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Auf die Beschwerde der Pflegeeltern des Kindes A. A. wird der Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 19.08.2019 – Az. 26 F 40/19 - teilweise dahin abgeändert, dass den Pflegeeltern auch die noch bei den Kindeseltern verbliebenen Teilbereiche der elterlichen Sorge übertragen werden. Die elterliche Sorge für das Kind A. A., geb. am …...2011, wird damit vollumfänglich von den Pflegeeltern ausgeübt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 3000 €
G r ü n d e :
2I.
3Die Beschwerdeführer sind die Pflegeeltern der derzeit sieben Jahre alten A., die seit Februar 2013 in Vollzeitpflege bei ihnen lebt. A. ist schwer behindert und es besteht ein deutlich erhöhter Förderbedarf. Die leiblichen Eltern haben A. seit der Unterbringung nicht mehr gesehen, es gab zu keinem Zeitpunkt persönliche Kontakte, vereinbarte Telefonate wurden nur selten eingehalten. Regelmäßige Kontakte und intensive Bemühungen, für A. da zu sein, können sie nicht leisten. Die Pflegeeltern kümmern sich intensiv um alle Belange des Kindes, fördern A. ihren Möglichkeiten entsprechend und bieten ihr einen stabilen und sicheren Rahmen für eine gesunde und harmonische Entwicklung. Die Pflegeeltern wurden bereits durch Beschluss des Amtsgerichts Wipperfürth vom 31.01.2018 zum Ergänzungspfleger für die Teilbereiche Gesundheitsfürsorge, das Recht, Hilfen zur Erziehung zu beantragen sowie für die Vermögenssorge bestellt. Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist ihr Begehren, auch die noch bei den Kindeseltern verbliebenen Teilbereiche der elterlichen Sorge im Wege der freiwilligen Sorgerechtsübertragung gemäß § 1630 Abs. 3 BGB auf sie zu übertragen. Hierzu tragen sie vor, mit der Sorgerechtsübertragung solle alltagspraktischen Erfordernissen entgegengekommen werden im Hinblick darauf, dass die Kindeseltern in C. lebten und auch die Fallführung des Jugendamtes noch in C. verblieben sei. Zudem solle für A., welche in der Vergangenheit bereits Bezugspersonenwechsel und Bindungsabbrüche erlitten habe, eine bessere rechtliche Absicherung geschaffen werden.
4Die Kindeseltern haben dieser Sorgerechtsübertragung gegenüber dem Jugendamt sowie anlässlich ihrer Anhörung ausdrücklich zugestimmt.
5Das Amtsgericht hat den Pflegeeltern durch Beschluss vom 19.08.2019 über die ihnen bereits zuerkannten Teilbereiche der elterlichen Sorge hinaus lediglich das Recht zur Regelung von Schulangelegenheiten, Passangelegenheiten sowie das Recht, Anträge zur Eingliederungshilfe zu stellen, übertragen und ihren weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vorschrift des § 1630 Abs. 3 diene nicht dazu, Pflegeeltern die gesamte elterliche Sorge zu übertragen, so dass eine Vormundschaft entstehe, sondern nur dazu, Teilbereiche des elterlichen Sorgerechts übertragen. Seinem Wortlaut nach sei § 1630 Abs. 3 BGB darauf angelegt, dass die Pflegeperson Rechte und Pflichten lediglich eines Pflegers erhält, nicht jedoch die eines Vormundes. Eine Regelung zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei nicht erforderlich, da die leiblichen Eltern einen Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern ausdrücklich zugestimmt hätten. Im Übrigen sei eine derartige Zustimmung ohnehin jederzeit widerruflich, so dass die Pflegeeltern hierdurch eine erhöhte Sicherheit, dass A. auf Dauer bei ihnen bleiben könne, nicht erhalten könnten.
6Gegen diese Entscheidung wenden sich die Pflegeeltern mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren auf Übertragung sämtlicher noch verbliebener Teilbereiche der elterlichen Sorge weiterverfolgen, hilfsweise eine Übertragung mit Ausnahme der religiösen Sorge begehren. Sie verweisen insoweit auf das von den Kindes-eltern abgegebene Einverständnis und auf die Tatsache, dass die Frage, ob im Rahmen des § 1630 Abs. 3 BGB auch eine Übertragung der gesamten elterlichen Sorge möglich sei, in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beantwortet werde. Das Amtsgericht habe übersehen, dass durch diese Vorschrift bewusst eine niedrigschwelligere Möglichkeit geschaffen worden sei, die elterliche Sorge auf Pflegeeltern ohne das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1666, 1674 BGB zu übertragen. Erforderlich sei demgemäß neben der Zustimmung der Kindeseltern nur eine negative Kindeswohlprüfung im Sinne des § 1697a BGB. Schließlich sei es auch nicht zutreffend, dass durch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts keine erhöhte Sicherheit für A. geschaffen werde. Denn ein etwaiger Widerruf müsse zunächst seitens der Kindeseltern beim Amtsgericht erklärt werden und vor einer positiven Entscheidung könne eine Herausnahme nicht wirksam gefordert werden. Zudem sei in diesem Fall auch eine Kindeswohlprüfung im Sinne des § 1666 BGB erforderlich.
7II.
8Die Beschwerde der Pflegeeltern des Kindes A. gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist begründet.
9§ 1630 Abs. 3 BGB ermöglicht es, auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson einzelne Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf eine Pflegeperson zu übertragen, damit dasjenige Kind ordnungsgemäß betreut werden kann, das sich auf Wunsch der jeweils Sorgeberechtigten in Familienpflege befindet. Damit ist die Möglichkeit einer freiwilligen Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson eröffnet, um über § 1688 BGB hinaus deren Entscheidungsbefugnisse zu erweitern; die Pflegeeltern erlangen eine Teilhabe am Sorgerecht und gesetzliche Vertretungsbefugnis.
10Bis zur Einführung dieser Vorschrift im Jahre 1979 war es den Eltern zwar möglich, den Pflegeeltern erzieherische Aufgaben zur Ausübung zu überlassen, doch waren diese Absprachen frei widerruflich. Die nunmehrige Regelung des § 1630 Abs. 3 BGB stärkt die Stellung der Pflegeeltern, insbesondere auch durch das ihnen nun eingeräumte Antragsrecht. Da nicht nur die Übertragung, sondern auch die Rückübertragung der elterlichen Befugnisse nur auf gerichtlichem Wege möglich sind, können die Pflegeeltern bis zu einer anderslautenden gerichtlichen Entscheidung wesentliche Handlungen, die bei der Betreuung des Kindes erforderlich sind, selbst vornehmen. Dies dient insbesondere dem Pflegekind, das auf Dauer in der Pflegefamilie verbleiben soll; der durch § 1630 Abs. 3 BGB geschaffene rechtliche Rahmen erleichtert die Einbindung des Kindes in die Pflegefamilie, indem er sowohl Rechtssicherheit als auch Erziehungskontinuität fördert.
11Dem Gericht steht bei seiner Entscheidung entgegen dem Wortlaut der Vorschrift („kann“) kein freies Ermessen, sondern pflichtgebundenes Ermessen zu, das sich am Kindeswohl (§ 1697a BGB) zu orientieren hat. Soweit die elterliche Sorge übertragen werden soll, sind Kindeswohl und – entsprechend dem Normzweck – die ordnungsgemäße Kindesbetreuung die Richtpunkte der Ermessensentscheidung.
12Eine Erforderlichkeitsprüfung findet nicht statt. Unerheblich ist insbesondere, dass den Pflegeeltern bereits die Rechte aus § 1688 BGB zustehen. Die Übertragung nach 1630 Abs. 3 BGB ist nicht frei widerruflich und umfasst im Gegensatz zur Rechtsposition aus § 1688 BGB nicht nur Angelegenheiten des täglichen Lebens, sondern auch Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind. Eine Übertragung einzelner Sorgerechtsangelegenheiten ist damit soweit zulässig, wie sie dem Kinde nützt und der ordnungsgemäßen Betreuung dient, ohne dass sie hierzu notwendig sein müsste.
13In Rechtsprechung und Literatur streitig ist indessen die Frage, ob § 1630 Abs. 3 BGB auch die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf die Pflegeperson erlaubt. Der Gesetzeswortlaut beschränkt sich auf die offene Aussage, Angelegenheiten der elterlichen Sorge könnten übertragen werden. Die in den §§ 1628, 1666 und 1671 Abs. 1 BGB verwendeten Formulierungen, die ausdrücklich zwischen Teilübertragungen und Vollrechtsübertragungen unterscheiden bzw. sich auf die Übertragung einzelner Angelegenheiten beschränken, werden im Rahmen des § 1630 Abs. 3 BGB nicht gebraucht.
14Nach einer Auffassung (Palandt-Götz, BGB, § 1630 Rn. 11; Kerschner in: BeckOGK, § 1630 Randnr. 77) soll die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern nicht möglich sein. Zur Begründung wird angeführt, eine vollständige Übertragung der elterlichen Sorge würde nicht zu einer Pflegschaft, sondern zu einer Vormundschaft führen. Aus der teilweisen Übertragung folge keine förmliche Stellung als Pfleger. § 1630 Abs. 3 BGB stelle eine Ausnahmevorschrift zu dem Grundsatz dar, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf Dritte nicht vorgesehen sei. Auch der Gesetzgeber verweise in Abs. 2 auf ein Nebeneinander der elterlichen Sorge und der Pflegschaft. Anwendbar seien daher auch nur die Vorschriften, die die nicht die förmliche Stellung eines Pflegers beträfen. Durch § 1630 Abs. 3 BGB solle lediglich eine Vereinfachung der täglichen Betreuung des Kindes ermöglichen werden. Zudem sprächen auch Aspekte des Kindeswohls gegen die Möglichkeit einer Vollrechtsübertragung. Denn die Aufsicht über die Pflegeperson sei bei einer Vollrechtsübertragung nicht gesichert sei. Zudem widerspreche die Möglichkeit einer Vollrechtsübertragung auch dem Aspekt des auf Beendigung ausgerichteten Pflegeverhältnisses.
15Die Gegenansicht (Veit in: BEckOK Rn 13; OLG Celle FamRZ 2017,450; KG FamRZ 2006, 1291; Huber in Münchener Kommentar zum BGB, § 1630, Rn. 15,25 ff.) hält hingegen die Übertragung aller Angelegenheiten der elterlichen Sorge des § 1630 Abs. 1 BGB für möglich.
16Zur Begründung wird ausgeführt, der Grundsatz der Unverzichtbarkeit der elterlichen Sorge verlange nicht, dass Grundentscheidungen der elterlichen Sorge unübertragbar seien. Zudem stünden die Befugnisse eines Pflegers im Unterschied zu denen eines Vormunds unter dem Vorbehalt der Rücknahme der Zustimmung der Eltern. Maßgeblich sei allein, was dem Kindeswohl in der konkreten Lebenssituation dienlich sei. Es sei gerade nicht maßgeblich, ob die Übertragung im Interesse des Kindeswohls erforderlich sei. Vielmehr sei es Sache der Eltern zu entscheiden, wie weit sie sich bei der Ausübung der elterlichen Sorge der Hilfe Dritter bedienten. Der Wortlaut des § 1630 Abs. 3 BGB schließe eine vollständige Übertragung der elterlichen Sorge daher nicht aus. Denn Sinn und Zweck der Kompetenzübertragung nach § 1630 Abs. 3 BGB sei eine ordnungsgemäße Betreuung und Versorgung des in Familienpflege lebenden Kindes durch die Pflegeperson bzw. Pflegeeltern. Zudem sei maßgeblich für die Einführung der Vorschrift des § 1630 Abs. 3 BGB gewesen, dass leibliche Eltern von ihren Rechten erfahrungsgemäß oft keinen Gebrauch machten, weil sie daran kein Interesse hätten und selten aktiv an der Betreuung des Kindes teilnähmen (BT-Drs. 13/4899, S. 152). Die fehlende Eigeninitiative der Eltern werde zwar durch das zustimmungsgebundene Antragsrecht kompensiert (vgl. Staudinger/Peschel-Gutzeit, 2014, § 1630 Rn. 36 a.E.). Im Einzelfall könne es jedoch abhängig vom Hilfe- und Unterstützungsbedarf des Kindes sowie dem erzieherischen Leistungs- und Einsatzvermögen der Kindeseltern geboten oder erforderlich sein, dass die Pflegeperson weitere Kompetenzen und damit verbunden die Möglichkeit einer umfassenden eigenverantwortlichen Vertretung des Kindes erhält. Die Kindeswohlorientierung einerseits sowie die Ausrichtung an der Zweckmäßigkeit der Übertragung von Bereichen der elterlichen Sorge könne es in diesen Fällen rechtfertigen, das Sorgerecht bzw. alle Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson zu übertragen. Eine solch weitgehende Regelung könne insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn die Kindeseltern gemeinsam (oder ein Elternteil allein) sich um die Angelegenheiten ihres Kindes über einen längeren Zeitraum nicht ausreichend gekümmert hätten und für die Pflegeperson nicht erreichbar gewesen seien. Die Besonderheiten des Elternrechts stünden einer solchen umfassenden Übertragung nicht entgegen (vgl. Bamberger/Roth/Veit, 3. Aufl., § 1630 Rn. 11.1). Die Gefahr, dass die Kindeseltern faktisch auf ihr Sorgerecht verzichten oder die Pflegeeltern die Voraussetzungen einer Adoption umgehen könnten, bestehe nicht. Zum einen werde dem bereits dadurch ausreichend vorgebeugt, dass die Kindeseltern ihre Zustimmung jederzeit und ohne nähere Begründung widerrufen könnten. Dieser Widerruf der Zustimmung - auch nur durch einen Elternteil - habe zur Folge, dass die der Pflegeperson zugewiesenen Angelegenheiten oder die elterliche Sorge insgesamt durch gerichtlichen Beschluss wieder auf die Eltern zurückzuübertragen seien (vgl. OLG Celle FamRZ 2011, 1664; MünchKommBGB/Huber, 6. Aufl., § 1630 Rn. 30), sofern insoweit nicht Maßnahmen nach § 1666 BGB notwendig würden. Zum anderen sei für einen Antrag nach § 1630 Abs. 3 BGB im Verfahren durch das Gericht von Amts wegen festzustellen, dass die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf die Pflegeperson zum Wohl des Kindes geboten sei. Die Rechtsstellung der Kindeseltern werde daher weder durch eine Übertragung von Teilbereichen noch des Sorgerechts insgesamt beeinträchtigt, zumal sie ihrem ausdrücklich erklärten Willen entspreche. Da eine solche Vollmacht wie die gerichtliche Entscheidung im Fall einer Änderung der Einstellung der Kindeseltern rückgängig gemacht werden könne, unterschieden sich beide Alternativen im Wesentlichen nur dadurch, dass im gerichtlichen Verfahren die Kindeswohlaspekte zu prüfen seien.
17Dieser letztgenannten Auffassung folgt der Senat. Es würde letztlich eine Formelei bedeuten, den Eltern marginale Teilbereiche der elterlichen Sorge zu belassen, obwohl diese nicht nur mit der Vollrechtsübertragung der elterlichen Sorge einverstanden sind, sondern möglicherweise auch - sei es verschuldet oder unverschuldet - nicht in der Lage sind, die ihnen verbliebenen Teilbereiche sachgerecht auszuüben.
18Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ist die elterliche Sorge für das Kind A. A. entsprechend dem Begehren der leiblichen Eltern und der Pflegeeltern insgesamt auf die Pflegeeltern zu übertragen.
19Gemäß der dem Bericht des Jugendamtes C. vom 11.04.2019, welches die Vollrechtsübertragung der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern ausdrücklich befürwortet, wird A. in der Pflegefamilie, in welcher sie nunmehr seit Jahren lebt, außerordentlich gut versorgt und gefördert. Die Pflegeeltern kümmern sich engagiert und intensiv um das Kind, fördern dieses seinen Möglichkeiten entsprechend und bieten ihm einen stabilen und sicheren Rahmen. Demgegenüber haben die leiblichen Eltern ihr Kind seit der Unterbringung nicht mehr gesehen, selbst die Möglichkeit telefonischer Kontakte wurde von ihnen nur selten wahrgenommen und diesbezügliche Verabredungen oft nicht eingehalten. Wie die Eltern sowohl gegenüber dem Jugendamt C. als auch anlässlich ihrer Anhörung durch das Gericht erklärt haben, entspricht es ihrem ausdrücklichen Wunsch, dass die Pflegeeltern sämtliche anstehenden Fragen für A. regeln. Beide Elternteile haben insoweit bekundet, zu der Pflegefamilie großes Vertrauen zu haben und davon überzeugt zu sein, dass sie sich sehr gut um das Kind kümmern.
20Im Hinblick auf die Tatsache, dass A. aufgrund ihrer Schwerbehinderung einen deutlich erhöhten Förderbedarf hat und zudem zwischenzeitlich zu ihrer Pflegefamilie eine sehr enge Bindung entwickelt hat, die Kindeseltern demgegenüber das Kind kaum kennen und über dessen Bedürfnisse nur wenig wissen, entspricht es dem Wohl des Kindes, die elterliche Sorge insgesamt auf die Pflegeeltern zu übertragen.
21III.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1FamFG.
23Die Voraussetzungen gemäß § 70 FamFG für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
24Beschwerdewert: 3.000 € (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG)
25Der Beschluss ist unanfechtbar.