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Die sofortige Beschwerde des Sachverständigen A. gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichterin - vom 19.06.2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e
2I.
3Der Sachverständige war in dem bereits seit 2012 anhängigen Beweisverfahren zunächst mit der Begutachtung der Halle 5 beauftragt. Mit ergänzendem Beweisbeschlusses vom 13.6.2017 und Gutachtenanforderung vom 16.8.2017 wurde er zudem mit der Begutachtung der Bodenplatten in den Hallen 6 – 8 beauftragt.
4Mit Beschluss vom 21.3.2019 erließ das Gericht einen Ordnungsgeldbeschluss gegen den Sachverständigen, da das Gutachten sowie ein am 6.6.2018 beauftragtes Ergänzungsgutachten wegen der Halle 5 noch nicht vorlagen. Mit Beschluss vom 25.4.2019 setzte die Kammer das festgesetzte Ordnungsgeld auf die sofortige Beschwerde des Sachverständigen herab und stützte dies inhaltlich nur noch auf die nicht erfolgte Vorlage des Ergänzungsgutachtens zur Halle 5. Hinsichtlich des Gutachtens zu den Bodenplatten der Halle 6 – 8 gemäß Beweisbeschluss vom 13.6.2017 verwies die Kammer darauf, dass es hier noch an einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung fehle.
5Mit Beschluss vom 6.5.2019 setzte das Gericht für die Erstattung des Gutachtens bezüglich der Hallen 6 – 8 eine Nachfrist von einem Monat und drohte ein Ordnungsgeld an. Mit Beschluss vom 19.6.2019 setzte das Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € fest.
6Hiergegen wendet sich der Sachverständige mit seiner sofortigen Beschwerde vom 5.7.2019 in der er darauf verweist, eine Erstellung des Gutachtens in einem Monat sei unmöglich gewesen. Er habe zunächst Kostenvoranschläge von Fremdfirmen einholen müssen. Er gehe davon aus, dass ihm die Kostenvoranschläge in Kürze vorliegen würden. Mit Schreiben vom 24.7.2019 wies er darauf hin, vier angefragte Firmen hätten die notwendigen Bohrungen nicht durchführen können. Lediglich eine Firma habe zugesagt, die Bohrungen vornehmen zu können, von diesen erhalte er in der 5. Ferienwoche die Kostenschätzung. Mit Beschluss von 29.8.2019 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
7II.
8Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Das Landgericht hat nach § 411 Abs. S. 1 und 2 ZPO zu Recht ein Ordnungsgeld gegen den Sachverständigen verhängt. Der Sachverständige hat die Frist zur Erstattung des Gutachtens schuldhaft versäumt. Eine Nachfrist wurde gesetzt, ein Ordnungsgeld angedroht.
9Den Sachverständigen entlastet nicht, dass die Nachfrist lediglich mit einem Monat bemessen wurde. Dabei ist von einem Verschulden schon dann auszugehen, da der Sachverständige vorliegend das Gericht nicht vor Fristablauf darauf hingewiesen hat, die gesetzte Frist nicht einhalten zu können (vgl. Münchener Kommentar zu ZPO, § 411 Rn. 7). Im Hinblick auf die Dauer der gesetzten Frist ist zudem zu beachten, dass der Sachverständige seit dem – später auf das Ergänzungsgutachten reduzierten – Ordnungsgeldbeschluss vom 21.3.2019 wusste, dass das Gericht auch hinsichtlich der Hallen 6 – 8 eine kurzfristige Vorlage des Gutachtens erwartete. Weshalb er nicht bereits Ende März 2019 mit der Suche nach einem Unternehmen für die Bohrarbeiten beginnen konnte, ist nicht erkennbar.
10Überdies hat der Sachverständige den Kostenvoranschlag selbst im Beschwerdeverfahren nicht in der von ihm selbst jeweils gesetzten Frist vorgelegt. Zunächst sollte der Kostenvoranschlag spätestens in der 6. Ferienwoche vorgelegt werden. Nach den Sommerferien hat der Sachverständige nach seinen Ausführungen der Geschäftsstelle des Landgerichts mitgeteilt, die Kostenaufstellung nur kurzfristig vorzulegen. Dies erfolgte erst am 21.10.2019. Sofern der Sachverständige sich hier auf eine Erkrankung beruft ist schon nicht erkennbar, von wann bis wann er krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Zudem ist er verpflichtet, etwaige Verhinderungen VOR einem jeweiligen, auch selbst avisierten Abgabetermin anzugeben.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.