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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 52/19

Datum:
19.02.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 U 52/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0219.12U52.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 10 O 61/19
Normen:
InsO § 129 Abs. 1, 115, 116
Leitsätze:

1. Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Verrechnung von wechselseitigen Ansprüchen des Schuldners und eines Gläubigers ist nicht nach §§ 129 Abs. 1, 130 ff. InsO anfechtbar, denn dies setzt eine Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus.

2. Auch bei Einschaltung eines Dienstleisters erfolgt die Verrechnung wechselseitiger Forderungen aufgrund einer zumindest konkludent zustande gekommenen antizipierten Verrechnungsvereinbarung der jeweiligen Rechnungsgläubiger. Solche Vereinbarungen erlöschen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 115, 116 InsO, denn es handelt sich dabei um Vorausverfügungen des Schuldners. Eine Fortsetzung der Verrechnung ist nur aufgrund einer neuen Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter möglich.

3. Erklärt der Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Fortsetzung der Zusammenarbeit „zu den bislang vereinbarten Konditionen“ und bittet zugleich um Klarstellung, dass vom Gläubiger Altforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, kommt eine neue Verrechnungsvereinbarung nur mit dieser Einschränkung zustande. Eine uneingeschränkte Verrechnungsvereinbarung des Insolvenzverwalters mit dem Gläubiger, die sich auch auf die Altforderungen aus der Zeit vor dem Insolvenzantrag erstreckte, liefe dem Zweck der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zuwider und wäre daher offensichtlich insolvenzzweckwidrig und unwirksam.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.09.2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf (10 O 61/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 36.028,90 EUR.

 
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