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Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 77/14

Datum:
12.11.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 77/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:1112.15U77.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 207/12
 
Tenor:

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.01.2014 abgeändert:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie vom 24.06.2006 bis 21.09.2018

digitale Bücher zur Wiedergabe von Text- und/oder Bildinformationen,

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,

umfassend

ein Gehäuse mit einem Hauptteil und zumindest einem Nebenteil, wobei der Hauptteil und der zumindest eine Nebenteil derart angeordnet ist, dass das Gehäuse buchartig um eine Klappachse eines Drehgelenks auf- und zuklappbar ist,

eine Anzeigeeinheit mit mindestens einem Bildschirm, wobei im Drehgelenk eine Schnittstelle zur Stromversorgung des digitalen Buches angeordnet ist,

wobei die Schnittstelle in Form einer elektrischen Steckverbindung ausgebildet ist,

wobei die Schnittstelle eine Führungs- und Versorgungsöffnung aufweist;

wobei in der Führungs- und Versorgungsöffnung Gegenkontakte für die Stromzuführung angeordnet sind,

wobei die die Führungs- und Versorgungsöffnung zylindrisch derart ausgebildet ist, dass die Längsachse der Führungs- und Versorgungsöffnung koaxial zu der Klappachse liegt,

und zwar unter Angabe

a. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,

b. der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

d. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie im Falle von lnternetwerbung der Domain, der Zugriffzahlen und der Schaltungszeiträume,

f. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– die Rechnungslegung zu l.2.f. nur für die Zeit ab dem 22.09.2007 vorzunehmen ist und

– den Beklagten hier vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

2. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse, die sich ab dem 23.08.2007 bis zum 21.09.2018 im Besitz gewerblicher Abnehmer befunden haben, zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 1 65… erkannt hat, ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versandkosten für die Rückgabe zugesagt wird, sowie die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

3. (nur die Beklagte zu 1.) die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse, die sich ab dem 23.09.2007 bis zum 21.09.2018 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befunden haben, zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 1. an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass

1. sich der auf Unterlassung der in Ziffer I.1. genannten Benutzungshandlungen gerichtete Klageantrag in der Hauptsache erledigt hat;

2. die Beklagten verpflichtet sind,

a) der Klägerin für die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen einen Betrag zu zahlen, der dem Anspruch auf Entschädigung des Herrn A… für die Zeit vom 24.06.2006 bis zum 22.08.2007 entspricht;

b) der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der

aa) Herrn A… vom 22.09.2007 bis zum 27.12.2012 und

bb) der Klägerin vom 28.12.2012 bis zum 21.09.2018 durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist.

B.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

C.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,- abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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