Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 222/19

Datum:
11.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 222/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0311.18U222.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 3 O 592/18
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Kleve vom 10.05.2019, Az. 3 O 592/18, unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung und der Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.221,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi Q3 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WAU….

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw Audi Q3 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WAU… in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten A…, B…, C… von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 1/4  und die Beklagte zu ¾ zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.

Dieses Urteil und – soweit es nicht abgeändert wird – das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank