kündigungsfrist des § 473 Abs. 1 HGB zur Anwendung gelangt, (…). Da der Vertrag nicht zwischen E.-GmbH und G., sondern zwischen E. Ltd. und G. geschlossen wurde, ist nach Rechtsauffassung der E. (…).
38(…) Die Sicherheit wird gegenüber G. zur Auszahlung durch den Treuhänder frei, wenn gerichtlich rechtskräftig festgestellt wird, dass der Vertrag nur zum 30.04.2018 gekündigt werden durfte bzw. bis zum 30.04.2018 fortbesteht oder E. gerichtlich zur Zahlung an G. aus dem Vertragsverhältnis verurteilt wird, (…)“.
39Der Text der Hinterlegungsvereinbarung beschreibt im ersten Satz des zweiten Absatzes „den Vertrag“, die „Implementierung“ des Vertrages, die „Kündigung“ des Vertrages sowie die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien zur Kündigungsfrist „des Vertrages“. Sodann wird die Einigung der Parteien in Bezug auf die Abwendung des Lagerhalterpfandrechts der Klägerin beschrieben, nämlich die Hinterlegung von 110.000 €. Schließlich wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen die Sicherheit zur Auszahlung an die Klägerin frei wird, nämlich wenn gerichtlich festgestellt wird, das „der Vertrag“ wirksam nur zum 30.04.2018 gekündigt werden durfte. Aufgrund des beschreibenden Einleitungssatzes, der den Vertrag zwischen der Klägerin und der Limited vom 09.05.2005 benennt, und der sich anschließenden mehrmaligen Wiederholung des Begriffes „der Vertrag“, ohne dass ausdrücklich auf ein weiteres Vertragsverhältnis Bezug genommen wird, ist der nachfolgende Satz, der die Voraussetzung für die Freigabe der Sicherheit beschreibt, nur so zu verstehen, dass unter „der Vertrag“ durchgehend der Vertrag zwischen der Klägerin und der Limited gemeint ist. Bestätigt wird dies zum einen durch die von dem Vertragsschluss unterschiedene, gesondert erwähnte „Implementierung“ des Vertrages durch die Beklagte und zum anderen durch die Formulierung der zweiten Alternative für eine Freigabe der Sicherheit, nämlich: „…oder E. gerichtlich zur Zahlung an G. aus dem Vertragsverhältnis verurteilt wird, (…).“ Hier ist nicht mehr von „dem Vertrag“ die Rede, sondern von „dem Vertragsverhältnis“, das ja nach Auffassung der Beklagten, anders als „der Vertrag“ konkludent mit der nach HGB geltenden Kündigungsfrist zusätzlich geschlossen worden sein soll. Zugleich lässt die Hinterlegungsvereinbarung der Klägerin zwei verschiedene Möglichkeiten, die Voraussetzung für die Freigabe der Sicherheit zu schaffen. Sie hat vorliegend die erste Alternative gewählt.
40Der Einleitungssatz der Hinterlegungsvereinbarung vom 07.06.2017/08.06.2017 widerspricht dem nicht. Die Formulierung lässt, obwohl sie sich auf die „Mandantschaft“ bezieht, eine alleinige, eindeutige Zuordnung „des Vertrages“, der gekündigt werden sollte, zu einem Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht zu, da ein solcher Vertrag zwischen den Parteien erstmals in der Kündigungserklärung der Beklagten vom 17.02.2017 Erwähnung findet, mit dem offensichtlichen Ziel, einen Vertrag zu beschreiben, der nicht der bei Errichtung des Lagers ausdrücklich schriftlich vereinbarten Kündigungsfrist unterliegt, um auf diese Weise die finanziellen Folgen des ursprünglichen Vertrages abzuwenden. So erfolgt dann auch die genaue Benennung des Vertrages und der Vertragsparteien erst im ersten Satz des folgenden Absatzes. Aus dem von der Beklagten mit Anlage BK 4 vorgelegten Email-Austausch ergibt sich für die Auslegung nichts anderes: Soweit die Beklagte meint, dass sie die Sicherheit nicht für die Limited habe leisten wollen, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass die Vereinbarung der Hinterlegung zur Abwendung des Lagerhalterpfandrechts der Klägerin an der für die Limited gehaltenen Ware erfolgt ist, in deren Besitz sie gelangen wollte.
41In diesem Zusammenhang sind auch Rechtsverhältnisse zu Dritten feststellungsfähig, wenn ein Interesse auch gegenüber der Beklagten besteht, wenn also die begehrte Feststellung, trotz fehlender Drittwirkung des Urteils, die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien wenigstens mittelbar berührt (BGH, Urteil vom 16.06.1993 – VIII ZR 222/92, NJW 1993, 2539). Die zumindest mittelbare Berührung der Beklagten ergibt sich hier daraus, dass die Frage, welche Kündigungsfrist auf das Lagerverhältnis in Bezug auf das Lager in A.-Stadt Anwendung findet, ihren Ursprung in der Vereinbarung der Klägerin mit der Schwestergesellschaft der Beklagten, der C.-Ltd. vom 09.05.2005 hat und das in Rede stehende Lager auf der Grundlage dieser Vereinbarung eingerichtet worden ist.
42b)Das Feststellungsinteresse der Klägerin in Bezug auf den Klageantrag zu 2. ergibt sich aus der Tatsache, dass sich die Beklagte, wie aus ihrem Kündigungsschreiben vom 17.02.2017 ersichtlich, des Bestehens eines zweiten Vertragsverhältnisses zwischen ihr und der Klägerin in Bezug auf das Lager berühmt. Soweit sie geltend macht, das Vertragsverhältnis bestehe nun nicht mehr, weswegen ein Feststellungsinteresse entfalle, wirkt das Vertragsverhältnis jedoch in Bezug auf die Hinterlegungsvereinbarung fort.
43c)In Bezug auf den neu gestellten Klageantrag zu 3. besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin nicht. Mit dem Antrag zu 3. begehrt die Klägerin zusätzlich die Feststellung einer rechtlichen Schlussfolgerung, nämlich dass der Treuhänder der Hinterlegungsvereinbarung, das Notariat J., zur Auszahlung des Betrages an sie verpflichtet ist, also die Gefahr beseitigt wird, dass der Treuhänder trotz eines Feststellungsurteils mit dem Tenor der Klageanträge zu 1. und 2. eine Auszahlung an sie nicht vornehmen wird. Die begehrte Schlussfolgerung ist nicht geeignet, dieser Gefahr zu begegnen, da sie das Verhältnis der Treugeber zum Treuhänder und damit ein Rechtsverhältnis betrifft, das zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht festgestellt werden kann. Ein Feststellungsausspruch in diesem Rechtsstreit bindet den Treuhänder als nicht an dem Rechtstreit Beteiligten nicht.
44Eines weiteren Hinweises des Senats auf die Unzulässigkeit, über den mit Verfügung vom 13.10.2020 erteilten Hinweis hinaus, bedurfte es nicht. Der Senat ist zwar gehalten, auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 116/16, juris), dies darf jedoch die Grenzen des § 139 Abs. 1 ZPO nicht zu Gunsten einer Partei überschreiten.
45III.Die Klageanträge zu 1. und 2. sind begründet. Der Vertrag zwischen der Klägerin und der Limited vom 09.05.2005 konnte im Kontext der Kündigungserklärung der Beklagten vom 17.02.2017 und der tatsächlichen Auflösung des Lagers Mitte Juli 2017 nach der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist nur zum 30.04.2018 erklärt werden, weshalb der Vertrag, rechtlich gesehen, wenigstens bis zu diesem Zeitpunkt fortbestand. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ist nicht begründet worden.
461.Gemäß § 7 des Vertrages vom 09.05.2005 (Anlage K 1) lief dieser zunächst bis zum 30.04.2008 und hat sich dann jeweils automatisch um ein Jahr verlängert. Eine Kündigung durch die Limited unter Beachtung der vereinbarten 6-monatigen Kündigungsfrist zum Jahresablauf, die zu einer Beendigung des Vertrages vor dem 30.04.2018 geführt hätte, ist nicht erfolgt. Die später durch die Limited erklärte Kündigung vom 15.04.2019 hat darauf keinen Einfluss. Die Kündigungserklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 17.02.2017 (Anlage K 2) ist im Namen der Beklagten erfolgt, nicht im Namen der Limited.
47Anhaltspunkte für eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages im Jahr 2015 (vgl. Wortlaut Kündigung vom 15.04.2019 durch die Limited) bestehen nicht. Sie sind weder ersichtlich, noch vorgetragen, noch ergeben sie sich aus dem Schreiben.
48Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Kündigungsregelung nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen nicht. Die Beklagte zeigt diese auch nicht auf.
49Eine fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Limited ist nicht erfolgt.
50Dem Zulassen der tatsächlichen Räumung des Lagers und dem Verzicht auf die Ausübung eines Lagerhalterpfandrechts durch die Klägerin kommt in Bezug auf die rechtliche Dauer des Vertrages mit der Limited kein Erklärungswert zu. Dies ergibt sich eindeutig aus der Vereinbarung zur Hinterlegung.
512.Anhaltspunkte für das Bestehen eines Vertragsverhältnisses über Dienstleistungen auf dem Gebiet des Lager- und Transportrechts zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestehen nicht. Das Lager ist auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Klägerin und der Limited eingerichtet und geführt worden. Die Beklagte ist, so ihr eigenes Vorbringen, erst später gegründet worden. Soweit sie von der Limited mit der Abwicklung des Vertragsverhältnisses vor Ort beauftragt worden ist, berührt dies das bestehende Vertragsverhältnis zur Limited nicht. Die Rechnungen sind entsprechend auch zunächst auf die Limited ausgestellt worden. Soweit sie in der Folgezeit ab Oktober 2005 (vgl. Anlage K 6) auf die Beklagte ausgestellt worden sind, weist dies eher auf einen konkludenten Eintritt der Beklagten in das bestehende Vertragsverhältnis hin, mit der Folge, dass die vereinbarte Kündigungsfrist auch für die Beklagte gelten würde. Jedenfalls ist ein solches tatsächliches Vorgehen nicht geeignet, ein neues, eigenständiges, den Regeln des HGB unterliegenden zweites Vertragsverhältnisses der Klägerin zu der Beklagten über dasselbe Lager zu begründen. Die Beklagte zeigt nicht auf, aus welchen Handlungen sich der konkludente Wille der Klägerin zu einem weiteren, zusätzlichen Vertragsschluss zwischen ihr und der Klägerin bzgl. des Lagers in A.-Stadt ergeben soll. Dass sie die rechtliche Auffassung vertritt, nicht in die Vertragsbedingungen des Vertrages mit der Limited eingetreten zu sein, ist nicht geeignet, die Annahme des konkludenten Abschlusses eines zweiten Vertrages zu begründen. Vor dem Hintergrund eines bestehenden schriftlichen Vertrages kann Handlungen der Klägerin in Bezug auf den Betrieb des Lagers kein eigener Erklärungswert entnommen werden.
52Dass die Klägerin konkludent einer Auswechselung ihres Vertragspartners unter Aufgabe ihrer Rechtspositionen aus dem schriftlichen Vertrag, insbesondere der Kündigungsregelung zugestimmt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte konnte dies redlicherweise auch nicht annehmen, weswegen für die Annahme einer Verwirkung von Rechten der Klägerin gegenüber der Limited mangels Umstandsmoments kein Raum ist.
53IV.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
55Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
56Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird endgültig auf 110.000 EUR festgesetzt.