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Oberlandesgericht Düsseldorf, 5 U 30/15

Datum:
11.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 30/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0411.5U30.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 10 O 265/09
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 5) wird das am 30.01.2015 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf als Einzelrichterin unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 41 % der Gerichtskosten, ihrer außergerichtlichen Kosten, der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 5) und der Kosten der Streithelfer.

Im Übrigen tragen von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Beklagten zu 1) bis 5) als bzw. wie Gesamtschuldner 8,3 %, die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) als bzw. wie Gesamtschuldner weitere 2,3 %, die Beklagten zu 1) und 5) als Gesamtschuldner weitere 36,6 % und der Beklagte zu 5) weitere 11,8 %.

Die Klägerin trägt von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) 23 %. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens (einschließlich des Revisionsverfahrens) trägt die Klägerin 41 % der Gerichtskosten, ihrer außergerichtlichen Kosten, der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 5) und der Kosten der Streithelfer.

Von den Gerichtskosten tragen weitere 3,6 % die Beklagten zu 1) bis 5) als bzw. wie Gesamtschuldner, weitere 1% die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) als bzw. wie Gesamtschuldner, weitere 41 % die Beklagten zu 1) und 5) als Gesamtschuldner und weitere 13,4 % der Beklagte zu 5).

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und 5) als Gesamtschuldner 44,25 % und der Beklagte zu 5) 14,75 %.

Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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