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Oberlandesgericht Düsseldorf, Verg 64/18

Datum:
11.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Verg 64/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0211.VERG64.18.00
 
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Kostenbeschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 25. Oktober 2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Vergabekammer.

Die Beigeladene trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin in Höhe von ... Euro (brutto).

Im Übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und -verteidigung notwendigen Aufwendungen selbst.

Es wird eine Gebühr von ... Euro gegen die Antragsgegnerin festgesetzt, die jedoch gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG von der Zahlung der Gebühr befreit ist.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Wert des Beschwerdeverfahrens: ... Euro.

 
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