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I.
Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird auf die Beschwerde des Antragsgegners der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 03.08.2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Zurückweisung der weiteren Anträge im Übrigen wird der Antragsgegner unter Abänderung der Jugendamtsurkunden des Stadtjugendamtes Neuss vom 19.04.2016 - Urkunden-Reg. Nr …/2016 - und des Jugendamtes der Stadt Kaarst vom 30.11.2018 - Urkunden-Reg. Nr …/2017- verpflichtet, an die Antragstellerin Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:
1.
Für die Zeit vom 01.05. bis zum 31.12.2015 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 2.352,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 855,00 EUR seit dem 02.07.2015 sowie aus 1.497,50 EUR seit dem 02.12.2015,
2.
für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2016 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 3.999,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2016,
3.
für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2017 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.532,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2017,
4.
für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.07.2018 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 2.110,01 EUR,
5.
für die Zeit vom 01.08. bis zum 31.10.2018 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 504,21 EUR,
6.
für November 2018 einen Unterhaltsrückstand von 392,80 EUR,
7.
für den Zeitraum 01.12.2018 bis 30.06.2019 monatlich 428,50 EUR abzüglich im Dezember gezahlter 423,50 EUR und in den Monaten Januar und Februar 2019 jeweils gezahlter 418,50 EUR sowie
8.
für die Zeit ab dem 01.07.2019 monatlich 418,50 EUR.
II.
Es verbleibt bei der Kostenentscheidung I. Instanz.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsgegner zu 1/3 und die Antragstellerin zu 2/3 zu tragen.
III.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet, soweit der Antragsgegner zu Unterhaltszahlungen ab November 2018 verpflichtet ist.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit Minderjährigenunterhalt betroffen ist.
V.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 20.000,00 EUR festgesetzt.
VI.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz über die Höhe von dem Antragsgegner für den Zeitraum ab Mai 2015 an die seit November 2018 volljährige Antragstellerin zu zahlenden Barunterhalts.
4Die am ……..2000 geborene Antragstellerin entstammt der Ehe des Antragsgegners mit der Kindesmutter, die im April 2012 starb. Bis dahin lebte die Antragstellerin gemeinsam mit dem Antragsgegner und der Kindesmutter in einem Haushalt.
5Nach der erneuten Eheschließung des Antragsgegners im Mai 2013 wechselte die Antragstellerin nach Unstimmigkeiten mit dem Antragsgegner und dessen Ehefrau im Dezember 2013 in den Haushalt ihres Onkels mütterlicherseits. Die Antragstellerin ist Schülerin. Sie beabsichtigt im 2. Halbjahr des Schuljahres 2018/2019 ihr Abitur zu erwerben.
6Der Antragsgegner und seine Ehefrau leben seit November 2017 getrennt. Derzeit zahlt der Antragsgegner einen monatlichen Unterhalt von 735,00 EUR an seine Ehefrau. Der Antragsgegner bewohnt ein in seinem Alleineigentum stehendes Einfamilienhaus. Über den Mietwert des Hauses besteht zwischen den Beteiligten Streit.
7Der Antragsgegner ist im Dezember 2016 an einem Prostatacarcinom erkrankt. Seit dem 06.12.2016 hat er den Status eines Schwerbehinderten mit einem GdB von 50. Gemäß ärztlichem Attest vom 26.09.2017 war er bis Ende 2017 nicht arbeitsfähig. Dennoch ist der Antragsgegner während des gesamten Kalenderjahres 2017 seiner Arbeitstätigkeit nachgegangen. Der Antragsgegner ist im Außendienst tätig. Als Einkommensbestandteil erhält er seit Mai 2015 einen sog. „Car Allowance“ in Höhe von monatlich 1.000,00 EUR. Er hat einen PKW geleast, den er für seine berufsbedingten Fahrten zu den Kunden nutzt.
8In den Kalenderjahren 2015 bis 2017 hat der Antragsgegner Jahresnettoeinkünfte von mehr als 80.000,00 EUR erzielt und gemeinsam mit seiner Ehefrau erhebliche Steuererstattungen erhalten. Des Weiteren hat der Antragsgegner bis November 2018 für die Antragstellerin das Kindergeld und die Halbwaisenrente bezogen.
9Die Antragstellerin beansprucht von dem Antragsgegner ab Januar 2015 den doppelten Barunterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Mit Jugendamtsurkunden vom 19.04.2016 und 30.04.2017 hat sich der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Volljährigkeit einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 539,00 EUR zu leisten. Seit Mai 2015 zahlt der Antragsgegner an die Antragstellerin Unterhalt in unterschiedlicher Höhe.
10Mit Beschluss vom 03.08.2018 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, in Abänderung der Jugendamtsurkunden rückständigen Unterhalt von Mai 2015 bis einschließlich Juli 2018 in Höhe von insgesamt 27.611,60 EUR zu leisten sowie ab August 2018 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1.496,00 EUR und ab Dezember 2018 in Höhe von monatlich 735,00 EUR. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
11Bis einschließlich November 2018 sei der Antragsgegner entsprechend seinen Einkommensverhältnissen verpflichtet, der Antragstellerin den doppelten Barunterhalt zu leisten. Dies folge aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.08.2006 – XII ZR 138/04 -. Auszugehen sei von seinen tatsächlich erzielten Einkünften einschließlich der „Car Allowance“. Bis auf die nicht schlüssig dargelegten Fahrtkosten seien die vorgetragenen Abzüge zu berücksichtigen. Der Wohnvorteil des Antragsgegners sei mit einem Mietwert von 1.200,00 EUR anzusetzen. Grundbesitzabgaben und Gebäudeversicherung seien nicht absetzbar. Da der Antragsgegner während seiner Erkrankung im Jahr 2017 deutlich höhere Einkünfte als im Vorjahr erzielt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Teil seines Einkommens als überobligatorisch außer Betracht zu bleiben habe.
12Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er strebt die Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses dahingehend an, dass er nicht zur Zahlung rückständigen Unterhalts verpflichtet ist. Er ist der Auffassung, die Entscheidung des BGH könne nicht herangezogen werden. Er schulde nicht den doppelten Barunterhalt. Außerdem trägt er vor, sein Einkommen müsse um den „Car Allowance“ Betrag gekürzt werden. Jedenfalls habe er berufsbedingte Fahrten hinreichend dargestellt. Der Wohnwert sei zu hoch bemessen worden; außerdem sei das Vorhalten eines Zimmers für die Antragstellerin zu berücksichtigen und der auf seine Frau entfallende Wohnvorteil.
13Für den Zeitraum August bis November 2018 habe er an die Antragstellerin 2.689,71 EUR Unterhalt zu viel gezahlt. Diesen Betrag müsse die Antragstellerin an ihn zurückzahlen.
14Der Antragsgegner beantragt,
15den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Neuss vom 06.08.2018 dahin abzuändern, dass der Antrag, ihn zur Zahlung von Unterhalt zu verpflichten, zurückgewiesen wird, soweit er verpflichtet ist, höheren Unterhalt als monatlich für November 2018 654,00 EUR und ab Volljährigkeit 428,50 EUR sowie ab 01.07.2019 418,50 EUR pro Monat zu zahlen,
16den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Neuss vom 06.08.2018 dahin abzuändern, dass der Antrag, ihn zur Zahlung von Unterhaltsrückständen zu verurteilen, abgewiesen wird,
17die Antragstellerin zu verpflichten, 2.689,71 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 02.11.2018 an ihn zu zahlen.
18Die Antragstellerin beantragt,
19die Beschwerde zurückzuweisen.
20Die Antragstellerin, die nach Eintritt der Volljährigkeit keinen Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes und der Halbwaisenrente an sie gestellt hat, verteidigt unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags die Entscheidung des Amtsgerichts.
21II.
22Die Beschwerde des Antragsgegners hat zum Teil Erfolg und führt insoweit zur Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts. Der gegenüber der Antragstellerin gem. §§ 1601, 1603 BGB unterhaltspflichtige Antragsgegner kann mit seinem Beschwerdevorbringen zum Teil durchdringen mit der Folge, dass die vom Amtsgericht ermittelten rückständigen Unterhaltsbeträge sowie die Höhe des laufenden Unterhalt zu reduzieren sind.
231.
24Den Ausführungen des Amtsgerichts kann nur zum Teil gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts schuldet der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit bis zur Volljährigkeit nicht den doppelten Barunterhalt. Des Weiteren sind bei Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragsgegners die von dem Antragsgegner angesetzten Fahrtkosten zu berücksichtigen, zum Teil von überobligatorisch erzielten Einkünften auszugehen und die Steuererstattungen mit einzubeziehen. Allerdings kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob das Vorbringen des Antragsgegners oder das der Antragstellerin zur Höhe des in Ansatz zu bringenden Wohnwertes zutrifft.
25Im Einzelnen:
26a) doppelte Barunterhaltsverpflichtung
27Soweit sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Erbringung des doppelten Barunterhalts zur Wehr setzt, hat der Beschwerdeangriff zum Teil Erfolg. Der Antragsgegner schuldet der Antragstellerin lediglich den eineinhalbfachen Tabellenunterhalt nach seinen Einkommensverhältnissen.
28Der Senat folgt nicht der Auffassung des Amtsgerichts, dass gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.08.2006 – XII ZR 138/04 -, in FamRZ 2006, 1597 ff – vorliegend der Antragsgegner zur Erbringung des doppelten Barunterhaltes verpflichtet sei, da der Antragsgegner nach dem Tod der Mutter der Antragstellerin sowohl für den Bar- als auch den Betreuungsunterhalt aufzukommen habe, die Antragstellerin jedoch von einem Dritten betreut und versorgt werde. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann nicht pauschal für die vorliegende Fallkonstellation herangezogen werden.
29Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.08.2006 ausgeführt, § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB stelle klar, dass die Betreuungsleistungen des einen Elternteils und die Barleistungen des anderen Elternteils gleichwertig seien, wobei die aus § 1606 Abs. 3 s. 2 BGB abgeleitete Regel der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt für jedes Kindesalter bis hin zum Erreichen der Volljährigkeit gelte. Den geschuldeten Betreuungsunterhalt mit dem Barunterhalt pauschal in dessen Höhe zu monetarisieren folge auch aus Gründen der Praktikabilität, um in der gerichtlichen Praxis eine Erleichterung der Berechnungsregeln zu schaffen. Der BGH hat aber zugleich ausgeführt, dass durchaus Ausnahmen von dieser angenommenen Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt möglich sind. Hieran ist vorliegend anzuknüpfen.
30Der vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall betraf die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber einem Kind, dessen Bedarf nach der 1. Altersstufe/untersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen war. Vorliegend war die Antragstellerin bereits zu Beginn des streitigen Unterhaltszeitraums bereits 14 Jahre alt, so dass sich ihr Unterhalt durchgehend nach der 3. Altersstufe bestimmt. Die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners führen des Weiteren dazu, dass der Bedarf der Antragstellerin ab der 7. Einkommensgruppe aufwärts zu bemessen ist.
31Der Betreuungsaufwand für einen Unterhaltsberechtigten im Alter der Antragstellerin steigt jedoch nicht in gleichem Verhältnis wie dies für den Barbedarf des Unterhaltsberechtigten durch den Wechsel der Altersgruppen zutrifft. Zwar kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Umfang der Betreuung mit zunehmendem Alter des Unterhaltsberechtigten sinkt, denn obwohl der zeitliche Aufwand der Betreuung im Laufe der Jahre abnimmt, erfordert die Betreuung eines nach der 3. Altersstufe Unterhaltsberechtigten einen höheren qualitativen Einsatz als bei einem Kindergarten- oder Grundschulkind. Jedoch ist im Verhältnis zum Barbedarf mit dem Wechsel der Altersgruppen keine Steigerung der Betreuungsleistung verbunden. Somit ist die im Rahmen der 1. Altersstufe anzunehmende Gleichwertigkeit von Betreuungsleistung und Barleistung in der 3. Altersstufe nicht mehr gegeben.
32Dabei übersieht der Senat nicht, dass nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes erfüllt. Die aus § 1606 Abs. 3 BGB abgeleitete Regel der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt dabei, obwohl der Barbedarf des Kindes mit zunehmendem Alter steigt, der Betreuungsbedarf hingegen in der Regel zumindest nicht anwächst, für jedes Kindesalter bis hin zum Erreichen der Volljährigkeit (BGH, Urteil vom 30.08.2006 – XII ZR 138/04 -, zitiert nach Juris Rn. 16).
33Die Befreiung des betreuenden Elternteils vom Barunterhalt soll auch dann gelten, wenn der andere Elternteil im Rahmen des herkömmlichen Umgangs das Kind betreut, das Schwergewicht der Betreuung sich jedoch nicht ändert. Die Unterhaltspflicht durch die Kinderbetreuung wird in der Regel auch dann erfüllt, wenn der betreuende Elternteil bei der Pflege und Erziehung des Kindes die Hilfe dritter Personen in Anspruch nimmt (Staudinger/Klinkhammer (2018), BGB, § 1606, Rdnr. 127).
34Trotz dieser sich aus § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB ergebenden Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuungsunterhalt, die historisch den Schutz von Müttern vor der Obliegenheit zur eigenen Erwerbstätigkeit bezweckte (Palandt/Brudermüller, BGB, 78. Auflage, § 1606 BGB Rn. 7), bedarf es bei Bemessung des Unterhalts des fremduntergebrachten Kindes einer wertenden Betrachtung.
35Zu bedenken ist, dass bei guten bis sehr guten Einkommensverhältnissen des allein barunterhaltspflichtigen Elternteils durch die Verdoppelung des Barunterhaltes dem Unterhaltsberechtigten ein Barunterhalt zufließen würde, den er nicht erhalten würde, wenn beiden Eltern ihm gegenüber barunterhaltspflichtig wären. Bei Barunterhaltsverpflichtung beider Eltern würde sich der Bedarf nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern bemessen. Soweit das Einkommen der Eltern die Obergrenze des Einkommens nach der Düsseldorfer Tabelle überschreitet, richtet sich der Kindesunterhalt nach den Umständen des Einzelfalls (vgl.: Klinkhammer in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage, § 2 RdNr. 418 ff).
36Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Senat daher der Auffassung, dass die vorliegende Fallkonstellation nicht zu einer Verdoppelung des nach den Einkommensverhältnissen des Antragsgegners zu bemessenden Barunterhalts führen kann. Dass die von dem Antragsgegner der Antragstellerin neben dem Barunterhalt geschuldeten Betreuungsleistungen von Dritten erfüllt werden, ist vielmehr mit dem hälftigen Ansatz des nach den Einkommensverhältnissen ermittelten Barunterhalts zu bemessen.
37Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts findet im Übrigen bei der Bestimmung des Barbedarfs der Antragstellerin keine Höherstufung in die nächst höhere Einkommensgruppe statt. Der Antragsgegner ist neben der Antragstellerin auch gegenüber seiner Ehefrau unterhaltspflichtig. Dies gilt auch für die Zeit vor Trennung.
38Ob eine Höherstufung überhaupt angezeigt ist, wenn der Elternteil Barunterhalt und monetarisierten Betreuungsunterhalt erbringt, kann dahinstehen.
39b) Wohnvorteil
40Obwohl der dem Antragsgegner zuzurechnende Wohnvorteil zwischen den Beteiligten streitig ist und das Amtsgericht den Ansatz eines Wohnvorteils von monatlich 1.200,00 EUR nicht hinreichend begründet hat, kommt es, wie die unter 2. folgenden Unterhaltsberechnungen zeigen werden, im Ergebnis nicht darauf an, ob der Wohnvorteil mit 1.000,00 EUR oder mit 1.200,00 EUR zu berücksichtigen ist.
41Von Bedeutung ist jedoch, dass der Antragsgegner das Einfamilienhaus bis Oktober 2017 gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnt hat. Für die Zeit des Zusammenlebens des Antragsgegners mit seiner Ehefrau ist der Mietwert nur anteilig und zwar nach Kopfteilen anzusetzen (vgl.: Gerhardt in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 1 RdNr. 572 mwN). Erst für die Zeit ab Trennung, mithin ab November 2017 ist auf den vollen Wohnwert abzustellen.
42Das Vorhalten des Kinderzimmers führt nicht zu einer Reduzierung des Wohnvorteils/Mietwertes. Grundsteuer und Gebäudeversicherung mindern auf Seiten des Antragsgegners nicht sein Einkommen, da diese Kosten auf einen Mieter umlegbar wären (BGH, Urteil vom 27.05.2009 – XII ZR 78/08 -, FamRZ 2009, 1300 ff).
43c) Car Allowance
44Der Antragsgegner kann sich nicht erfolgreich dagegen zur Wehr setzen, dass das Amtsgericht die Einkommensermittlung unter Hinzuziehung des Einkommensbestandteils „Car Allowance“ vorgenommen hat. Dieser Geldbetrag fließt dem Antragsgegner monatlich als Einkommen zu. Dass dieser Betrag zur Abdeckung seiner PKW-Kosten gezahlt wird, ist im Rahmen der Ermittlung der Belastungen des Antragsgegners zu berücksichtigen.
45Abzugsfähig sind im Hinblick auf diesen Einkommensbestandteil KFZ-Versicherung und KFZ-Steuer, die ansonsten nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen wären. Auch die Leasingrate ist abzusetzen,
46Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind auch die berufsbedingten Fahrtkosten des Antragsgegners in Abzug zu bringen. Der Antragsgegner hat die angefallenen Kilometer hinreichend dargestellt. Da jedoch die gesamten Fixkosten, und zwar Anschaffungskosten nebst Steuer und Versicherung schon gesondert einkommensmindernd berücksichtigt werden, ist es angemessen, die KM-Pauschale nicht mit 0,30 EUR/ km sondern insgesamt nur mit 0,20 EUR/km anzusetzen.
47d) überobligatorische Arbeitstätigkeit
48Dem Amtsgericht ist des Weiteren auch nicht darin zu folgen, für 2017 das tatsächlich erzielte Einkommen des Antragsgegners uneingeschränkt für die Unterhaltsermittlung heranzuziehen, ohne die Erkrankung des Antragsgegners zu berücksichtigen.
49Der Antragsgegner ist seit Dezember 2016 an Krebs erkrankt. Laut ärztlichem Attest vom 26.09.2017 war der Antragsgegner bis Ende 2017 nicht arbeitsfähig. Zwar fehlt es an einer genauen Darlegung des Krankheitsverlaufs und der durchgeführten Therapiemaßnahmen, dennoch steht fest, dass der Antragsgegner sich im Kalenderjahr 2017 für einen nicht unerheblichen Zeitraum hätte krankschreiben lassen können mit der Folge, dass er in dieser Zeit nur Lohnfortzahlung und Krankengeld bezogen hätte. Den Einkommensbestandteil Car Allowance hätte der Antragsgegner gemäß Anstellungsvertrag vom 02.04.2015 (Bl. 807 GA) in dieser Zeit nicht beanspruchen können. Es ist daher aus dem Gesichtspunkt überobligatorischen Einsatzes gerechtfertigt, zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin im Kalenderjahr 2017 nur 2/3 der bereinigten Einkünfte des Antragsgegners in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Dabei hat sich der Senat auch davon leiten lassen, dass Kindesunterhalt der oberen Einkommensgruppen betroffen ist.
50e) Splittingvorteil
51In der angefochtenen Entscheidung haben die erheblichen Steuererstattungen, die der Antragsgegner und seine dritte Ehefrau in den Jahren 2015 bis 2017 erhalten haben, keine Berücksichtigung gefunden. Diese sind jedoch in die Einkommensberechnung mit einzubeziehen. Hierbei ist zu beachten, dass die Erstattungen auch auf den Umstand zurückzuführen sind, dass der Antragsgegner und seine Ehefrau die gemeinsame Veranlagung gewählt haben mit der Folge, dass grundsätzlich eine Aufteilung der Erstattungen auf den Antragsgegner und seine Frau vorgenommen werden muss.
52In Anlehnung an § 270 AO ist zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast und sodann anhand des entsprechenden Prozentsatzes die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu ermitteln (vgl.: BGH, Beschluss vom 17.06.2015 - XII ZB 458/14 -, FamRZ 2015, 1594 ff).
53Dem entsprechend ist im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsanspruchs die jeweilige Steuerlast zu bemessen, wobei dies nur anhand der lückenhaft vorliegenden Unterlagen möglich ist und damit nur eine ungefähre Größenordnung festgestellt werden kann. Allerdings werden auch insoweit die nachfolgenden Berechnungen zeigen, dass es bei Bemessung des Kindesunterhalts angesichts der Einkommensspanne der jeweiligen Einkommensgruppen im Wesentlichen nicht darauf ankommt, ob dem Antragsgegner die gesamte Steuererstattung oder nur ein Teil zuzurechnen ist.
54f) Vermögenseinsatz seitens der Antragstellerin
55Soweit der Antragsgegner die Antragstellerin darauf verweist, sie verfüge über einsetzbares Vermögen aufgrund ihres Anspruchs auf anteilige Auszahlung einer Lebensversicherung nach ihrer Mutter, vermag dies die Beschwerde nicht zu stützen.
56Zum Schluss der mündlichen Verhandlung war der unstreitige, anteilige Betrag von 10.400,00 EUR noch nicht zur Auszahlung gelangt. Außerdem muss der Antragstellerin ein Schonvermögen gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII verbleiben (Staudinger/Klinkhammer (2018), BGB, § 1602, RdNr. 127).
572.
58Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung, wobei entgegen der Auffassung des Antragsgegners hinsichtlich der zurückliegenden Zeiträume stets auf das Einkommen abzustellen ist, welches der Antragsgegner tatsächlich in dem jeweiligen Jahr erzielt hat und nicht auf das des jeweils vorherigen Jahres.
59a) Mai bis Dezember 2015
60Aus der Gehaltsabrechnung des Antragsgegners für Dezember 2015 (Bl. 169 GA) ergibt sich, dass der Antragsgegner seit dem Wechsel seines Arbeitsplatzes im Mai 2015 in dem Zeitraum Mai bis einschließlich Dezember ein Gesamtbruttoeinkommen von 82.641,86 EUR erzielt hat. Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Abzüge verbleibt dem Antragsgegner ein Nettoeinkommen – so wie vom Amtsgericht ermittelt - von 6.122,50 EUR.
61Des Weiteren folgt aus den Abrechnungen (Bl. 169 -176 GA), dass der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung monatlich 312,48 EUR betrug. Von Mai bis November erbrachte der Antragsgegner Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von monatlich 746,48 EUR. Im Dezember 2015 zahlte der Antragsgegner 761,38 EUR (Bl 145 GA). Damit ergibt sich ein durchschnittlicher Betrag für die betreffenden acht Monate von 748,34 EUR.
62Das Amtsgericht hat monatliche Leasingraten von 809,00 EUR berücksichtigt. Den vorgelegten Unterlagen ist allerdings nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner auch im Dezember 2015 die Leasingrate von 809,00 EUR erbracht hat. Der letzte Nachweis erfolgte für den 16.11.2015 (Bl. 143 GA). Im Übrigen spricht die Teilerstattung der KFZ-Versicherung gemäß Schreiben vom 10.12.2015 (Bl. 284 GA) ebenfalls dafür, dass der Antragsgegner im Dezember keine Leasingrate mehr geleistet hat. Mithin sind für den Zeitraum Mai bis Dezember 2015 Leasingraten nur in Höhe von gerundet 708,00 EUR (809,00 EUR x 7 : 8) zu berücksichtigen.
63Des Weiteren ist die KFZ–Versicherung nur mit gerundet monatlich 77,00 EUR und nicht mit 85,38 EUR anzusetzen. Aufgrund der erfolgten Erstattung (Bl. 284 GA) belief sich der Versicherungsbeitrag nur auf insgesamt rund 925,00 EUR und nicht auf 1.024,60 EUR.
64KFZ-Steuer ist in Höhe von 35,25 EUR (423,00 EUR : 12) zu berücksichtigen. Die Mahngebühren von 3,19 EUR (Bl. 286 GA) kann der Antragsgegner der Antragstellerin nicht entgegenhalten.
65Die dienstlich veranlassten Fahrten hat der Antragsgegner nachvollziehbar und von der Antragstellerin nicht hinreichend bestritten mit insgesamt 24.147 km für den Zeitraum Mai bis Dezember 2015 aufgeführt (Bl. 826 ff GA). Dies sind im Monatsdurchschnitt 3.018 km, so dass berufsbedingte Fahrtkosten mit monatlich 603,60 EUR (3.018 x 0,20 EUR) anzusetzen sind.
66Des Weiteren ist das Einkommen des Antragsgegners um die mit dem Wohneigentum verbunden Belastungen zu kürzen, die sich 2015 unstreitig auf monatlich 941,91 EUR beliefen.
67Unstreitig und anhand der Unterlagen nachvollziehbar sind des Weiteren die Abzüge für einen weiteren Kredit mit 443,67 EUR, die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung mit 132,56 EUR sowie die Beiträge zur privaten Rentenversicherung und Lebensversicherung mit 50,00 EUR und 39,69 EUR.
68Hinzuzurechnen ist der Wohnvorteil. Ausgehend von dem Vorbringen der Antragstellerin ist ein Betrag von 600,00 EUR (1.200,00 EUR : 2) oder nach dem Vorbringen des Antragsgegners ein Betrag von 500,00 EUR (1.000,00 EUR : 2) hinzuzusetzen.
69Ob die im Kalenderjahr 2015 an den Antragsgegner und seine Ehefrau für das Jahr 2014 gezahlte Steuererstattung von 5.929,23 EUR (Bl. 22 GA) insgesamt dem Einkommen des Antragsgegner mit einem monatlichen Betrag von 494,10 EUR hinzurechnen ist, oder ob die Steuererstattung zunächst um die insgesamt von der Ehefrau des Antragsgegners im Jahr 2014 geleisteten Steuern von 1.430,33 EUR auf 4.498,90 EUR zu reduzieren ist und damit das Einkommen nur um einen monatlichen Betrag von 374,91 EUR steigt, wirkt sich mangels Wechsel der Einkommensgruppe auf den Unterhaltsanspruch nicht aus. Es bedarf daher für 2015 keiner genauen Aufschlüsselung, welcher Anteil der Erstattung auf den Antragsgegner entfällt.
70Es ergibt sich mithin folgendes Bild:
71Durchschnittliches Nettoeinkommen 6.122,50 EURzzügl. Zuschuss Arbeitgeber 312,48 EURabzügl. KV und PV 748,34 EURabzügl. Leasingrate 708,00 EURabzügl. KFZ-Versicherung 77,00 EURabzügl. KFZ-Steuer 35,25 EURabzügl. berufsbedingte Fahrten 603,60 EURabzügl. Hauslasten 941,91 EURabzügl. weiterer Kredit 443,67 EURabzügl. Berufsunfähigkeitsversicherung 132,56 EURabzügl. private Rentenversicherung 50,00 EURabzügl. Lebensversicherung 39,96 EURverbleibendes Einkommen 2.654,69 EUR
72Soweit dem Vortrag der Antragstellerin folgend diesem Einkommen ein Wohnvorteil von 600,00 EUR und eine Steuererstattung von 491,10 EUR hinzugerechnet werden, ergibt sich ein Gesamteinkommen des Antragsgegners in Höhe von 3.745,79 EUR.
73Bei Hinzurechnung eines Wohnvorteils von nur 500,00 EUR sowie einer Steuererstattung von nur 374,90 EUR ist von einem Einkommen des Antragsgegners in Höhe von monatlich 3.529,59 EUR auszugehen.
74Da nach der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2015 die 7. Einkommensgruppe den Bereich zwischen 3.501,00 EUR und 3.900,00 EUR abdeckt, ergibt sich unabhängig von der jeweiligen Höhe des hinzurechnenden Wohnvorteils und der einzubeziehenden Steuererstattung der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nach dieser Einkommensgruppe.
75Der Tabellenbetrag nach der 7. Einkommensgruppe beträgt in der 3. Altersstufe 580,00 EUR bis Juli 2015 und 599,00 EUR ab August 2015. Da der Antragsgegner im gesamten Jahr 2015 sowohl das Kindergeld als auch die Halbwaisenrente vereinnahmt hat, ergibt sich für die Antragstellerin ein monatlicher Unterhaltsanspruch von 870,00 EUR (580,00 EUR x 1,5) von Mai bis Juli (= 2.610,00 EUR) und in Höhe von monatlich 898,50 EUR (599,00 EUR x 1,5) ab August 2015 (= 4.492,50 EUR). Insgesamt errechnet sich für die Monate Mai bis Dezember ein Gesamtunterhaltsanspruch von 7.102,50 EUR.
76Hierauf hat der Antragsgegner für die Monate Mai bis Juli monatlich 585,00 EUR gezahlt. Soweit im Juni 2015 eine Zahlung von insgesamt 1.755,00 EUR erfolgte, betrifft diese Zahlung die Monate April bis Juni, so dass von dieser Zahlung für den vorliegend streitigen Zeitraum nur ein Betrag von 1.170,00 EUR berücksichtigt werden kann. Für die Monate August bis Dezember zahlte der Antragsgegner monatlich 599,00 EUR. Insgesamt erfolgten damit Unterhaltszahlungen für den Zeitraum Mai bis Dezember 2015 in Höhe von 4.750,00 EUR.
77Mithin errechnet sich für das Kalenderjahr 2015 ein Unterhaltsrückstand von 2.352,50 EUR und nicht wie vom Amtsgericht der Antragstellerin mit 6.176,00 EUR zuerkannt.
78b) Januar bis Dezember 2016
79Aus der Gehaltsabrechnung des Antragsgegners für Dezember 2016 (Bl. 841 GA) ergibt sich, dass der Antragsgegner Im Kalenderjahr 2016 ein Gesamtnettoeinkommen von 80.424,46 EUR erzielt hat, mithin monatlich ein Nettoeinkommen von 6.702,00 EUR – so wie vom Amtsgericht ermittelt -.
80Des Weiteren ist ausgehend von der Dezemberabrechnung der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung monatlich mit insgesamt 320,69 EUR (309,34 EUR + 11,35 EUR) in die Berechnung einzustellen. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts und dem Vorbringen des Antragsgegners betrug der monatliche Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht während des gesamten Jahres 2016 monatlich 761,38 EUR. Dieser Betrag wurde nur in den Monaten Januar, Februar und März 2016 geleistet. Im April zahlte der Antragsgegner nur 343,08 EUR (Bl. 157 GA) und ab Mai monatlich 552,23 EUR (Bl. 160, 163 GA). Es errechnen sich ein Gesamtbetrag von 7.045,06 EUR und damit ein monatlicher Betrag von 587,10 EUR.
81Das Amtsgericht hat monatliche Leasingraten von 299,94 EUR berücksichtigt. Den vorgelegten Unterlagen ist allerdings zu entnehmen, dass der Antragsgegner im Januar keine Zahlung erbracht hat, im Februar 869,84 EUR (Bl. 152 GA) einschließlich Einmalzahlung (Bl. 202 GA) und ab März monatlich 299,94 EUR. Dies sind sodann im Monatsdurchschnitt 322,44 EUR.
82Des Weiteren ist die KFZ–Versicherung mit monatlich 45,44 EUR anzusetzen. Die KFZ-Steuer ist in Höhe von 4,83 EUR zu berücksichtigen.
83Die dienstlich veranlassten Fahrten hat der Antragsgegner nachvollziehbar und von der Antragstellerin nicht hinreichend bestritten mit insgesamt 31.211 km aufgeführt (Bl. 831 ff GA). Dies sind im Monatsdurchschnitt 2.601 km, so dass berufsbedingte Fahrtkosten mit monatlich 520,20 EUR (2.601 x 0,20 EUR) anzusetzen sind.
84Des Weiteren ist das Einkommen des Antragsgegners um die mit dem Wohneigentum verbunden Belastungen zu kürzen, die sich 2016 unstreitig auf monatlich 941,91 EUR beliefen.
85Anhand der Unterlagen nachvollziehbar sind des Weiteren die Abzüge für einen weiteren Kredit mit 443,67 EUR, die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung mit 138,53 EUR und nicht nur mit 132,56 EUR (3 x 132,56 EUR + 9 x 140,52 EUR, Bl. 855, 839 GA) sowie die Beiträge zur privaten Rentenversicherung und Lebensversicherung mit 50,00 EUR und 39,69 EUR.
86Hinzuzurechnen ist der Wohnvorteil. Ausgehend von dem Vorbringen der Antragstellerin wäre ein Betrag von 600,00 EUR (1.200,00 EUR : 2) und nach dem Vorbringen des Antragsgegners ein Betrag von 500,00 EUR (1.000,00 EUR : 2) hinzuzusetzen.
87Der Antragsgegner und seine Ehefrau haben im Jahr 2016 für das Kalenderjahr 2015 eine Steuererstattung in Höhe von 3.805,63 EUR erhalten (Bl. 931 GA). Um die Steuerlast des Antragsgegners bei Einzelveranlagung zu ermitteln, kann anhand der vorliegenden Unterlagen davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner nach Abzug seiner Werbungskosten zunächst über Einkünfte in Höhe von rund 123.590,00 EUR verfügte. Welche Altersvorsorgeaufwendungen der Antragsgegner tatsächlich hatte, kann seinen Unterlagen nicht eindeutig entnommen werden. Nach den in der Gehaltsabrechnung für Dezember 2015 (Bl. 830 GA) aufgeführten Beiträgen zur Rentenversicherung mit 2 x 4.525,44 EUR und unter Heranziehung der privaten Rentenversicherung mit 600,00 EUR, dürften also rund 9.600,00 EUR angefallen sein. Hiervon 80 % sind 7.720,00 EUR. Abzüglich des Arbeitgeberanteils von 4.525,00 EUR würden absetzbar rund 3.195,00 EUR verbleiben. Krankenversicherungsbeiträge sind mit 1.168,00 EUR berücksichtigungsfähig, so dass sich insgesamt Vorsorgeaufwendungen von rund 4.363,00 EUR ergeben. Abzüglich des Kinderfreibetrages von 7.152,00 EUR verbleibt ein zu versteuerndes Einkommen von 112.075,00 EUR. Bei Einzelveranlagung hätte der Antragsgegner hierauf Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag von insgesamt 40.967,76 EUR leisten müssen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld mit 2.256,00 EUR. Die Steuerlast hätte mithin insgesamt 43.223,76 EUR betragen.
88Auf Seiten der Ehefrau kann das zu versteuernde Einkommen nur geschätzt werden. Nach Abzug der Werbungskosten verbleibt ein Einkommen von 30.902,00 EUR. Da auf den Antragsgegner wohl Vorsorgeaufwendungen von 4.363,00 EUR entfallen, verbleiben für die Ehefrau rund 6.434,00 EUR. Damit ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von 24.468,00 EUR. Bei diesem Einkommen fällt eine Steuerlast von insgesamt 4.097,62 EUR an.
89Bei getrennter Veranlagung hätten die Eheleute insgesamt eine Steuerlast von 47.321,38 EUR tragen müssen, an der der Antragsgegner zu rund 91 % beteiligt gewesen wäre.
90Somit wäre die im Einkommensteuerbescheid für 2015 festgesetzte Steuerlast von insgesamt 45.293,67 EUR zu 91 %, mithin mit 41.217, 24 EUR dem Antragsgegner zuzurechnen. Einbehalten wurden von seinem Einkommen 43.812,67 EUR. Mithin könnten ihm von der Steuererstattung 2.595,43 EUR zustehen. Dies sind monatlich 216,30 EUR.
91Soweit die gesamte Steuererstattung auf ihn entfallen würde, ergäbe sich ein dem Einkommen hinzuzurechnender Betrag von 317,14 EUR (3.805,63 EUR : 12).
92Es ergibt sich mithin folgendes Bild:
93Durchschnittliches Nettoeinkommen 6.702,00 EURzzügl. Zuschuss Arbeitgeber 320,69 EURabzügl. KV und PV 587,10 EURabzügl. Leasingrate 322,44 EURabzügl. KFZ-Versicherung 45,44 EURabzügl. KFZ-Steuer 4,83 EURabzügl. berufsbedingte Fahrten 520,20 EURabzügl. Hauslasten 941,91 EURabzügl. weiterer Kredit 443,67 EURabzügl. Berufsunfähigkeitsversicherung 138,53 EURabzügl. private Rentenversicherung 50,00 EURabzügl. Lebensversicherung 39,96 EURverbleibendes Einkommen 3.928,61 EUR
94Ausgehend von einem Wohnvorteil von 600,00 EUR und unter Hinzurechnung der gesamten Steuererstattung von anteilig 317,14 EUR wäre der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nach einem Gesamteinkommen von 4.845,78 EUR zu bemessen.
95Soweit der Wohnwert nur mit 500,00 EUR angesetzt werden kann und sich die anteilige Steuererstattung nur auf monatlich 216,30 EUR beläuft, errechnet sich ein monatliches Einkommen von 4.644,91 EUR.
96Obwohl bei einem Einkommen von rund 4.645,00 EUR der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin nach der 9. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2016 zu bemessen wäre, ist der Bedarf vorliegend der 10. Einkommensgruppe zu entnehmen, die von einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 4.701,00 EUR und 5.100,00 EUR ausgeht.
97Mit einem Einkommen von rund 4.645,00 EUR unterschreitet der Antragsgegner nur geringfügig die Grenze zur 10. Einkommensgruppe. Im Übrigen gehen die Unklarheiten bei der Berechnung und Zuordnung der Steuererstattung aufgrund der nur lückenhaft vorgelegten Unterlagen zu Lasten des Antragsgegners.
98Mithin ergibt sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsgegner Kindergeld und Halbwaisenrente bezogen hat, ein monatlich Unterhaltsanspruch von 1.080,00 EUR (720,00 EUR x 1,5) und damit für das Jahr 2016 insgesamt von 12.960,00 EUR.
99Hierauf hat der Antragsgegner für die Monate Januar bis April monatlich 599,00 EUR und ab Mai monatlich 820,57 EUR geleistet, mithin insgesamt 8.960,56 EUR. Für das Kalenderjahr 2016 errechnet sich ein Unterhaltsrückstand von 3.999,44 EUR und nicht 8.319,44 EUR, wie vom Amtsgericht der Antragstellerin zuerkannt.
100c) Januar bis Dezember 2017
101Aus der Gehaltsabrechnung für Dezember 2017 (Bl. 860 GA) ergibt sich ein Gesamtnettoeinkommen des Antragsgegners für das Kalenderjahr 2017 von 89.750,22 EUR, mithin monatlich ein Nettoeinkommen wie auch vom Amtsgericht ermittelt von 7.479,18 EUR.
102Des Weiteren folgt aus der Dezemberabrechnung, dass der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung monatlich insgesamt 301,77 EUR (287,43 EUR + 14,34 EUR) betrug. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts und dem Vorbringen des Antragsgegners betrug der monatliche Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht 670,00 EUR bzw.761,38 EUR. Aus der Bescheinigung der Krankenversicherung vom 02.12.2017 (Bl. 586 GA) ergibt sich, dass der Antragsgegner im Kalenderjahr 2017 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 6.898,32 EUR und Pflegeversicherungsbeiträge von 344,04 EUR geleistet hat, mithin insgesamt 7.242,36 EUR. Dies sind monatlich 603,53 EUR.
103Das Amtsgericht hat monatliche Leasingraten zutreffend mit 299,94 EUR berücksichtigt. Mangels gegenteiliger Unterlagen sind die KFZ–Versicherung mit monatlich 45,44 EUR und die KFZ-Steuer mit monatlich 4,83 EUR anzusetzen.
104Die dienstlich veranlassten Fahrten hat der Antragsgegner nachvollziehbar und von der Antragstellerin nicht hinreichend bestritten mit insgesamt 24.686 km aufgeführt (Bl. 842 ff GA). Dies sind im Monatsdurchschnitt 2.057 km, so dass berufsbedingte Fahrtkosten mit monatlich 411,40 EUR (2.057 x 0,20 EUR) zu berücksichtigen sind.
105Des Weiteren ist das Einkommen des Antragsgegners um die mit dem Wohneigentum verbunden Belastungen zu kürzen, die das Amtsgericht weiterhin mit monatlich 941,91 EUR in Abzug gebracht hat. Dem kann allerdings nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Die Angaben des Antragsgegners hierzu sind nicht der Höhe nach hinreichend nachvollziehbar.
106Nach dem Vorbringen des Antragsgegners hat er vierteljährlich auf den Kredit bei der Nationalbank 1.147,59 gezahlt. Nach den vorgelegten Unterlagen (Bl. 592) ist jedoch davon auszugehen, dass auf diesen Kredit ab dem 30.06.2017 vierteljährlich nur noch 874,17 EUR zu erbringen sind. Damit ergibt sich eine Jahresverbindlichkeit von 3.770,10 EUR und monatlich von 314,18 EUR.
107Auch die Angaben zu dem bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung aufgenommen Darlehn sind unklar. Nach dem vorgelegten Auszug des Kreditvertrages (Bl. 589 f) sind ab dem 30.12.2017 vierteljährlich 1.794,87 EUR zu leisten. Zuvor waren es monatlich wohl 559,38 EUR. Für 2017 ergibt sich damit eine Darlehnslast von insgesamt 6.829,29 EUR und damit monatlich von 569,10 EUR.
108Somit sind für 2017 Hauslasten mit monatlich 883,29 EUR und nicht mehr mit 941,91 EUR zu berücksichtigen.
109Anhand der Unterlagen nachvollziehbar sind des Weiteren die Abzüge für einen weiteren Kredit mit 443,67 EUR, die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung mit 146,84 EUR und nicht nur mit 138,53 EUR (3 x 140,52 EUR + 9 x 148,95 EUR, Bl. 859, 839 GA) sowie die Beiträge zur privaten Renten- und Lebensversicherung mit 50,00 EUR und 39,69 EUR.
110Hinzuzurechnen sind bis einschließlich Oktober 2017 der hälftige Wohnvorteil und ab November 2017 der ungekürzte Wohnvorteil.
111Die im Jahr 2017 für das Kalenderjahr 2016 erhaltene Steuererstattung in Höhe von 8.053,43 EUR (Bl. 935 EUR) ist jedenfalls in Höhe von 8.018,43 EUR allein dem Antragsgegner zuzurechnen, da die Ehefrau des Antragsgegners im Jahr 2016 lediglich 35,00 EUR Steuern geleistet hat. Dies sind monatlich 668,20 EUR. Soweit die gesamte Steuererstattung auf den Antragsgegner entfallen würde, erhöht sich der monatliche Betrag minimal auf 671,12 EUR.
112Es ergibt sich mithin folgendes Bild:
113Durchschnittliches Nettoeinkommen 7.479,18 EURzzügl. Zuschuss Arbeitgeber 301,77 EURabzügl. KV und PV 603,53 EURabzügl. Leasingrate 299,94 EURabzügl. KFZ-Versicherung 45,44 EURabzügl. KFZ-Steuer 4,83 EURabzügl. berufsbedingte Fahrten 411,40 EURErwerbseinkünfte 5.812,27 EUR
114hiervon 2/3 anrechenbar 3.874,85 EUR
115abzügl. Hauslasten 883,29 EURabzügl. weiterer Kredit 443,67 EURabzügl. Berufsunfähigkeitsversicherung 146,84 EURabzügl. private Rentenversicherung 50,00 EURabzügl. Lebensversicherung 39,96 EURverbleibendes Einkommen 2.311,09 EUR
116Ausgehend von einem Wohnvorteil von 600,00 EUR bzw. 1.200,00 EUR ab November 2017 und unter Hinzurechnung der gesamten Steuererstattung von anteilig 671,12 EUR wäre der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nach einem Gesamteinkommen von 3.582,20 EUR bzw. ab November 2017 von 4.182,20 EUR zu bemessen.
117Soweit der Wohnwert nur mit 500,00 EUR bzw. ab November 2017 mit 1.000,00 EUR angesetzt werden kann und sich die anteilige Steuererstattung nur auf monatlich 668,20 EUR beläuft, errechnet sich ein monatliches Einkommen von 3.479,29 EUR bis einschließlich Oktober 2017 und ab November 2017 in Höhe von 3.974,29 EUR.
118Unter Zugrundelegung eines Einkommens von 3.479,29 EUR zugunsten des Antragsgegners würde sich der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin für die Monate Januar bis Oktober 2017 nach der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2017 bemessen. Dennoch ist der Bedarf vorliegend der 7. Einkommensgruppe zu entnehmen, die von einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 3.501,00 EUR und 3.900,00 EUR ausgeht.
119Da der Antragsgegner mit einem Einkommen von rund 3.480,00 EUR nur geringfügig die Grenze zur 7. Einkommensgruppe unterschreitet und im Übrigen dem Antragsgegner bereits nur 2/3 seiner im Kalenderjahr 2017 erzielten Einkünfte angerechnet werden, entspricht die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Antragstellerin nach der 7. Einkommensgruppe der Billigkeit.
120Für die Monate November und Dezember ist unabhängig davon, ob der Wohnwert mit 1.000,00 EUR oder mit 1.200,00 EUR anzusetzen ist, der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin der 8. Einkommensgruppe zu entnehmen.
121Nach der 7. Einkommensgruppe beträgt der Tabellenbetrag in der 3. Altersstufe 626,00 EUR und nach der 8. Einkommensgruppe 663,00 EUR. Da der Antragsgegner im gesamten Jahr 2017 sowohl das Kindergeld als auch die Halbwaisenrente vereinnahmt hat, ergibt sich für die Antragstellerin ein monatlicher Unterhaltsanspruch von 939,00 EUR (626,00 EUR x 1,5) für die Monate Januar bis einschließlich Oktober und von monatlich 994,50 EUR (663,00 EUR x 1,5) für die Monate November und Dezember. Insgesamt errechnet sich für 2017 ein Gesamtunterhaltsanspruch von 11.379,00 EUR.
122Hierauf hat der Antragsgegner monatlich 820,57 EUR geleistet, mithin insgesamt 9.846,84 EUR. Es errechnet sich für das Kalenderjahr 2017 ein Unterhaltsrückstand von 1.532,16 EUR und nicht wie vom Amtsgericht der Antragstellerin mit 7.817,16 EUR zuerkannt.
123d) Januar bis November 2018
124Für das Kalenderjahr 2018 ist das Einkommen mangels gegenteiliger Unterlagen mit monatlich 7.479,18 EUR fortzuschreiben.
125Des Weiteren muss gemäß der Dezemberabrechnung 2017 davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung weiterhin monatlich insgesamt 301,77 EUR (287,43 EUR + 14,34 EUR) beträgt. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind gemäß der Bescheinigung des Versicherers vom 02.12.2017 mit monatlich 642,22 EUR (Bl. 584 GA) anzusetzen.
126Die monatliche Leasingrate ist weiterhin mit 299,94 EUR zu berücksichtigen. Die KFZ–Versicherung und die KFZ-Steuer sind mit monatlich 45,44 EUR sowie 4,83 EUR anzusetzen.
127Die dienstlich veranlassten Fahrten hat der Antragsgegner nachvollziehbar und von der Antragstellerin nicht hinreichend bestritten mit insgesamt 21.262 km für die Monate Januar bis September aufgeführt (Bl. 861 ff GA). Dies sind im Monatsdurchschnitt 2.363 km, so dass berufsbedingte Fahrtkosten mit monatlich 472,60 EUR (2.363 x 0,20 EUR) anzusetzen sind.
128Des Weiteren ist das Einkommen des Antragsgegners um die mit dem Wohneigentum verbunden Belastungen zu kürzen, wobei dem Amtsgericht nicht darin gefolgt werden kann, dass diese mit monatlich 941,91 EUR in Abzug zu bringen sind.
129Nach dem Vorbringen des Antragsgegners und nach den vorgelegten Unterlagen (Bl. 592) sind auf den Kredit bei der Nationalbank ab dem 30.06.2017 vierteljährlich nur noch 874,17 EUR zu erbringen. Damit ergibt sich eine Jahresverbindlichkeit von 3.496,68 EUR und monatlich von 289,14 EUR.
130Hinsichtlich des bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung aufgenommen Darlehns ist dem vorgelegten Auszug des Kreditvertrages (Bl. 589 f) zu entnehmen, dass ab dem 30.12.2017 vierteljährlich 1.794,87 EUR zu leisten sind. Damit ergibt sich eine Darlehnslast von insgesamt 7.179,48 EUR und mithin monatlich von 598,29 EUR.
131Damit sind für 2018 Hauslasten von monatlich 887,43 EUR und nicht von 941,91 EUR zu berücksichtigen.
132Anhand der Unterlagen nachvollziehbar sind die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung mit 155,66 EUR (3 x 148,95 EUR + 9 x 157,89 EUR, Bl. 859, 839 GA) sowie die Beiträge zur privaten Renten- und Lebensversicherung mit 50,00 EUR und 39,69 EUR.
133Der bislang mit monatlich 443,67 EUR zu berücksichtigende Kredit kann ab Mai 2018 nicht mehr in Abzug gebracht werden. Aus dem Kreditvertrag vom 16.4.2008 (Bl. 196 GA) ergibt sich eine Laufzeit nur bis zum 30.04.2018. Damit sind für 2018 nur monatlich 147,89 EUR (443,67 EUR x 4 : 12) zu berücksichtigen.
134Hinzuzurechnen ist der Wohnvorteil mit 1.000,00 EUR bzw. 1.200,00 EUR. Die Steuererstattung ist mit rund 668,00 EUR bzw. rund 671,00 EUR fortzuschreiben.
135Es ergibt sich mithin folgendes Einkommen für 2018:
136Durchschnittliches Nettoeinkommen 7.479,18 EURzzügl. Zuschuss Arbeitgeber 301,77 EURabzügl. KV und PV 642,22 EURabzügl. Leasingrate 299,94 EURabzügl. KFZ-Versicherung 45,44 EURabzügl. KFZ-Steuer 4,83 EURabzügl. berufsbedingte Fahrten 472,60 EURabzügl. Hauslasten 887,43 EURabzügl. weiterer Kredit 147,89 EURabzügl. Berufsunfähigkeitsversicherung 155,66 EURabzügl. private Rentenversicherung 50,00 EURabzügl. Lebensversicherung 39,96 EURverbleibendes Einkommen 5.034,98 EUR
137Somit kommt es bei monatlichen Einkünften von rund 5.035,00 EUR nicht darauf an, ob der Wohnvorteil mit 1.000,00 EUR oder mit 1.200,00 EUR zu bemessen ist. Auch die Höhe der Steuererstattung ist nicht von Bedeutung. Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin ergibt sich bis zur Volljährigkeit jedenfalls aus der 3. Altersstufe der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle und beträgt, da der Antragsgegner weiterhin das Kindergeld und die Halbwaisenrente vereinnahmt hat, monatlich 1.122,00 EUR (748,00 EUR x 1,5). Diesen Unterhaltsbetrag schuldet der Antragsgegner bis zum Eintritt der Volljährigkeit, mithin bis einschließlich 07.11.2018; § 1612a Abs. 3 BGB findet auf Volljährige keine Anwendung. Ab dem 08.11.2018 beträgt der Bedarf nur noch 735,00 EUR.
138aa) Januar bis Juli 2018
139Für die Monate Januar bis Juli 2018 errechnet sich ein Gesamtunterhaltsanspruch in Höhe von 7.854,00 EUR (1.122,00 EUR x 7). Hierauf hat der Antragsgegner monatliche Zahlungen von 820,57 EUR bis einschließlich Juli 2018 erbracht, mithin 5.743,99 EUR, so dass sich von Januar bis Juli ein Rückstand von 2.110,01 EUR ergibt und nicht von 5.299,00 EUR, wie vom Amtsgericht entschieden.
140bb) August bis Oktober 2018
141Für die Monate August bis Oktober 2018 ergibt sich ein Anspruch der Antragstellerin von insgesamt 3.366,00 EUR (1.122,00 EUR x 3). Hierauf hat der Antragsgegner monatlich zwar 1.496,00 EUR, mithin insgesamt 4.488,00 EUR gezahlt. Da der Antragsgegner entsprechend seinem Vorbringen in der Beschwerdebegründung (Bl. 793 GA) jedoch hiervon einen monatlichen Teilbetrag von 542,07 EUR zurückfordert, sind monatlich nur 953,93 EUR als Erfüllung geleistet worden, so dass sich ein monatlicher Rückstand von 168,07 EUR errechnet, mithin für drei Monate von 504,21 EUR.
142cc) November 2018
143Da der Antragsgegner im November 2018 für die Antragstellerin sowohl das Kindergeld als auch die Halbwaisenrente bezogen hat, kann die am 08.11.2018 volljährig gewordene Antragstellerin von dem Antragsgegner für den Zeitraum 01. - 07.11.2018 einen Unterhaltsbetrag von 261,80 EUR (1.122,00 EUR : 30 x 7) und für den Zeitraum 08. - 30.11.2018 einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 563,50 EUR (735,00 EUR : 30 x 23) beanspruchen, mithin für November insgesamt 825,30 EUR.
144Der Antragsgegner hat zwar auch im November einen Betrag von 1.496,00 EUR gezahlt, fordert hiervon jedoch für November 1.063,50 EUR zurück, so dass als Erfüllung nur ein Betrag von 432,50 EUR erbracht wurde. Es verbleibt ein zu titulierender Rückstand von 392,80 EUR.
145e) Dezember 2018 bis Juni 2019
146Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass der Bedarf der Antragstellerin beginnend mit Dezember 2018 nur noch mit 735,00 EUR anzusetzen ist. Da der Antragsgegner zuletzt im November das Kindergeld von 194,00 EUR und die Halbwaisenrente von 112,50 EUR (Bl. 698 GA) bezogen hat und die Antragstellerin für die Zeit ab Dezember die Auszahlung an sich hätte veranlassen müssen, schuldet der Antragsgegner ab Dezember nur noch einen monatlichen Zahlbetrag von 428,50 EUR.
147Für Dezember 2018 hat der Antragsgegner 423,50 EUR gezahlt sowie für Januar und Februar 2019 je 418,50 EUR.
148f) Ab Juli 2019
149Aufgrund der Erhöhung des Kindergeldes auf monatlich 204,00 EUR beginnend mit Juli 2019 wird sich der zu leistende Unterhaltsbetrag auf monatlich 418,50 EUR reduzieren.
150g) Zinsen
151Der Zinsanspruch ist jeweils gem. §§ 286, 288 BGB begründet.
152III.
153Soweit der Antragsgegner mit seiner Beschwerde die Rückzahlung eines Betrages von 2.689,71 EUR wegen zu viel geleisteten Unterhalts geltend macht, hat die Beschwerde nur in Höhe eines Betrages von 1.792,70 EUR Erfolg.
154Der Antragsgegner schuldet in den Monaten August bis Oktober einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.122,00 EUR, so dass sich aufgrund der monatlichen Zahlungen von 1.496,00 EUR eine monatliche Überzahlung von 374,00 EUR ergibt, mithin insgesamt 1.122,00 EUR.
155Für November war ein Unterhaltsbetrag von 825,30 EUR zu erbringen: Die Überzahlung beträgt 670,70 EUR.
156Der Rückzahlungsbetrag ist gem. §§ 286, 288 BGB ab Zustellung der Beschwerdebegründung (14.11.2018), mit der erstmals die Rückforderung geltend gemacht wurde, zu verzinsen.
157Der Umstand, dass nach der Beschlussformel zugunsten der Antragstellerin für die Monate August bis November 2018 noch ein Unterhaltsrückstand von insgesamt 897,01 EUR zu leisten ist, zugleich aber dieser Betrag schon an die Antragstellerin geflossen ist, aber nicht in dem Rückforderungsbetrag enthalten ist, beruht darauf, dass der Antragsgegner in dieser Höhe seine Zahlung nicht zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs erbracht hat und daher die Beteiligten insoweit eine Klärung im Rahmen der Vollstreckung herbeiführen müssen.
158IV.
159Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.
160Der Ausspruch zur sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 FamFG.
161Die Festsetzung des Verfahrenswertes fußt auf §§ 51, 40 FamGKG.
162Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 2 Nrn. 1. u. 2. FamFG zuzulassen, soweit es den Minderjährigenunterhalt betrifft.
163V.
164Rechtsbehelfsbelehrung:
165Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.
166VI.
167Die Antragstellerin kann mangels Bedürftigkeit keine Verfahrenskostenhilfe beanspruchen. Sie muss den unstreitig auf sie entfallenden Anteil der Lebensversicherung nach ihrer Mutter in Höhe von rund 10.400,00 EUR zur Bestreitung der Verfahrenskosten einsetzen.
168Am 31.05.2019 erging nachfolgender Berichtigungsbeschluss:
169Die Beschlussformel des Senatsbeschluss vom 11.04.2019 wird berichtigt und im Anschluss an I. 8. wie folgt ergänzt:
170I.a)
171Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags wird die Antragstellerin verpflichtet, an den Antragsgegner 1.792,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2018 zu zahlen.