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Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. März 2019 verkündete Schlussurteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 22 O 96/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte A…, B…, C…, in Höhe von 19.715,44 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
2I.
3Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a ZPO verzichtet.
4II.
5Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, denn das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung durch den Senat in dem entscheidenden Punkt nicht stand.
6Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe zu. Entgegen dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur vorgerichtlichen Geltendmachung der streitbefangenen Ansprüche, gerichtet auf die Rückforderung von Steuern und Gebühren nach einem vom Fluggast stornierten Flug, erforderlich und zweckmäßig war.
71.
8Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verzuges gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen vor.
91.1.
10Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Erstattung nicht angefallener Steuern und Gebühren von stornierten Flügen. Sie macht Ansprüche für die sich aus der Auflistung in der Klageschrift ergebenden abgetretenen Einzelforderungen geltend. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Klägerin die Beklagte mit den auf den Seiten 186 ff. der Klageschrift vom 4. September 2018 benannten Schreiben aus Mai 2018 bzw. August 2018 erfolglos aufgefordert hatte, die jeweiligen Einzelforderungen zu begleichen.
111.2.
12Die Beklagte ist durch die in der Klageschrift vom 4. September 2018 benannten Schreiben von der Klägerin wirksam in Verzug gesetzt worden, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.
13a. Die vorbezeichneten Schreiben stellen sich als Mahnung dar. Die Parteien sind darüber einig, dass die Klägerin die Beklagte eindeutig und unmissverständlich aufgefordert hatte, die geschuldete Leistung - Rückzahlung von Steuern und Gebühren - zu bewirken. Die sich aus der Auflistung in der Klageschrift ergebenden abgetretenen Einzelforderungen waren unstreitig auch fällig und durchsetzbar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte diese Einzelforderungen in der Hauptsache anerkannt hat mit der Folge, dass im Wege des Teil-Anerkenntnisurteils vom 10. Januar 2019 zur Zahlung von 15.059,42 € verurteilt worden ist.
14b. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die von der Klägerin gesetzten Zahlungsfristen seien zu kurz gewesen.
15aa. Die Beklagte übersieht, dass der Verzug durch die Mahnung eingetreten ist. Der Verzug beginnt grundsätzlich mit dem Zugang der Mahnung; dies gilt regelmäßig auch dann, wenn der Gläubiger dem Schuldner in der Mahnung eine Frist setzt (vgl. Seichter, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Auflage, § 286 Rn. 59; Ernst, in: Münchner Kommentar, BGB, 8. Auflage, § 286 Rn. 49; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Auflage, § 286 Rn. 35). Eine andere Beurteilung ist dann geboten, wenn die Fälligkeit mit der Mahnung begründet wird. In diesem Fall kommt der Schuldner erst nach Ablauf einer angemessenen Leistungsfrist in Verzug (vgl. Feldmann, in: Staudinger, BGB Neubearbeitung 2019, § 286 Rn. 153; Seichter, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Auflage, § 286 Rn. 59). So liegen die Dinge hier indes nicht. Anerkannt ist, dass die im Gesamtpreis für einen Flug enthaltenen Steuern, Gebühren und Entgelte, einschließlich eines Treibstoffzuschlages zu erstatten sind, wenn der Flug nicht angetreten wird. Diese Flugnebenkosten fallen nur an, wenn der Fluggast den Flugschein tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Auflage, § 35 Rn. 46; LG Frankfurt, Urteil vom 29. März 2017, Az.: 2-24 S 138/16, zitiert nach juris; AG Frankfurt, Urteil vom 23. Oktober 2018, Az.: 31 C 1820/18, zitiert nach juris). Der Rückerstattungsanspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig. Mithin kann im Ergebnis dahinstehen, ob die von der Klägerin gesetzten Zahlungsfristen, wie sie sich aus der Aufstellung in der Klageschrift vom 4. September 2018 ergeben, ausreichend bemessen waren.
16bb. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, ihr habe ausnahmsweise eine Prüfungsfrist zugestanden, die von der Klägerin zu kurz bemessen gewesen sei. Nur wenn die Mahnung mit der Erklärung verbunden wird, welche die Fälligkeit erst herbeiführt, tritt Verzug nach Ablauf der Zeit ein, die der Schuldner nach der Verkehrsauffassung in Anspruch nehmen darf, um die Leistung bereitzustellen. Dies war vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, da - wie dargetan - die von der Klägerin geltend gemachten Rückerstattungsansprüche zum Zeitpunkt der Mahnung bereits fällig waren.
17Aber selbst wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen der Beklagten eine Prüffrist zuzubilligen wäre, vor deren Ablauf - trotz vorheriger Mahnung - gemäß § 286 Abs. 4 BGB kein Verzug eintritt, so ist der Beklagten entgegen zu halten, dass es für die Länge der Prüffrist keine festen oder starren Regeln gibt. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und muss regelmäßig nicht ein übermäßiges Zuwarten berücksichtigen. Angesichts dessen, dass der Sachverhalt einfach gelagert war und die Rückerstattungspflicht der Beklagten dem Grunde nach außer Streit steht, war im Streitfall - insbesondere unter Berücksichtigung des die Beklagte treffenden Beschleunigungsgebots - eine Prüffrist von zwei Wochen ausreichend gewesen. Nach Ablauf dieser Prüffrist und damit dem Wegfall des Leistungshindernisses im Sinne von § 286 Abs. 4 BGB bedurfte es zum Verzugseintritt keiner weiteren Voraussetzungen mehr (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 27. Februar 2007, Az.: 4 U 470/06, zitiert nach juris). Da die Beklagte - unstreitig - auch nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist die Rückerstattung nicht vorgenommen hat, bleibt ihre Argumentation erfolglos.
18Schließlich begegnet der Einwand der Beklagten, die von der Klägerin gesetzten Zahlungsfristen seien zu kurz gewesen, auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn es liegt ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens vor. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten zwar grundsätzlich zu (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Auflage, § 242 Rn. 55). Missbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten aber dann, wenn es zu einem unauflösbaren Selbstwiderspruch führt (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Auflage, § 242 Rn. 59). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte kann nicht einerseits rügen, die ihr von der Klägerin gesetzten Zahlungsfristen sei zu kurz bemessen und andererseits ausführen, dass sie ohnehin nicht gewillt gewesen sei zu zahlen.
192.
20Da mithin die Voraussetzungen des Verzuges gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt sind, kann die Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 und Abs. 2 BGB von der Beklagten Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung verlangen, wobei sich der Umfang des Schadensersatzspruches nach den §§ 249 ff. BGB richtet.
212.1.
22Anerkannt ist, dass der Gläubiger als Verzugsschaden auch Ersatz der Kosten verlangen kann, die ihm bei der Verfolgung seiner Rechte gegen den bereits in Verzug geratenen Schuldner entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011, Az.: VIII ZR 271/09, NJW 2011, 296; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Auflage, § 249 Rn. 56; Oetker, in: Münchner Kommentar, BGB, 8. Auflage, § 249 Rn. 180; Ebert, in: Erman, BGB, 15. Auflage, § 249 Rn. 97). Die Ersatzpflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf die durch die Zuziehung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten, da seine Beauftragung dem adäquaten Kausalverlauf entspricht und in dem vorliegenden Fall auch nicht gegen § 254 BGB verstößt (vgl. Ernst, in: Münchner Kommentar, BGB, 8. Auflage, § 286 Rn. 154; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Auflage, § 286 Rn. 45 mit weiteren Nachweisen). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist aber eine Einschränkung dergestalt geboten, dass der Schädiger nur jene durch das Schadensereignis verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013, Az.: XI ZR 148/11, zitiert nach juris, Rn. 35; Urteil vom 26. Februar 2013, Az.: XI ZR 345/10, BKR 2013, 406 - 407; Urteil vom 10. Januar 2006, Az.: VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 - 1066; Urteil vom 23. Oktober 2003, Az.: IX ZR 249/02, NJW 2004, 444 - 446; Urteil vom 30. April 1986, Az.: VIII ZR 112/85, NJW 1986, 2243 - 2244 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Maßgeblich ist die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015, Az.: IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 - 3796; Beschluss vom 31. Januar 2012, Az.: VIII ZR 271/09, zitiert nach juris; Beschluss vom 31. Januar 2012, Az.: VIII ZR 277/11, zitiert nach juris). Da jedoch Schädiger grundsätzlich für alle durch das Schadensereignis verursachten Kosten einzustehen hat, sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung an die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015, Az.: IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 - 3796; Urteil vom 8. November 1994, Az.: VI ZR 3/94, NJW 1995, 446 - 447). Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalles aus der Sicht des Geschädigten darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015, Az.: IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 - 3796; Urteil vom 8. November 1994, Az.: VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348 (351)). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung soll es in einfach gelagerten Fällen, in denen zu keiner Zeit ein vernünftiger Zweifel besteht, dass der Schuldner seiner Leistungspflicht letztlich nachkommen wird, an der Erforderlichkeit fehlen. Ist dagegen der Fall schwieriger gelagert oder wird bei einfach gelagerten Fällen der Schaden nicht bereits aufgrund der ersten Anmeldung reguliert, darf der Geschädigte auch sofort einen Rechtsanwalt hinzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1994, Az.: VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348 (350); Urteil vom 6. Oktober 2010, Az.: VIII ZR 271/09, NJW 2011, 296; Urteil vom 17. September 2015, Az.: IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 - 3796; Feldmann, in: Staudinger, BGB Neubearbeitung 2019, § 286 Rn. 222; Hunecke NJW 2015, 3745 (3748); Petershagen NJW 2018, 1782 (1784)).
232.2.
24Mit dieser Maßgabe war die Entscheidung der Klägerin, ihre Ansprüche gegen die Beklagte, gerichtet auf Rückzahlung von Steuern und Gebühren, vorprozessual mit anwaltlicher Hilfe zu verfolgen, nicht zu beanstanden. Nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falles, wie sie sich der Klägerin im Zeitpunkt der Beauftragung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten darstellten, berechtigten diese zu der Annahme, dass sich die Beklagte durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes eher veranlasst sieht, ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
25a. Von maßgeblicher Bedeutung ist, dass die Beklagte auf die in der Klageschrift vom 4. September 2018 benannten Schreiben, bei denen es sich - wie dargetan - jeweils um eine Mahnung handelt, überhaupt nicht reagiert, geschweige denn die Rückerstattung vorgenommen hatte. Weil die Beklagte, obwohl der Sachverhalt einfach gelagert war und ihre Rückerstattungspflicht dem Grunde nach außer Streit steht, keine unverzügliche Regulierung vorgenommen hat, war es aus Sicht der Klägerin zweckmäßig, ihrer Forderung durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes Nachdruck zu verleihen. Die Annahme der Beklagten, die Klägerin habe durch die deutlich zu kurz bemessene Frist selbst zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht davon ausgeht, dass ein anwaltliches Schreiben sie, die Beklagte, noch zur Zahlung werde bewegen können, ist fernliegend. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die geeignet sind, die Richtigkeit dieser Sachdarstellung zu belegen, werden von der Beklagten nicht vorgetragen. Zu betonen ist, dass die Klägerin das ihrerseits Erforderliche getan hat, indem sie die Beklagte zuvor, ohne hierfür einen Rechtsanwalt eingeschaltet zu haben, in Verzug gesetzt hatte. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung ihrer Forderung musste die Klägerin in dieser konkreten Situation nicht hinnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015, Az.: IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 - 3796).
26b. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht liegt - jedenfalls aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der Klägerin - in der unterbliebenen Reaktion auf die Mahnschreiben keine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung. Der Senat verkennt nicht, dass der Gläubiger die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur außergerichtlichen Vertretung seiner Interessen nicht für zweckmäßig erachten darf, wenn aufgrund der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ausgeschlossen erscheint, dass ein Versuch einer außergerichtlichen Regulierung des Anspruchs mithilfe eines Rechtsanwaltes Erfolg haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1974, Az.: IV ZR 2/72, VersR 1974, 639 - 642; Urteil vom 17. September 2015, Az.: IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 - 3796; Petershagen NJW 2018, 1782 (1784)). Anzunehmen ist dies insbesondere, wenn der Schuldner die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015, Az.: IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 - 3796; Urteil vom 1. Februar 1974, Az.: IV ZR 2/72, VersR 1974, 639 - 642). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. In der Rechtsprechung wird ein Fall der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung beispielsweise bejaht, wenn der Schuldner auf ein substantiiertes Aufforderungsschreiben eines vom Gläubiger zuvor beauftragten Inkassounternehmens die Leistung verweigert und ankündigt, auch bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht zahlen zu wollen (siehe Feldmann, in: Staudinger, BGB Neubearbeitung 23019, § 286 Rn. 222 mit Hinweis auf AG Frankfurt, Urteil vom 28. Oktober 2014, Az.: 31 C 1805/14, AG Erding, Urteil vom 13. Mai 2015, Az.: 4 C 420/15; AG Hamburg, Urteil vom 9. Oktober 2014, Az.: 49 C 299/14; AG Bremervörde, Urteil vom 24. März 2017, Az.: 5 C 250/16). Eine vergleichbare Fallkonstellation liegt im Streitfall nicht vor. Maßgeblich ist, dass die Beklagte auf die Mahnschreiben der Klägerin schlicht nicht reagiert hatte, weshalb der Grund der Nichtzahlung für die Klägerin im Dunkeln blieb. Gerade bei dieser Sachlage hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Gläubiger - hier: die Klägerin - eine rechtliche Beratung für erforderlich und zweckmäßig halten darf (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015, Az.: IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 - 3796). Soweit die Beklagte behauptet, zahlungswillig gewesen zu sein, trat dies zumindest aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der Klägerin nicht offen zu tage. Gegenteiliges ergibt sich - entgegen dem Landgericht - insbesondere nicht aus der Vielzahl der zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreitigkeiten. Diese in den Gründen der angefochtenen Entscheidung näher bezeichneten Verfahren lassen keinen zuverlässigen Rückschluss auf die Zahlungswilligkeit der Beklagten zu, weil deren Regulierungsverhalten nach dem Sachverhalt, den der Senat gemäß § 138 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, nicht konstant und deshalb für die Klägerin nicht vorhersehbar ist. Hierzu hat die Klägerin in erster Instanz mit Schriftsatz vom 6. Februar 2019 vorgetragen, seitdem sie ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Durchsetzung beauftragt habe und diese die Beklagte zur Zahlung auffordern, erstatte die Beklagte in zahlreichen Fällen außergerichtlich die Steuern und Gebühren; in Fällen, in denen nur sie, die Klägerin, gemahnt habe, habe es eine solche Erstattung bislang nicht gegeben. Dieser Tatsachenvortrag ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig, denn die Beklagte ist dem nicht entgegen getreten, obwohl sie dazu im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens hinreichend Gelegenheit hatte. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass die Klägerin bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes Kenntnis davon hatte oder hätte haben müssen, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Rückerstattung von Steuern und Gebühren trotz anwaltlicher Aufforderung nicht erfüllen würde. Sie durfte die Beauftragung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten für erforderlich und zweckmäßig halten, weil es nicht ausgeschlossen erschien, die Beklagte auf diese Weise zum Einlenken zu bewegen. Auch wenn dies tatsächlich nicht geschehen war, weil die Beklagte auch auf die anwaltliche Aufforderung wiederum schlicht nicht reagierte mit der Folge, dass der vorliegende Rechtsstreit geführt werden musste, so erschien der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung aus ex-ante-Sicht erfolgsversprechend; die dadurch verursachten Kosten sind mithin zweckmäßig und erstattungsfähig.
273.
28Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 19.715,44 € freizustellen.
293.1.
30Ein ersatzfähiger Vermögensschaden liegt nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht vor, da bislang keine in Geld messbare Einbuße entstanden ist. Sie behauptet nicht, ihre Prozessbevollmächtigten wegen deren Gebührenanspruchs aus dem zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag befriedigt, also die in Rede stehende Forderung ausgeglichen zu haben. Anerkannt ist, dass eine in Geld messbare Vermögenseinbuße auch in der Belastung des Geschädigten mit einer Verbindlichkeit liegen kann (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Auflage, § 249 Rn. 4). In diesem Falle ist ein etwaiger Schadenersatzanspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit gerichtet und geht in einen Zahlungsanspruch nach § 250 S. 2 BGB über, wenn fruchtlos zur Zahlung aufgefordert wird bzw. der Schädiger die Leistung endgültig verweigert. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass der Geschädigte mit der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, auch tatsächlich beschwert ist, sie also erfüllen muss (BGH, Urteil vom 16. November 2006, Az.: 1 ZR 257/03, zitiert nach juris, Rn. 20 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 11. Juni 1986, Az.: VIII ZR 153/85, NJW-RR 1987, 43 - 44; Urteil vom 9. November 1988, Az.: VIII ZR 310/87, NJW 1989, 1215 - 1217). Dies setzt voraus, dass die gegen ihn gerichtete Forderung fällig und durchsetzbar ist. Nicht fällige und durchsetzbare Forderungen können nur dann zu einem Schaden führen, wenn sie - weil gleichwohl erfüllbar - tatsächlich erfüllt werden. Ist es aber möglich, dass - aus welchen Gründen auch immer - ein Schaden gar nicht entsteht, fehlt es am berechtigten Interesse des Geschädigten bereits Ersatz zu fordern (vgl. OLG München, Urteil vom 25.08.2010, Az.: 19 U 2394/10, zitiert nach juris). Bei Honorarforderungen des Rechtsanwaltes setzt die Durchsetzbarkeit der Forderung nach § 10 Abs. 1 RVG eine von dem Anwalt unterzeichnete und dem Auftraggeber mitgeteilte Rechnung voraus.
313.2.
32Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Die Klägerin hat - in Reaktion auf einen entsprechenden Hinweis des Senats mit Beschluss vom 23. April 2020 - mit Schriftsatz vom 15. Mai 2020 vorgetragen, von ihren Prozessbevollmächtigten jeweils Rechnungen für die außergerichtliche Durchsetzung derjenigen Forderungen erhalten zu haben, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren. Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten; die Tatsache der erfolgten Abrechnung ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Mithin ist anzunehmen, dass die Formvorschriften des § 10 RVG gewahrt sind. Auch die exemplarischen Darlegungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2020, mit denen in fünf Einzelfällen belegt ist, wie die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihre Honoraransprüche jeweils abgerechnet haben, sind von der Beklagten unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund ist der Freistellunganspruch auch ausreichend bestimmt, denn aus dem Verlauf des Verfahrens ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Klägerin Freistellung von Honoraransprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten verlangt, die bei der außergerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Rückerstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 15.059,42 € angefallen sind.
334.
34Auch der Höhe nach begegnet der geltend gemachte Freistellungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten keinen Bedenken. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben unwidersprochen dargelegt, der Klägerin für ihre außergerichtliche Tätigkeit jeweils einen Betrag in Höhe von 83,54 € in Rechnung gestellt zu haben. Da die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aus abgetretenem Recht von insgesamt 236 Kunden der Beklagten die Erstattung von nicht angefallenen Steuern und Gebühren stornierter Flüge verlangt, ergibt sich der eingeklagte Betrag in Höhe von 19.715,44 € (= 236 x 83,54 €).
35III.
361.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
382.
39Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
403.
41Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
424.
43Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.715,44 € festgesetzt.