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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 23/19

Datum:
20.01.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 U 23/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0120.12U23.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 13 O 230/17
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, IX ZR 44/20
Normen:
InsO §§ 134, 17 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:

1. Ficht der Insolvenzverwalter die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO an, hat er die Wertlosigkeit der getilgten Forde-rung darzulegen und zu beweisen. Stützt er sich zur Darlegung der Zahlungsunfä-higkeit des Forderungsschuldners (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO) auf eine Liquiditätsbi-lanz, müssen die darin enthaltenen Forderungen ernsthaft eingefordert sein. Das ist bei einer geduldeten Überziehung der Kontokorrentkreditlinie hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs der Bank nicht der Fall.

2. Stellt die Bank ihrem Kunden, der die Kreditlinie überzogen hat, den vertraglich vereinbarten höheren Überziehungszinssatz in Rechnung und lässt zudem weitere Verfügungen zu Lasten des Kontos zu, spricht dies für eine geduldete Kontoüber-ziehung und nicht für eine im Rahmen der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich unbeachtliche „erzwungene Stundung“.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.05.2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 230/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 85.072,03 EUR.

 
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