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Oberlandesgericht Düsseldorf, Verg 60/18

Datum:
20.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Verg 60/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0520.VERG60.18.00
 
Tenor:

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB, ausgenommen die etwaigen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer war für die Antragsgegnerin notwendig.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 450.000 € festgesetzt.

 
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