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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 96/18

Datum:
26.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 96/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0226.I21U96.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 17 O 261/16
Leitsätze:

Leitsätze

1. Der Besteller hat gegen den mit der Herstellung und dem Einbau von Arbeitszimmermöbeln beauftragten Unternehmer einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB, wenn die Möbel nach einem Zeitraum von über drei Monaten nach dem Einbau noch so starke Ausdünstungen verursachen, dass diese deutlich wahrnehmbar sind und zu Reizungen von Augen, Schleimhäuten und Atemwegen führen.

2. Für die Sollbeschaffenheit des Werks kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob in der untersuchten Raumluft Werte festgestellt wurden, bei denen nach den geltenden Richtlinien von einer Gesundheitsgefahr auszugehen wäre. Entscheidend ist, ob die vorhandenen Ausdünstungen negativ wahrnehmbar sind und die Nutzbarkeit der hergestellten Möbel beeinträchtigen.

3. Der Beweis der Mangelhaftigkeit der Werkleistung wegen von den Möbeln ausgehender Belastungen kann auch durch Vernehmung von Zeugen erbracht werden.

BGB §§ 631, 634 N. 4, 280, 281

OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 26.02.2019, I-21 U 96/18

 
Tenor:

Die Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20.08.2018 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Im Verhältnis zu den Streithelfern findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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