Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Zuständig für den Rechtsstreit ist das Landgericht Duisburg.
Gründe:
2I.
3Der Kläger begehrt nach dem Widerruf eines verbundenen Vertrages von der Beklagten die Zahlung von 2.927,40 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung des finanzierten BMW, die Feststellung, die Beklagte befinde sich mit der Annahme des BMW im Verzug, die Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten, sowie die Feststellung, wegen des Darlehenswiderrufs nicht mehr zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsraten verpflichtet zu sein.
4Der in A. wohnhafte Kläger erwarb mit Vertrag vom 12.10.2017 bei der B. (nachfolgend: Händler) einen gebrauchten BMW, den er durch ein Darlehen der C. mit Sitz in … finanzierte, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist (eingetragen im Handelsregister …., R.C.S. ……….). Sitz der Beklagten ist …. in Frankreich, in … befindet sich eine deutsche Zweigniederlassung (eingetragen im Handelsregister des AG …. HRB ……..). Der Darlehensvertrag vom 12.10.2017 über einen Nettodarlehensbetrag von 14.377,98 € wurde ausdrücklich zur Finanzierung des BMW geschlossen, die Darlehenssumme wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten an den Händler ausgezahlt, der den Vertrag auch vermittelt hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung wird auf den Darlehensvertrag vom 12.07.2010 (Anlage K1 zur Klageschrift = Bl. 25 ff. GA) verwiesen.
5Der Kläger erhob seine Klage beim Landgericht Duisburg. Auf Seite 20 der Klageschrift führte er dabei aus, der Streitwert betrage 14.377,98 €, weil es sich um die Rückabwicklung eines verbundenen Vertrages nach Widerruf handle. Der Streitwert sei dann auch bei kombinierter Feststellungs- und Leistungsklage mit dem Nettodarlehensbetrag anzusetzen, weil der Darlehensnehmer durch den Widerruf so gestellt werden wolle, als habe er das Geschäft nicht getätigt. Zur Begründung bezog er sich ausdrücklich auf den Beschluss des BGH vom 07.04.2015 – XI ZR 121/14. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg begründete er mit § 29 ZPO, weil A. der Erfüllungsort der streitgegenständlichen Ansprüche sei. Bei negativen Feststellungsklagen befinde sich der Gerichtsstand des § 29 ZPO am Erfüllungsort für die gegenläufige Leistungsklage des Beklagten. Das sei A., weil er als Darlehensnehmer dort seine Zahlungspflichten zu erfüllen habe.
6Das Landgericht Duisburg setzte den Streitwert mit Beschluss vom 13.09.2019 vorläufig auf 3.967,61 € fest. Es bewertete den Zahlungsantrag mit seinem Nennwert der Forderung und den negativen Feststellungsantrag mit 1.040,21 €. Dieser sei gemäß § 9 ZPO ausschließlich mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geschuldeten Zinsen zu bewerten. Den Ansatz begründete es mit einem Verweis auf einen Beschluss des BGH vom 21.02.2017 – XI ZR 88/16 und einen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 09.05.2018 – 6 W 17/18. Mit Verfügung vom gleichen Tage wies das Landgericht Duisburg darauf hin, sachlich und örtlich nicht zuständig zu sein. Mit Schriftsatz vom 08.10.2019 wiederholte der Kläger seine Auffassung, das Landgericht Duisburg sei für die negative Feststellungsklage nach § 29 ZPO zuständig und führte zum Zahlungsantrag aus, das Landgericht Duisburg sei auch für diesen zuständig, weil es sich um die Rückabwicklung eines verbundenen Vertrages handle und für den Rückabwicklungsanspruch ein einheitlicher Erfüllungsort bestehe, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befinde. Das sei bei dem BMW der Wohnort des Klägers. Hilfsweise beantragte er Verweisung an das Amtsgericht München.
7Das Landgericht Duisburg hat sich mit Beschluss vom 28.10.2019 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht München verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit Rücksicht auf den Streitwert sei die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 23 Nr. 1 GVG begründet. Deshalb sei der Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers an das nach § 17 Abs. 1 ZPO zuständige Amtsgericht München zu verweisen.
8Mit Beschluss vom 07.11.2019 hat sich das Amtsgericht München für sachlich und örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Duisburg sei willkürlich und nicht bindend. Der Streitwert liege über 5.000 €. Zudem habe das Landgericht den Rechtsstreit nach München verwiesen, obgleich es sich nicht für örtlich unzuständig erklärt habe. Mit den klägerischen Ausführungen, welche seine Zuständigkeit darlegten, habe es sich nicht auseinandergesetzt.
9Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
10II.
11Die Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht Duisburg als auch das Amtsgericht München haben sich rechtskräftig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung berufen, da das im Verhältnis zu den am Kompentenzkonflikt beteiligten Gerichten nächsthöhere Gericht der BGH ist und das zuerst mit der Sache befasste Landgericht Duisburg zu seinem Bezirk gehört.
12Als zuständiges Gericht ist das Landgericht Duisburg zu bestimmen.
131.
14Das vom Kläger ursprünglich angerufene Landgericht Duisburg ist für den Rechtsstreit gemäß § 71 GVG sachlich und gemäß Art. 18 Abs. 1 Fall 2 EuGVVO örtlich zuständig.
15a.)
16Das Landgericht Duisburg ist gemäß Art. 18 Abs. 1 Fall 2 EuGVVO örtlich zuständig, weil der Kläger in A. im Bezirk des Landgerichts Duisburg wohnt und die Beklagte ihren Sitz in … im EU-Mitgliedsstaat Frankreich hat.
17Der Rechtsstreit ist eine Verbrauchersache nach Art. 17 Abs. 1 lit. b.) EuGVVO. Die Vorschrift umfasst bei verbundenen Geschäften im Sinne der §§ 358, 359 BGB die Ansprüche aus beiden verbundenen Verträgen (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 40. Aufl. 2019, Art. 17 EuGVVO, Rn. 7). Der streitgegenständliche verbundene Vertrag zur Finanzierung des BMW ist ein Kreditgeschäft zum Kauf einer beweglichen Sache gewesen. Es ist unstreitig, dass der finanzierte Kauf allein privaten Zwecken des Klägers diente. Dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Vertragsschluss ihren Sitz im Inland hatte, steht der Anwendung der Art. 17, 18 EuGVVO nicht entgegen. Sie sind auch anzuwenden, wenn sich der grenzüberschreitende Bezug erst daraus ergibt, dass eine Partei ihren Wohnsitz erst nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt (OLG München, Urteil vom 19.06.2012 – 5 U 1150/12 = WM 2012, 1863, 1864). Juristische Personen haben gemäß Art. 63 EuGVVO ihren Wohnsitz am Ort ihres Sitzes.
18Dass die Klage wegen Art. 7 Nr. 5 EuGVVO in …. hätte erhoben werden können, weil sich dort eine deutsche Zweigniederlassung der Beklagten befindet, ändert daran nichts. Art. 7 Nr. 5 EuGVVO ist ein besonderer und kein ausschließlicher Gerichtsstand. Zwischen mehreren besonderen Gerichtsständen hat der Kläger nach § 35 ZPO die Wahl. Der Kläger hatte sein Wahlrecht durch die Erhebung der Klage bei dem zuständigen Landgericht Duisburg bereits verbraucht.
19b.)
20Das Landgericht ist gemäß § 71 GVG sachlich zuständig, weil der Streitwert 14.377,98 € beträgt.
21Begehrt ein Darlehensnehmer nach Widerruf eines verbundenen Vertrages im Sinne von § 358 BGB die Feststellung, nicht mehr zur Zahlung der vertraglichen Zins- und Tilgungsraten verpflichtet zu sein und fordert zudem die Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen Zug um Zug gegen Rückgabe der finanzierten Sache, ist der Streitwert nach § 3 ZPO mit dem Nettodarlehensbetrag anzusetzen, weil er damit so gestellt werden will, als seien die Verträge nicht geschlossen worden (BGH, Beschluss vom 07.05.2015 – XI ZR 121/14, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 29.05.2015 – XI ZR 335/13, juris, Rn. 3; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2018 – 11 W 41/18, juris, Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.10.2019 – 6 W 47/19, juris, Rn. 14; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3, Rn. 16.207). Der Widerruf eines verbundenen Vertrages führt nach §§ 358 Abs. 4 S. 3, 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB dazu, dass der Verbraucher seine geleisteten Zahlungen vom Darlehensgeber zurückfordern kann und keinerlei Zahlungen mehr auf das Darlehen erbringen muss, sondern dem Darlehensgeber nur den finanzierten Gegenstand herauszugeben hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.1997 – 24 U 141/96 = NJW-RR 1997, 2056, 2058; BeckOK-BGB/Müller-Christmann, 52. Edition 01.11.2019, § 358, Rn. 71; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, Rn. 21). Die nach § 348 BGB Zug um Zug herauszugebende Gegenleistung hat keinen Einfluss auf den Streitwert (BGH, Beschluss vom 13.02.2019 – V ZR 68/17, juris, Rn. 8; RG, Urteil vom 06.05.1933 – I 18/33 = RGZ 140, 358, 359; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2019 – 5 W 33/19).
222.
23Das Amtsgericht München ist nicht nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Duisburg vom 28.10.2019 ist nicht bindend.
24Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses ist im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten, wenn der Beschluss nicht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen oder objektiv willkürlich ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.2019 – I-5 SA 30/19 [n.v.]; BayObLG, Beschluss vom 14.03.2000 – 4Z AR 21/00 = NJW-RR 2001, 646, 647). Dafür genügt nicht, dass ein Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn ihm jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 – X ARZ 45/08, NJW-RR 2008, 1309; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 – X ARZ 223/05, NJW 2006, 383; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 – X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201). Eine der Bindungswirkung entgegenstehende Gehörsverletzung liegt vor, wenn das verweisende Gericht Parteivortrag nicht zur Kenntnis nimmt, das einen besonderen Gerichtsstand in seinem Bezirk begründet (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2019 – 5 SA 34/19 [n.v.]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2014 – 11 SV 86/14, juris, Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 18.02.2015 – 34 AR 15/15, juris, Rn. 11 OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2017 – 32 SA 76/16, juris, Rn. 8, 9; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2011 – 5 SA 89/11). Eine solche fehlende Kenntnisnahme des Vorbringens ergibt sich grundsätzlich aus einer fehlenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im Verweisungsbeschluss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2019 – 5 SA 34/19 [n.v.]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2014 – 11 SV 86/14, juris, Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 18.02.2015 – 34 AR 15/15, juris, Rn. 12; Fischer, MDR 2016, 500, 501). Das gilt insbesondere dann, wenn die fehlende Begründung den Anschein erweckt, das Gericht sehe die eigene Unzuständigkeit nicht als Verweisungsvoraussetzung an (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.06.2018 – 11 SV 27/18, juris, Rn. 17).
25Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall wirkt der Verweisungsbeschluss vom 28.10.2019 nicht bindend. Der Verweisungsbeschluss verneint fehlerhaft die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg. Jedenfalls in der Gesamtschau ist davon auszugehen, dass das Landgericht Duisburg das rechtliche Gehör des Klägers durch die Verweisung verletzt hat, weil es dessen entscheidungserheblichen Vortrag zu den zuständigkeitsbegründenden Umständen nicht berücksichtigt hat.
26a.)
27Der Verweisungsbeschluss ist fehlerhaft, soweit er die örtliche Zuständigkeit betrifft, weil das Landgericht Duisburg aus den unter II. 1. a.) dargestellten Gründen örtlich zuständig ist.
28Der Beschluss erweckt den Eindruck, das Landgericht Duisburg sehe seine örtliche Unzuständigkeit entgegen § 281 Abs. 1 ZPO nicht als Voraussetzung für die Verweisung an ein Gericht eines anderen Bezirks an. Es hat den Rechtsstreit an das Amtsgericht München verwiesen, ohne sich für örtlich unzuständig zu erklären, sondern sich nur für sachlich unzuständig erklärt. Warum es örtlich unzuständig sein sollte, legt das Landgericht Duisburg nicht dar. Der Verweisungsbeschluss führt nur aus, das Amtsgericht München sei nach § 17 ZPO zuständig. Dem lässt sich aber nicht entnehmen, das Landgericht Duisburg habe sich für örtlich unzuständig gehalten, weil § 17 ZPO nach allgemeiner Auffassung kein ausschließlicher Gerichtsstand ist. Man mag daraus allenfalls ableiten, es habe die Anwendbarkeit der EuGVVO verkannt und angenommen, die Zuständigkeit sei nach der ZPO zu bestimmen.
29Doch auch unter Zugrundelegung dieser Auffassung wäre das Landgericht Duisburg örtlich zuständig gewesen und zwar nach § 29 ZPO. A. ist der Erfüllungsort aller streitgegenständlichen Ansprüche. Für die negative Feststellungsklage gilt dies, weil der seine Zahlungspflicht für die Darlehensraten gemäß §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB an seinem Wohnort zu hat. Bei negativen Feststellungsklagen ist für § 29 ZPO der Erfüllungsort für die gegenläufige Leistungsklage des Beklagten maßgeblich. A. ist auch Erfüllungsort des Zug um Zug gegen Übereignung des BMW zu erfüllenden Zahlungsanspruchs, weil dieser aus dem durch den Widerruf gemäß § 358 Abs. 4 S. 3, 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB entstandenen Rückgewährschuldverhältnis des mit dem Darlehen verbundenen Kaufvertrages folgt. Erfüllungsort für Rückgewähransprüche ist der Ort an dem sich die zurückgewährende Kaufsache vertragsgemäß befindet (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 269, Rn. 16). Der zurückzugewährende BMW befindet sich vertragsgemäß in A.. All das hat der Kläger ausdrücklich vorgetragen.
30Demgemäß hat das Landgericht Duisburg entweder verkannt, bei eigener örtlicher Zuständigkeit den Rechtsstreit nicht an ein ortsabweichendes Gericht verweisen zu können oder den zuständigkeitsbegründenden Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen. Beides ließe die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfallen.
31b.)
32Der Verweisungsbeschluss ist auch hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit fehlerhaft und nicht bindend, weil sich das Landgericht Duisburg mit der ihm bekannten, seiner Rechtsauffassung entgegenstehenden herrschenden Meinung nicht auseinandergesetzt hat. Bei fehlender Auseinandersetzung des verweisenden Gerichts mit einer ihm bekannten herrschenden Meinung, die seiner Rechtsauffassung entgegensteht, fehlt dem Verweisungsbeschluss grundsätzlich die Bindungswirkung (OLG Schleswig, Beschluss vom 02.06.2006 – 2 W 80/06 = NJW 2006, 3360, 3361; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 281, Rn. 17).
33Das Landgericht ist nach § 71 GVG sachlich zuständig. Dessen vorläufige Streitwertfestsetzung auf 3.967,61 € überschreitet die Grenzen des von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens. Der Streitwert beträgt 14.377,98 €, weil er beim Widerruf verbundener Verträge im Sinne von § 358 BGB aus den unter II. 1. b.) dargelegten Gründen mit dem Nettodarlehensbetrag anzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 07.05.2015 – XI ZR 121/14, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 29.05.2015 – XI ZR 335/13, juris, Rn. 3; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2018 – 11 W 41/18, juris, Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.10.2019 – 6 W 47/19, juris, Rn. 14; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3, Rn. 16.207).
34Diese, seiner Rechtsauffassung entgegenstehende herrschende Meinung war dem Landgericht Duisburg bekannt. Der Kläger hatte auf die Bewertung seines Interesses mit dem Nettodarlehensbetrag bereits in der Klageschrift unter ausdrücklichem Verweis auf den Beschluss des BGH vom 07.05.2015 – XI ZR 121/14 hingewiesen.
35Damit setzt sich das Landgericht Duisburg im Verweisungs- und im Streitwertbeschluss nicht auseinander. Es verweist für seine Ansicht zur Bewertung des negativen Feststellungsantrages lediglich auf zwei Entscheidungen, die nicht vergleichbare Fälle betreffen. Der angeführte Beschluss des BGH vom 21.02.2017 – XI ZR 88/16 (=NJW 2017, 2343) betrifft die positive Feststellungsklage eines Bausparers gegen seine Bausparkasse, der gekündigte Bausparvertrag bestehe fort. Dort hat der BGH den dreieinhalbfachen Jahreszinsbetrag abzüglich 20 % als Streitwert angesetzt, weil es sich um einen seit 10 Jahren zuteilungsreifen Vertrag handelte und das Interesse des Bausparers ersichtlich darauf gerichtet war, sich die hohe Guthabenverzinsung seines Altvertrages zu erhalten.
36Der angeführte Beschluss des OLG Düsseldorf vom 06.05.2018 – 6 W 17/18 betrifft den Widerruf eines nicht verbundenen Vertrages. Auch dieser Fall ist nicht vergleichbar. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass bei nicht verbundenen Verbraucherdarlehen abweichende Grundsätze für die Streitwertfestsetzung gelten (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 355/15 = NJW 2016, 2428). Beim Widerruf eines verbundenen Vertrages hat der Darlehensgeber – anders als bei Widerruf eines nicht verbundenen Verbraucherdarlehens – gegen den Darlehensnehmer aus dem Rückgewährschuldverhältnis keinen Anspruch auf Rückzahlung der erhaltenen Valuta, sondern wegen §§ 358 Abs. 4 S. 3, 357, 346 BGB a.F. nur auf Herausgabe der finanzierten Sache. Beim verbundenen Geschäft schuldet der Darlehensnehmer die Tilgung damit nach dem Widerruf rechtlich und wirtschaftlich nicht mehr. Es ist daher vorliegend nicht ersichtlich, warum der ausdrücklich auf die Negation der Zahlungspflicht für Zins und Tilgung gerichtete Feststellungsantrag nach §§ 3, 9 ZPO nur mit dem Zinsanteil zu bewerten sein soll. Bereits die Bewertung des negativen Feststellungsantrages mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag von Zins und Tilgung führt aber zu einem Streitwert von über 5.000 € und damit zur sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts.
37Der Verweisungs- und der Streitwertbeschluss enthalten keine Argumente, warum die Bemessungsgrundsätze aus den vorstehenden abweichenden Fallgestaltungen vorliegend das klägerische Interesse besser abbilden sollen als die der herrschenden Meinung.