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I.
Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Kleve gegen die Entscheidung des Familiengerichts vom 04.07.2019 über die Erinnerung der Umgangspflegerin wird zurückgewiesen.
II.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
III.
Der Beschwerdewert wird auf 15,05 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Im vorliegenden Umgangsrechtsverfahren, in dem der Kindesvater die Anbahnung von Umgangskontakten mit seiner Tochter beantragt hatte, hat das Familiengericht Rheinberg mit Beschluss vom 18.07.2017 die Beschwerdegegnerin als Umgangspflegerin eingesetzt und mit Beschluss vom 27.02.2018 die Umgangspflegschaft bis zum 31.08.2018 verlängert.
4Die Umgangspflegerin wurde für das betroffene Kind tätig und begleitete auch die Umgänge mit dem Kindesvater. Unter dem 23.03.2018 beantragte sie sodann die Festsetzung ihrer Auslagen und eines Honorars i. H. v. 1705,32 € für die Zeit vom 08.08.2017 bis 23.03.2018. In diesem Betrag waren Kosten für die Begleitung der Umgangskontakte im Umfang von insgesamt 720 Minuten und Kopierkosten für insgesamt 43 Kopien zu je 0,50 € je Kopie in Ansatz gebracht.
5Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht hat mit Schreiben vom 06.06.2018 beantragt, die Kosten der Umgangsbegleitung abzusetzen, da es für diese keinen Vergütungsanspruch aus der Landeskasse, sondern nur nach jugendhilferechtlichen Vorschriften gebe. Kopierkosten könnten nur i.H.v. 0,15 € je Kopie erstattet werden.
6Die Rechtspflegerin hat sodann mit Beschluss vom 24.10.2018 die an die Umgangsklägerin zu zahlenden Kosten auf 1289,20 € festgesetzt. Die Kosten für die Um-gangsbegleitung von insgesamt 401,07 € und auch Kopierkosten i.H.v. 15,05 € hat sie abgesetzt. Zur Begründung hat sie angeführt, dass die Kosten für die Umgangsbegleitung nur im Rahmen einer jugendhilferechtlichen Bewilligung durch das Jugendamt erfolgen könnten; eine Begründung für die Reduzierung der Kopierkosten erfolgte nicht.
7In der hiergegen erhobenen Erinnerung hat die Umgangspflegerin angeführt, dass die Umgangsbegleitung zwar nicht ausdrücklich im Beschluss des Familiengerichts Rheinberg vom 18.07.2017 bestimmt worden sei, eine solche sich jedoch aus einem Sitzungsvermerk und dem gesamten Zusammenhang des Umgangsverfahrens ergeben habe, so dass ihr auch ein Vergütungsanspruch aus §§ 1909 Abs. 1 S. 1, 1915 Abs. 1 S. 1, 1835, 1836 BGB zustehe. Die Kopierkosten seien im Übrigen in entsprechender Anwendung des § 7 JVEG in beantragter Höhe zu ersetzen.
8Der Bezirksrevisor hat unter Bezugnahme auf mehrere ältere OLG Entscheidungen beantragt, die Erinnerung insgesamt zurückzuweisen und die Beschwerde zuzulassen. Nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 31.10.2018 (XII ZB 135/18, Bl. 88-101 d. A.) hat der Bezirksrevisor allerdings einer Abhilfe hinsichtlich der Kosten für die Umgangsbegleitung zugestimmt, jedoch hinsichtlich der geltend gemachten höheren Kopierkosten an seinem Zurückweisungsantrag festgehalten.
9Mit Beschluss vom 04.07.2019 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Rheinberg auf die Erinnerung der Umgangspflegerin vom 13.10.2018 die zu zahlende Vergütung für ihre Tätigkeit antragsgemäß auf 1705,32 € festgesetzt und des Weiteren die Beschwerde gegen die Entscheidung zugelassen. Zur Begründung hat es angeführt, dass der BGH mit seiner Entscheidung vom 31.10.2018 klargestellt habe, dass zwar grundsätzlich nur dann eine Umgangsbegleitung zu vergüten sei, wenn gerichtlich die Begleitung von Kontakten angeordnet worden sei. Von einer solchen Anordnung sei jedoch aufgrund des Sachzusammenhangs hier auszugehen. Im Übrigen habe der Bezirksrevisor der Abhilfe insoweit ausdrücklich zugestimmt.
10Auch soweit die Umgangspflegerin Kopierkosten i.H.v. 0,50 € je Seite anstelle der zugesprochenen 0,15 € je Seite begehre, sei die Erinnerung begründet. Ob für Berufsbetreuer, beruflich tätige Verfahrenspfleger oder auch für beruflich tätige Umgangspfleger eine Vergütung von 0,50 € oder 0,15 € je Seite zu erstatten sei, sei streitig. Die vom Bezirksrevisor zitierten OLG Entscheidungen bezögen sich jedoch auf eine entsprechende Anwendung des seinerzeit geltenden, zwischen aber aufgehobenen § 11 Abs. 2 ZSEG. Der nunmehr den Aufwendungsersatz von Zeugen und Sachverständigen regelnde § 7 JVEG sehe für die ersten 50 Seiten einen Betrag von 0,50 € je Seite vor. Hierdurch werde der Wille des Gesetzgebers deutlich, einen pauschalen Ansatz zu finden, der den Aufwand für gefertigte Kopien, unabhängig davon, durch wen sie gefertigt würden, abbildet. Warum Betreuer, Verfahrenspfleger oder Umgangspfleger, die beruflich tätig seien, von einer solchen Pauschalierung ausgenommen sein sollten, sei durch nichts gerechtfertigt.
11Die Zulassung der Beschwerde erfolge antragsgemäß, da eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu dieser Frage nicht vorliege und es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handele.
12Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rheinberg mit Schreiben vom 12.07.2019 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er angeführt, dass entgegen der Annahme des Amtsgerichts eine entsprechende Anwendung des § 7 JVEG hier nicht gerechtfertigt sei. Obwohl dem Gesetzgeber die Diskussion um die erstattungsfähigen Kopierkosten bekannt gewesen sei, habe es bei der Novellierung des § 1835 BGB, der den Aufwendungsersatz des Umgangspflegers regele, nur einen Verweis auf § 5 JVEG, nicht jedoch eine Verweisung auf § 7 JVEG aufgenommen. Der Aufwendungsersatz bestimme sich daher nach § 670 BGB, nach dem es grundsätzlich Sache des Umgangspflegers sei, darzulegen, in welcher Höhe ihm Kosten für die Anfertigung von Kopien entstanden seien. Sei der Umgangspfleger zu einem solchen Vortrag nicht in der Lage, erscheine zur praxisgerechten Abwicklung des Aufwendungsersatzes die pauschale Erstattung von 0,15 € pro Fotokopie angemessen und ausreichend. In dieser Höhe habe auch der Gesetzgeber den durchschnittlichen Aufwand für Fotokopien für gegeben erachtet (Nr. 9000 Nr. 1b) KV-GKG).
13Mit Beschluss vom 10.09.2019 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Rheinberg der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
14II.
15Die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 12.07.2019 gegen die Entscheidung des Familiengerichts vom 04.07.2019 über die Erinnerung der Umgangspflegerin ist infolge der Zulassung gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 FamGKG statthaft und zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg. Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht die Kopierkosten auf 0,50 € pro Kopie festgesetzt.
16Nach § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB gilt für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers § 277 FamFG entsprechend. Danach folgt der Vergütungsanspruch des Umgangspflegers aus §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 VBVG und der Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen aus § 1835 Abs. 1 BGB. § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB verweist im Hinblick auf Aufwendungen allerdings auf § 670 BGB, soweit nicht Fahrtkosten, für die § 5 JVEG gilt, betroffen sind. Ein ausdrücklicher Verweis auf § 7 JVEG fehlt. Es ist daher dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass für die Höhe der erstattungsfähigen Kopierkosten weder direkt noch analog auf § 7 JVEG abgestellt werden kann. Eine direkte Anwendung verbietet sich bereits, da der Umgangspfleger nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 JVEG erfasst wird. Eine analoge Anwendung ist ebenfalls nicht zulässig, da eine für die Analogie notwendige Regelungslücke nicht besteht. Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 1835 Abs. 1 BGB lediglich § 5 JVEG ausdrücklich erwähnt. Damit sollte eine klare auf den Ersatz von Fahrtkosten begrenzte Regelung geschaffen werden (vgl. auf BT-Drucks. 13/7158, S. 22; BGH, Beschluss vom 04.12.2013 XII ZB 159/12 Rn. 14 zur Problematik beim Verfahrenspfleger). Die Höhe der der Umgangspflegerin zu ersetzenden Kopierkosten ist damit gesetzlich nicht festgelegt, insbesondere nicht auf bestimmte Beträge beschränkt. Vielmehr sind die Kosten nach Aufwand zu ersetzen, § 670 BGB.
17Kann der Umgangspfleger allerdings die entstandenen Kopierkosten nicht konkret darlegen, kann das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen schätzen, wenn eine ausreichende Schätzungsgrundlage vorhanden ist. Denn es wäre ein unverhältnismäßiger Aufwand für jemanden, der über ein Kopiergerät verfügt, die für die Fertigung einer Fotokopie relevanten Kosten (z.B. Anschaffungs- und Unterhaltungskosten, Lebensdauer etc.) konkret darzulegen (BGH a.a.O. Rn. 16 zum anwaltlichen Verfahrenspfleger).
18Für die im Rahmen des § 670 BGB gebotenen Schätzung kann zwar nicht – wie in dem vom BGH am 04.12.2013 (a.a.O. Rn. 17/18) entschiedenen Fall des anwaltlichen Verfahrenspflegers – unmittelbar auf die Dokumentenpauschale des Nr. 7000 Nr. VV RVG als Grundlage abgestellt werden, da es sich bei der hier berufsmäßig tätigen Umgangspflegerin nicht um eine Anwältin handelt. Allerdings ist außer in Nr. 7000 VV RVG inzwischen in nahezu allen gesetzlichen Kostenregelungen für die Fertigung der ersten 50 Kopien ein erstattungsfähiger Pauschalbetrag von 0,50 € für jede Kopie vorgesehen (vgl. hierzu Nr. 2000 Nr. 1 Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG, Nr. 31000 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 KV GNotKG und § 7 JVEG). Auch die vom Beschwerdeführer selbst genannte Regelung in Nr. 9000 Nr. 1 b) KV GKG sieht für die ersten 50 Kopien einen Betrag von 0,50 € und erst danach für jede weitere Seite 0,15 € vor (BGH a.a.O. Rn. 18). Hierdurch wird - wie das Familiengericht Rheinberg zutreffend ausführt - der Wille des Gesetzgebers deutlich, einen pauschalen Ansatz zu finden, welcher Aufwand für gefertigte Kopien, unabhängig davon, durch wen sie gefertigt werden, gerechtfertigt ist. Warum Umgangspfleger, die beruflich tätig sind, von einer solchen Pauschalisierung ausgenommen sein sollten, ist nicht erkennbar und auch durch nichts gerechtfertigt.
19Das Familiengericht hat daher zu Recht für die in Rechnung gestellten 43 Kopien insgesamt mit 21,50 € (43 x 0,50 €) in Ansatz gebracht. Erst für eine Anzahl von mehr als 50 Kopien wäre für jede weitere Kopie 0,15 € zu berechnen gewesen.
20III.
21Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergeht nach § 57 Abs. 8 FamGKG.
22Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 57 Abs. 7 FamGKG.