Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht – Rheinberg vom 13.02.2019 dahin abgeändert, dass die monatliche Rate auf 267,00 € herabgesetzt wird.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
G r ü n d e :
2Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
3Soweit der Antragsteller zur Berechnung der monatlichen Rate, mit der er sich an den Verfahrenskosten zu beteiligen hat, seine Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag vom 05.02.2019 berücksichtigt wissen will, hat sein Beschwerdevorbringen keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Darlehensrate von 350,00 € nicht berücksichtigt, da die Verpflichtung erst nach Einleitung des Verfahrens begründet wurde und die Anschaffung des PKW nicht aus beruflichen Gründen erforderlich war, da dem Antragsteller für die Fahrten zur Arbeit ein Firmenfahrzeug zur Verfügung steht.
4Die Rate war lediglich geringfügig herabzusetzen, da unter Berücksichtigung der seit Januar 2019 erhöhten Freibeträge (allgemeiner Freibetrag 491,00 €; Erwerbstätigenfreibetrag 223,00 €) das einzusetzende Einkommen sich auf 535,00 € reduziert. Die monatliche Rate beträgt dann noch 267,00 €.