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Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 46/19

Datum:
07.10.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 46/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:1007.18U46.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 7 O 29/18
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.12.2018 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach (Az. 7 O 29/18) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Streithelferin, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte bzw. die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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