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Die sofortige Beschwerde der Gläubiger vom 02.05.2019 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11.04.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Gläubiger zu tragen.
G r ü n d e :
2Die zulässige sofortige Beschwerde der Gläubiger ist nicht begründet. Die Schuldnerinnen haben ihre Verpflichtung aus dem Urteil des Senats vom 09.06.2017 mit der Vorlage des Ergänzungsprotokolls vom 27.03.2018 weit überwiegend erfüllt. Soweit dies in einzelnen Punkten nicht geschehen ist, sind die Gläubiger gem. § 242 BGB gehindert, sich darauf zu berufen.
31.
4Es ist nicht zu beanstanden, dass der Notar kein komplett neues Nachlassverzeichnis erstellt hat. Aus der Bezugnahme auf die Verzeichnisse vom 30.04.2014 und vom 09.10.2015 zu Beginn des Ergänzungsprotokolls und der Erklärung am Ende (Seite 10), dass das Nachlassverzeichnis „hiermit geschlossen“ werde, lässt sich entnehmen, dass die drei notariellen Urkunden in ihrer Zusammenschau den Anspruch auf Auskunft erfüllen sollen (vgl. zu diesem Erfordernis BGH NJW 2014, 3647 Rn. 17 f.; MüKoBGB-Lange, 8. Aufl., § 2314 Rn. 24).
52.
6Wie sich aus den Gründen des Urteils vom 09.06.2017 ergibt, hat der Senat die notariellen Verzeichnisse vom 30.04.2014 und vom 09.10.2015 in zweifacher Hinsicht für unzureichend gehalten. Zum einen hatte der Notar die Angaben des Steuerberaters A… zu dem Nachlassbestand nicht durch Nachfragen bei Banken überprüft und damit seiner Ermittlungspflicht (BGH ErbR 2019, 91 Rn. 32; OLG Koblenz ZEV 2018, 413 m. Anm. Weidlich; OLG Bamberg ZEV 2016, 580, 581; OLG Koblenz NJW 2014, 1972 = ZEV 2014, 308 = ErbR 2014, 386 m. abl. Anm. Zimmer und zust. Anm. Kuhn; Senat RNotZ 2008, 105; Staudinger-Herzog, BGB, 2015, § 2314 Rn. 72; Horn ZEV 2018, 376; Weidlich ZEV 2017, 241) nicht genügt. Zum anderen waren die notariellen Angaben über unentgeltliche Zuwendungen angesichts des später erstellten privatschriftlichen Verzeichnisses (Anl. B 11) offensichtlich unvollständig und ebenfalls nicht aufgrund der erforderlichen Ermittlungen erteilt. Beide Beanstandungen sind durch das Ergänzungsprotokoll vom 27.03.2018 behoben.
7a)
8Der Notar hat die Angaben des Steuerberaters A… zu den Nachlassaktiva in der Anlage zum Verzeichnis vom 30.04.2014 überprüft, dies im Ergänzungsprotokoll dokumentiert und damit seiner Ermittlungspflicht genügt. Er hat die Schuldnerinnen zu ihnen bekannten Kontoverbindungen des Erblassers befragt (Seite 7), Anfragen an die in der Aufstellung des Steuerberaters genannten Banken sowie an die Sparkasse B…, die Sparkasse C…, die Deutsche Bank B… und die National-Bank B… gerichtet (Seite 3) und die daraufhin erhaltenen sowie die ihm bereits vorliegenden Unterlagen mit den Angaben des Steuerberaters abgeglichen (Seite 8 – 10).
9b)
10Zu den unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers hat der Notar die privatschriftliche „Geschenkeliste“ (Anl. B 11) in Einzelpunkten korrigiert und ergänzt, (Seite 6, 8), sie dem Ergänzungsprotokoll als Anlage beigefügt und sie damit zum Bestandteil des notariellen Verzeichnisses gemacht. Weitere Ermittlungen hat er angestellt, indem er die Schuldnerinnen – die als Erbinnen der ursprünglich auskunftsverpflichteten früheren Beklagten nur eingeschränkt Informationen erteilen konnten – befragt (Seite 6 f.), das Finanzamt D… um Auskunft über dort angezeigte Schenkungen ersucht (Seite 3) sowie Originalauszüge des Kontos 346… bei der Deutschen Bank für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 30.04.2013 und des Kontos 346… bei der Deutschen Bank für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 29.07.2014 nebst Original-Belegen durchgesehen hat (Seite 9 f.). Dass er diese Maßnahmen als ausreichend angesehen hat, war von dem ihm zustehenden pflichtgemäßen Ermessen (MüKoBGB-Lange, 8. Aufl., § 2314 Rn. 37) gedeckt.
113.
12Auf die Streitfrage, ob und ggf. in welchem Umfang der Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB die Vorlage von Belegen umfasst (vgl. dazu Palandt-Weidlich, BGB, 79. Aufl., § 2314 Rn. 10 m.w.N.), kommt es im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren nicht an, weil eine Belegvorlagepflicht nicht tituliert ist.
134.
14Der Berufung der Gläubiger auf weitere Unzulänglichkeiten der Nachlassverzeichnisse steht § 242 BGB entgegen.
15Es liegt ein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (vgl. dazu MüKoBGB-Schubert, 8. Aufl., § 242 Rn. 314 ff.) vor. In dem seit Februar 2015 anhängigen Erkenntnisverfahren haben die Gläubiger weder im ersten noch im zweiten Rechtszug beanstandet, dass die Verzeichnisse vom 30.04.2014 und vom 09.10.2015 keine Angaben zu den gesetzlichen Erben und etwa von ihnen erklärten Erbverzichten, zu Erstzulassungsdatum und Laufleistung des PKW’s, zu Alter, Zustand und Hersteller der Esszimmermöbel, zu einzelnen „Gegenständen des persönlichen Bedarfs“ und zu der genauen Zusammensetzung einzelner Notarkosten enthielten, weshalb sich weder das Landgericht in seinem Urteil vom 14.04.2016 noch der Senat in seinem Urteil vom 09.06.2017 mit diesen Fragen befasst haben. Der Notar konnte sich ebenso wie die Schuldnerinnen darauf verlassen, dass die Gläubiger weitere Informationen lediglich zu den Punkten begehrten, über die im Erkenntnisverfahren gestritten worden war, und deshalb davon absehen, seine Verzeichnisse auch darüber hinaus zu ergänzen. Auf von den Gläubigern erstmals im Jahr 2019 im Zwangsvollstreckungsverfahren erhobene Beanstandungen eine vierte notarielle Urkunde in Auftrag zu geben, ist den Schuldnerinnen nicht zumutbar.
16Die Vorgehensweise der Gläubiger erweckt überdies den Verdacht, dass sie zumindest überwiegend pflichtteilsfremde Zwecke verfolgen (vgl. dazu Staudinger-Herzog, BGB, 2015, § 2314 Rn. 101; BeckOGK/BGB-Blum, § 2314 Rn. 98; Kroiß/Ann/Mayer-Bock, BGB Erbrecht, 5. Aufl., § 2314 Rn. 45; Krug-Demirci, Pflichtteilsprozess, 2. Aufl., § 2 Rn. 95). Das gilt insbesondere für die Rüge, es fehlten Angaben zu der Anzahl der gesetzlichen Erben und zu etwaigen Erbverzichten. Zwar beeinflussen beide Sachverhalte die Pflichtteilsquote und sind daher grundsätzlich von der Auskunftspflicht der Erben umfasst. Dass gesetzliche Erben die beiden Gläubiger als Kinder sowie die frühere Beklagte als Ehefrau des Erblassers waren, ist indes ebenso offenkundig wie die Tatsache, dass weder die Gläubiger noch die frühere Beklagte - die von den Gläubigern als Erbin auf den Pflichtteil in Anspruch genommen worden ist - Erbverzichte erklärt haben. Wenn die Gläubiger gleichwohl darauf bestehen, dass ihnen dies in einer notariellen Urkunde förmlich mitgeteilt wird, geht es ihnen offenkundig nicht darum, ein bestehendes Informationsbedürfnis zu befriedigen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.