Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 212/19

Datum:
22.01.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 212/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0122.18U212.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 3 O 464/18
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Kleve vom 03.05.2019, Az. 3 O 464/18, unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung und der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.101,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 %, höchstens jedoch 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, vom 12.07.2018 bis zum 02.01.2019 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw VW Golf 2,0 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ………..

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw VW Golf 2,0 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ………. in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,50 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin zu 82 % und die Beklagte zu 18 % zu tragen.

Dieses Urteil und – soweit es nicht abgeändert wird – das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank