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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-5 Kart 49/18 (V)

Datum:
07.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-5 Kart 49/18 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0307.VI5KART49.18V.00
 
Leitsätze:

§§ 75 Abs. 1, 78 Abs. 1, Abs. 3, 83 Abs. 4 EnWG

§§ 4 Abs. 4 ARegV, 10a ARegV, 34 Abs. 5, Abs. 7 ARegV

Leitsätze

1. Durch den Kapitalkostenaufschlag werden ab Beginn der dritten Regulierungsperiode - abweichend von der bis zum Ende der zweiten Regulierungsperiode gültigen Regulierungssystematik - steigende Kapitalkosten der Verteilernetzbetreiber durch Investitionen, die im Laufe einer Regulierungsperiode getätigt werden und die daher nicht in die Festlegung der Erlösobergrenze zu Beginn der Regulierungsperiode eingeflossen sind, auf einen bis zum 30.06. des Vorjahres zu stellenden Antrag des Netzbetreibers in der Erlösobergrenze abgebildet.

Der Kapitalkostenaufschlag (hier des Jahres 2018 Gas) ist (ausschließlich) aufgrund der Kapitalkosten zu ermitteln, die für Neuinvestitionen in dem Kalenderjahr, für das der Kapitalkostenaufschlag auf die kalenderjährliche Erlösobergrenze beantragt wurde, angefallen sind bzw. anfallen werden.

2. Bei der Berechnung des Kapitalkostenaufschlags (hier des Jahres 2018 Gas) sind die für die Berechnung der Erlösobergrenzen der nächsten Regulierungsperiode geltenden Zinssätze (hier der für die dritte Regulierungsperiode festgelegte EK I-Zinssatz) anzuwenden.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 5.10.2018 gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 5.09.2018 – VI B 5-514-G - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlich entstandenen notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde und der beteiligten Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf … € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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