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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 49/19

Datum:
11.05.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 U 49/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0511.12U49.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 7 O 127/18
Leitsätze:

Leitsatz zu 12 U 49/19

§§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 140 Abs. 1 InsO, 387 BGB

Im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist Gegenstand der Anfechtung die Herstellung der Aufrechnungslage. Für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts i.S. des § 140 Abs. 1 InsO kommt es darauf an, dass die Aufrechnungslage (§ 387 BGB) in vollem Umfang entstanden ist. Wird eine streitige Forderung durch nachträgliche Vereinbarung unter Einbeziehung neuer, nicht (teil-)identischer Forderungen auf eine völlig neue Grundlage gestellt und die Aufrechenbarkeit der neuen Forderung mit einer fälligen Gegenforderung vereinbart, ist auf den Zeitpunkt der Vereinbarung abzustellen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.09.2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer der Landgerichts Krefeld - Einzelrichterin - (7 O 127/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 95.200 €.

 
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