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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 27/20

Datum:
17.12.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 U 27/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:1217.12U27.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 13 O 464/16
Leitsätze:

§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB, § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO

Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse während des PKH-Prüfungsverfahrens steht der durch die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Prozesskostenhilfeantrags eingetretenen Verjährungshemmung von Insolvenzanfechtungsansprüchen jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Insolvenzverwalter innerhalb der Frist des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB den PKH-Antrag zurücknimmt und Klage erhebt.

§ 667 BGB, §§ 116 S. 1, 115 Abs. 1 InsO, § 255 Abs. 2 InsO

Ein Treuhandverhältnis zwischen dem Schuldner und dem früheren Insolvenzverwalter, dessen Zweck allein darin besteht, das auf einem zugunsten des Schuldners eingerichteten Anderkonto befindliche Guthaben vorrangig zur Befriedigung der Insolvenzplanansprüche der (Alt-)Gläubiger zu verwenden, ohne diesen ein eigenes Recht an dem Guthaben einzuräumen, erlischt im Zweifel mit Eröffnung des Folgeinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, weil der Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Ohne konkrete Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, dass die Altgläubiger ungeachtet des neuen Insolvenzverfahrens entgegen der gesetzlichen Regelung volle Befriedigung auf ihre Quote aus dem Insolvenzplan und zusätzlich auf die Restforderung eine Quote im Folgeinsolvenzverfahren erhalten sollen.

§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO

Erhält ein Altgläubiger vor Fälligkeit des Insolvenzplananspruchs innerhalb der Monatsfrist vor dem neuen Insolvenzantrag eine Zahlung auf die Insolvenzplanquote, stellt dies eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare inkongruente Deckung dar. Die Zahlung benachteiligt die Gläubiger in voller Höhe, wenn noch vor Eintritt der Fälligkeit ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist.

 
Tenor:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Berufungen nach der vorläufigen Einschätzung des Senats keinen Erfolg haben dürften. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) und 2) zu Recht zur Rückgewähr der am 24.05.2013 von dem Anderkonto des Beklagten zu 3) an sie ausgezahlten Beträge von 10.761,11 € bzw. 14.079,83 € nebst Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und den Beklagten zu 3) zur Herausgabe des noch auf dem Anderkonto befindlichen Guthabens i.H.v. 121.187,27 € nebst Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Die Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

 
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