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Oberlandesgericht Düsseldorf, 6 U 28/18

Datum:
25.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 28/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0425.6U28.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 33 O 18/17
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.01.2018 verkündete Urteil der3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (33 O 18/17) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 475.174,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2017 zu zahlen.

Die weitergehende Klage – einschließlich des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages – wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger zu 11 % und die Beklagte zu 89 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %. Die Kosten des Streithelfers hat die Beklagte zu 82 % zu tragen, im Übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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