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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 42/19

Datum:
23.04.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 42/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0423.12U42.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 3 O 395/14
Normen:
ZPO §§ 859 Abs. 1, 857 Abs. 5, 844; AnfG § 2
Leitsätze:

1. Die Pfändung und Überweisung eines Kommanditanteils des Schuldners berechtigt den Vollstreckungsgläubiger nicht dazu, den Gesellschaftsanteil freihändig zu veräußern. Hierzu bedarf es vielmehr zum Schutz des Schuldners vor einer Verschleuderung seines Vermögens eines gesonderten Beschlusses des Vollstreckungsgerichts nach §§ 857 Abs. 5, 844 ZPO. Eine Ermächtigung zum Abschluss eines Vergleichs kann dabei nur insoweit erteilt werden, als der Gläubiger sich wegen der Vollstreckungsforderung gegenüber dem Schuldner in Höhe des Wertes des Geschäftsanteils für befriedigt erklärt.

2. Ist das Schuldnervermögen unzulänglich, fehlt dem Gläubiger einer fälligen, titulierten Forderung gleichwohl die Anfechtungsberechtigung nach § 2 AnfG, wenn er eine frühere Vollstreckungsmöglichkeit schuldhaft nicht vollumfänglich wahrgenommen hat. Der Anfechtungsgegner, der vom Schuldner einen Vermögensgegenstand anfechtbar erhalten hat, kann dem Schuldner dies nur entgegenhalten, wenn die Rechtsausübung treuwidrig ist.

3. Die Anfechtung nach §§ 1 ff. AnfG ist treuwidrig, wenn der Gläubiger zuvor einen gepfändeten Kommanditanteil des Schuldners ohne eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts eigenmächtig im Vergleichswege zu einem Bruchteil (hier rd. 1/20) des Nominalbetrages veräußert hat, ohne belastbare Feststellungen zum Wert des Anteils getroffen zu haben. Im Anfechtungsprozess muss der Gläubiger in diesem Fall im Rahmen einer sekundären Darlegungslast darlegen, dass die Voraussetzungen vorlagen, unter denen das Vollstreckungsgericht eine solche anderweitige Verwertung hätte anordnen können. Das setzt substantiierte Darlegungen zum Wert der Kommanditbeteiligung voraus und dazu, dass die vorrangig in Betracht zu ziehenden Verwertungsmöglichkeiten (Kündigung/Geltendmachung des Auseinandersetzungsguthabens oder Geltendmachung der Gewinnanteile) keinen höheren Erlös erwarten ließen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.07.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (3 O 395/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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