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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 55/19

Datum:
09.07.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 55/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0709.12U55.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 18a O 74/17
Normen:
InsO (a. F.) § 133 Abs. 1, § 142
Leitsätze:

1. Zahlungen an Sanierungsberater in der Krise können nach den von der Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung in „Altfällen“ entwickelten Grundsätzen eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs privilegiert sein, wenn der Schuldner den Berater mit den für eine Sanierung erforderlichen Tätigkeiten beauftragt hat, die von dem Berater hierzu entfalteten Tätigkeiten als Sanierungsbemühungen geeignet sind und schon bei der Beauftragung des Beraters aus objektiver Sicht konkrete Ansätze für eine Sanierungschance bestehen. Wenn sich jedoch im Verlauf der Tätigkeiten des Sanierungsberaters herausstellt, dass keine erfolgversprechende Sanierung möglich ist, liegt in der Vergütungszahlung keine zur Fortführung des Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung, die der Gläubigergesamtheit nützt.

2. Zur Darlegung der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung muss der Steuerberater, wenn der Vergütung keine Pauschalgebühren, sondern Stunden- oder Tagessätze zugrunde liegen, den tatsächlichen zeitlichen Aufwand konkret und in nachprüfbarer Weise darlegen, indem er stichwortartig niederlegt, welche konkrete Tätigkeit er innerhalb eines konkreten Zeitraums verrichtet hat. Hierbei sind tätigkeitsbezogene Ausführungen zu Arbeits- und Gesprächsinhalten erforderlich.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.09.2019 verkündete Urteil der 18a. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf (18a O 74/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten haben die Streithelfer zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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