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Die Berufung des Klägers gegen das am 12. September 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (Az.: 3 O 149/17) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
2I.
3Die zulässige Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so dass sie gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen war (siehe zum Merkmal der „Offensichtlichkeit“ BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001, Az.: 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814 - 815; BVerfG, Beschluss vom 18. September 1990, Az.: 2 BvE 2/90, BVerfGE 82, 316 - 321 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch im Übrigen nicht geboten ist.
4Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO und die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats mit Beschluss vom 4. September 2020 verwiesen. Die dem Kläger eingeräumte Frist zur Stellungnahme bis zum 30. September 2020 ist verstrichen, ohne dass der Kläger sein Vorbringen ergänzt hat.
5II.
61.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
82.
9Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
103.
11Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.292,19 € festgesetzt.
124.
13Im Hinblick auf § 522 Abs. 3 ZPO wird betreffend ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss klargestellt, dass vorliegend kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.