Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 26/20

Datum:
16.07.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 U 26/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0716.12U26.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 12 O 439/19
Leitsätze:

§ 114 Abs. 1 S. 1, letzter Halbs. ZPO, § 128 Abs. 2 ZPO

1. Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung ist nicht zu bewilligen, wenn ungeachtet eines Verfahrensmangels in erster Instanz der Antragsteller mit seinem Begehren im Ergebnis nicht durchdringen wird (Anschluss an BGH, Beschl. v. 02.03.2017 – IX ZA 28/16, Rn. 2).

2. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 128 Abs. 2 ZPO kann nur ergehen, wenn die Parteien einer entsprechenden Anordnung zumindest nachträglich klar, eindeutig und vorbehaltlos zustimmen. Das Schweigen einer Partei auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens kann auch unter Berücksichtigung der im März 2020 bestehenden COVID-19-Situation nicht als Zustimmung gedeutet werden.

§ 133 Abs. 3 InsO

3. Eine Zahlungserleichterung oder Zahlungsvereinbarung i.S.v. § 133 Abs. 3 InsO liegt vor, wenn dem Schuldner verkehrsübliche Ratenzahlungen gewährt oder bereits geltende Zahlungsmodalitäten modifiziert werden. Dass die Bank lediglich Zahlungen des Schuldners auf dessen Girokonto entgegengenommen hat, reicht hierfür nicht aus.

4. Die Vermutungswirkung des § 133 Abs. 3 InsO greift nicht ein, wenn dem Anfechtungsgegner bereits vor Vereinbarung der Zahlungserleichterung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war.

§ 133 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 InsO

5. Bei einem nicht unternehmerisch oder gewerblich tätigen Schuldner muss neben der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit auch die Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung festgestellt werden. Hierfür genügt nicht, dass der Schuldner erklärt, er könne neben seinen laufenden Verpflichtungen nicht mehr als 350 € monatlich an den Anfechtungsgegner zahlen, denn aufgrund dieser Erklärung muss der Gläubiger nicht damit rechnen, dass bei Leistung der angekündigten Zahlungen weitere Gläubiger nicht bedient werden können.

 
Tenor:

Der Antrag des Klägers vom 28.05.2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das am 23.04.2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (12 O 439/19) wird zurückgewiesen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank