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Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 184/19

Datum:
11.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 184/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0311.18U184.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 3 O 574/18
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Kleve vom 10.05.2019, Az. 3 O 574/18, unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung und der Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.532,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw A. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ………...

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw A. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ………………………. in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten B.  , von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 % zu tragen.

Dieses Urteil und – soweit es nicht abgeändert wird – das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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