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Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 02.05.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wuppertal vom 28.03.2019 dahin abgeändert, dass der Antragstellerin für das Scheidungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.
G r ü n d e
2Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.
3Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Ehe gemäß § 1565 Abs. 2 BGB ausnahmsweise vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann, eng auszulegen sind. Erforderlich ist, dass die Fortsetzung der Ehe im Sinne des bloßen Verheiratetseins trotz Trennung für den antragstellenden Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeuten muss aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung des Verfahrenskostenhilfeverfahrens muss vom Vorliegen dieser Voraussetzungen nunmehr ausgegangen werden, nachdem die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerde glaubhaft gemacht hat, dass der Antragsgegner nach dem Gewaltexzess vom 26.01.2019 und der daraufhin getroffenen Regelungen zur Überlassung der Ehewohnung und zu einem Näherungs- und Kontaktaufnahme weiterhin in bedrohlicher Weise den Kontakt zu ihr gesucht hat. Die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor Ablauf eines Jahres nach der am 07.10.2018 vollzogenen Trennung kann daher nicht als verfrüht angesehen werden.