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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Gebührenfestsetzung im Beschluss der Vergabekammer Rheinland (Spruchkörper Köln) vom 24. Oktober 2018 (VK VOL 30/17) wird zurückgewiesen.
I.
2Die Antragsgegnerin beauftragte nach europaweiter Bekanntmachung und Durchführung eines offenen Verfahrens die Antragstellerin mit der Durchführung von Leistungen des Schülerspezialverkehrs für den Zeitraum vom 20. August 2014 bis zum 31. August 2018. Sie kündigte das Vertragsverhältnis außerordentlich zum Ablauf des 8. September 2017 wegen Schlechtleistung und schloss – wegen der Dringlichkeit im Wege der Interimsvergabe - mit der Beigeladenen einen entsprechenden Vertrag für den Zeitraum vom 11. September 2017 bis zum 2. März 2018 ab. Der seitens der Antragsgegnerin an die Beigeladene gezahlte Preis überstieg die bislang an die Antragstellerin gezahlte Vergütung um etwa 50 %.
3Nachdem die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ihren Nachprüfungsantrag zurückgenommen hatte, legte ihr der Senat mit Beschluss vom 19. Juli 2018 (VII-Verg 5/18) die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer auf. Mit dem angegriffenen Beschluss hat die Vergabekammer die Gebühr für das Nachprüfungsverfahren auf € … festgesetzt, wobei sie diese Gebühr mittels einer Gebührenstaffel und auf der Grundlage des Gesamtwerts der Beschaffung in Höhe von € … (netto) errechnet hat.
4Mit ihrer sofortigen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, dass die Gebühr auf der Grundlage eines Auftragswerts von € …, mithin des Preises zu berechnen sei, den sie bislang von der Antragsgegnerin für die Erbringung ihrer Leistungen verlangt habe. Unmaßgeblich sei hingegen der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vereinbarte (überhöhte) Preis.
5II.
6Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
7Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Vergabekammer festgesetzte Gebühr ist nicht zu beanstanden.
8Die Höhe der Gebühren für das Vergabeverfahren vor der Vergabekammer bestimmt sich gemäß § 182 Abs. 2 GWB nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammern unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Der Gebührenrahmen wurde vom Gesetzgeber für den Regelfall auf € … bis € … festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung liegt im Ermessen der Vergabekammer und kann vom Senat daher nur dahin überprüft werden, ob die Vergabekammer das ihr zustehende Ermessen ausgeübt, den zutreffenden Sachverhalt vollständig zugrunde gelegt und sachliche Erwägungen willkürfrei angestellt hat (Senatsbeschluss vom 7. Januar 2004, VII-Verg 55/02; Losch in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Auflage 2018, § 182 GWB Rn. 13).
9Die Gebührenfestsetzung durch die Vergabekammer lässt Ermessensfehler nicht erkennen.
10Die Vergabekammer hat auf der Grundlage der Gebührenstaffel der Vergabekammern des Bundes, die von den Vergabekammern der Länder im Interesse einer bundeseinheitlichen Regelung übernommen worden sind, die Gebühr anhand des Gesamtwerts der Beschaffung errechnet. Dieses von den Vergabekammern angewandte System der nach Auftragswerten tabellarisch gestaffelten Gebührensätze und die hieran anknüpfende Bemessung der Gebühr im Rahmen der durch § 182 Abs. 2 GWB gesetzlich vorgegebenen Bewertungsmaßstäbe hat der Senat mehrfach gebilligt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. Februar 2006, VII-Verg 80/05).
11Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vergabekammer die Gebühr auf der Grundlage des für die Interimsvergabe geschätzten und in der Auftragsbekanntmachung vom 12. September 2017 angegebenen Auftragswerts von € … festgesetzt hat. Anders als die Antragstellerin meint, kommt es nicht darauf an, zu welchem Preis die Antragstellerin den ausgeschriebenen Schülerspezialverkehr angeboten hätte, wenn sie sich an der Interimsvergabe hätte beteiligen können. Ebenso wenig ist von Bedeutung, zu welchem Preis die Antragstellerin nach dem ursprünglichen, mittlerweile aber durch Kündigung beendeten Vertrag die von ihr nicht erbrachten (Teil-)Leistungen angeboten hat. Liegt – so wie hier – ein Angebot des um Nachprüfung nachsuchenden Antragstellers nicht vor, richtet sich der Auftragswert grundsätzlich nach der Schätzung des Auftraggebers. Dass der Gesamtwert der Beschaffung überhöht und deshalb die daraus errechnete Gebühr fehlerhaft sei, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Insbesondere ist ohne Belang, dass der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vereinbarte Preis für die interimsmäßige Ausführung der Leistungen um 50 % über dem bislang von der Antragstellerin verlangten Preis lag. Den nachvollziehbaren Erläuterungen der Antragsgegnerin, dass der erhöhte Preis auf den mit der kurzfristigen Übernahme des Schülerspezialverkehrs verbundenen Mehraufwand zurückzuführen war, ist die Antragstellerin nicht mehr entgegengetreten.
12III.
13Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (BGH, Beschluss v. 25.10.2011, X ZB 5/10 juris Rn. 9, 24).