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Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 16. August 2018 wird der Beschluss des Vorsitzenden Richters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 2018 geändert.
Der Antrag des Antragstellers, das Zivilurteil des Amtsgerichts Pascani (Rumänien) vom 18. Juni 2010 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
G r ü n d e :
2I.
3Durch Zivilurteil des Amtsgerichts Pascani (Rumänien) vom 18. Juni 2010 (Aktenzeichen Nr. 3275/866/2009) wurde der Antragsgegner zur Zahlung von 15.000,- € und zur Erstattung von Gerichtskosten in Höhe von 5.916 LEI an den Antragsteller verurteilt. Das Urteil ist gemäß Zivilentscheidung Nr. 2560/02.12.2010 des Gerichtshofs Iasi rechtskräftig und unwiderruflich. Mit weiterem Urteil vom 04. Mai 2011 (Aktenzeichen Nr. 2012/866/2011) erklärte das Amtsgericht Pascani sein Urteil vom 18. Juni 2010 als vollstreckbar.
4Auf das Gesuch des Antragstellers vom 27. Oktober 2017 hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 19. Juni 2018 antragsgemäß angeordnet, das Zivilurteil des Amtsgerichts Pascani vom 18. Juni 2010 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
5Gegen den ihm am 26. Juli 2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 16. August 2018, eingegangen bei Gericht am 20. August 2018, Rechtsmittel eingelegt. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, das Recht zur Zwangsvollstreckung sei verjährt. Der Antragsteller habe bereits in Rumänien mit der Vollstreckung begonnen und am 14. Januar 2015 habe der Gerichtsvollzieher festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung verfallen sei.
6Der Antragsteller ist dem entgegen getreten und meint, durch die von ihm in Rumänien mehrfach ergriffenen Vollstreckungsversuche sei die Verjährung unterbrochen worden. Überdies habe er Strafantrag gegen den Antragsgegner gestellt, was ebenfalls zu einer Unterbrechung der Verjährung führe.
7Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
8II.
9Auf das vorliegende Verfahren sind noch die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen– bezeichnet als Brüssel I-VO, ehemals EuGVVO – sowie die Vorschriften des AVAG in seiner bis zum 09. Januar 2015 gültigen Fassung anwendbar. Die heute geltende Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 – bezeichnet als Brüssel Ia-VO – ist nach deren Art. 66 Abs. 2 nicht anwendbar auf Vollstreckungstitel, die in gerichtlichen Verfahren, die vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurden, erlassen bzw. geschaffen wurden oder noch werden.
10Das vom Antragsgegner mit Schreiben vom 16. August 2018 erhobene Rechtsmittel ist als Beschwerde gemäß Art. 43 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Brüssel I-VO in Verbindung mit § 11 Abs. AVAG statthaft sowie formgerecht eingelegt und innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist bei Gericht am 20. August 2018 eingegangen.
11Auch in der Sache hat seine Beschwerde Erfolg.
12Die Rechtmäßigkeit der Erteilung der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beurteilt sich nach den Vorschriften der Art. 32 ff. Brüssel I-VO.
13Nach Art. 33 Brüssel I-VO werden Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Vollstreckbarerklärung darf vom Senat als Rechtsmittelgericht gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Brüssel I-VO nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 Brüssel I-VO aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Weitergehend, nämlich in der Sache selbst, darf der Senat die ausländische Entscheidung nicht überprüfen, Art. 45 Abs. 2 Brüssel I-VO.
14Für das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung durch Klauselerteilung, Art. 38 Abs. 1 Brüssel I-VO, besteht die weitere Voraussetzung, dass der betreffende Titel nach dem Recht des Erststaates (noch) vollstreckbar ist (Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 38 EuGVVO Rn. 3 und 4). Gemäß § 12 Abs. 1 AVAG gilt, dass Einwendungen des Verpflichteten gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren insoweit geltend gemacht werden können, als dass die Gründe für die Einwendung nach Erlass der Entscheidung entstanden sind. Ausgeschlossen sind aber solche nachträglich entstandenen Einwendungen, die den der ausländischen Entscheidung zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Anspruch betreffen; dies gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowohl für liquide als auch für illiquide Einwände (vgl. dazu BGH BeckRS 2013, 18480) wie etwa den Erfüllungseinwand; insofern ist die Klage nach § 767 ZPO zu erheben, § 56 Abs. 1 AVAG (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Art. 43 EuGVVO Rn. 9 und § 12 AVAG Rn. 1).
15Nach dem hier anzuwendenden rumänischen Recht kann ein Titel verjähren und deshalb nicht mehr im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Brüssel I-VO vollstreckbar sein. Die Verjährung des Rechts auf Zwangsvollstreckung ist etwas anderes als die im hiesigen Exequaturverfahren ausgeschlossenen liquiden und illiquiden Einwendungen, denn sie richtet sich nicht gegen den titulierten Anspruch selbst, sondern gegen die Vollstreckung des Titels, ohne dass dieser in der Sache nachgeprüft wird.
16Nach rumänischem Zivilprozessrecht führt die Verjährung eines Vollstreckungstitels zum Erlöschen des Rechts des Gläubigers, die Vollstreckung zu verlangen. Aus dem Verjährungsdekret Nr. 167/1958 ergibt sich eine allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren (s. Art. 705 ff. rumänische Zivilprozessordnung). Die Möglichkeit der Vollstreckungsverjährung ist durch den Gerichtsvollzieher (der in Rumänien eine einem Notar vergleichbare Rechtsstellung hat) bzw. durch das Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu prüfen. Soweit die Verjährungsfrist abgelaufen ist, ist jedwede Vollstreckungshandlung zu verweigern. Ähnlich wie im deutschen materiellen Zivilrecht kann es unter Umständen zu einer Hemmung oder Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist kommen, was im Ergebnis zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führt. Die einzelnen Fälle der Verjährungsunterbrechung sind in Art. 405 der rumänischen Zivilprozessordnung geregelt, danach stellt unter anderem die Beantragung der Zwangsvollstreckung einen Unterbrechungstatbestand dar. Weiter regelt die rumänische Zivilprozessordnung in Art. 696 ff., dass dann, wenn der Gläubiger innerhalb von sechs Monaten nach dem Abschluss des letzten Zwangsvollstreckungsaktes keine weiteren Vollstreckungsbemühungen unternimmt, die Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes aufgehoben ist; das Vollstreckungsverfahren gilt dann als nicht begonnen (vgl. zum Vorstehenden: Forost Arbeitspapier Nr. 39, Juni 2007, Die Vollstreckung von Gerichtsurteilen in Rumänien, S. 21, 39 f., 42).
17Nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Grundsätze ist der vom Antragsgegner erhobene Verjährungseinwand beachtlich und schließt die Erteilung der vom Antragsteller beantragten Vollstreckungsklausel aus.
18Beim hier erhobenen Einwand der Verjährung der Vollstreckung handelt es sich um einen nachträglich entstandenen Einwand im Sinne von § 12 Abs. 1 AVAG. Auch handelt es sich nicht um einen im Anerkennungsverfahren ausgeschlossenen Einwand gegen den dem Urteil des Amtsgerichts Pascani zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Anspruch, denn mit ihm wird –wie dargelegt- nicht der (Fort-)Bestand des Anspruchs in Frage gestellt, sondern er betrifft ausschließlich die Zulässigkeit seiner Durchsetzbarkeit im Wege der Zwangsvollstreckung.
19Das Urteil des Amtsgerichts Pascani vom 18. Juni 2010 ist nach rumänischem Zivilprozessrecht verjährt. Das gilt unabhängig davon, ob für den Beginn des Laufs der Regelverjährungsfrist von drei Jahren auf den Zeitpunkt der Verkündung des zu vollstreckenden Urteils am 18. Juni 2010 oder auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs Iasi am 02. Dezember 2010 oder auf den Zeitpunkt der Vollstreckbarerklärung am 04. Mai 2011 abgestellt wird. Wird zugunsten des Antragstellers von einem Verjährungsbeginn am 04. Mai 2011 ausgegangen, wäre die Verjährungsfrist am 04. Mai 2014 abgelaufen.
20Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, aufgrund der von ihm in Rumänien durchgehend unternommenen Vollstreckungsversuche sei es zu einer Unterbrechung der Verjährung gekommen.
21Aus dem Akteninhalt ergibt sich zwar, dass der Antragsteller in Rumänien die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Pascani betrieben hat. Dies ist ein Unterbrechungstatbestand im Sinne von Art. 405 der rumänischen Zivilprozessordnung. Der Antragsgegner hat dazu den Vollstreckungsauftrag des Antragstellers vom 20. Mai 2011, eine Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers vom 05. Juli 2011 und eine Beschlagnahmemitteilung des Gerichtsvollziehers vom 03. Juli 2013 vorgelegt. Dementsprechend kann festgestellt werden, dass es am 03. Juli 2013 (erneut) zu einer Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist gekommen ist. Folglich hat die dreijährige Verjährungsfrist danach erneut zu laufen begonnen und ist demnach am 03. Juli 2016 abgelaufen.
22Weitere Unterbrechungstatbestände hat der Antragsteller nicht konkret vorgetragen. Er spricht lediglich von durchgehend unternommenen Vollstreckungsversuchen, ohne konkrete Daten zu nennen. Stattdessen legt das vom Antragsgegner vorgelegte Verfallsprotokoll vom 14. Januar 2015, mit dem der Gerichtsvollzieher die Feststellung ausgesprochen hat, die Vollstreckung sei verfallen, da der Antragsteller eine Zeit von sechs Monaten seit dem letzten Vollstreckungsakt habe verstreichen lassen, es nahe, dass der Antragsteller jedenfalls seit Mitte 2014 keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr ergriffen hat. Dies unterstellt, wäre die Verjährungsfrist Mitte des Jahres 2017 abgelaufen.
23Offen bleiben kann im hiesigen Verfahren, ob es eines gerichtlichen Ausspruchs über die Aufhebung der vom Antragsteller eingeleiteten Zwangsvollstreckung bedurfte. Die Aufhebung der Zwangsvollstreckung betrifft ausschließlich das eingeleitete Vollstreckungsverfahren, welches mit einem Ausspruch über die Aufhebung als nicht begonnen gilt. Entsprechend kann ein Ausspruch über die Aufhebung der Zwangsvollstreckung auch nur Folgen für die Frage haben, ob es zu einer Unterbrechung der Verjährung gekommen ist und ab wann die Verjährungsfrist erneut zu laufen begonnen hat. Entscheidend ist hier aber allein die von Amts wegen zu prüfende Verjährungsfrist, nach deren Ablauf jedwede Vollstreckungshandlung zu verweigern ist. Wie vorstehend ausgeführt, ist hier die Verjährungsfrist jedenfalls Mitte des Jahres 2017 abgelaufen, unabhängig davon, ob das vom Antragsteller in Rumänien eingeleitete Vollstreckungsverfahren als begonnen oder als nicht begonnen gilt.
24Der hier verfahrensgegenständliche Antrag vom 27. Oktober 2017 auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ist somit deutlich nach Ablauf der Verjährungsfrist gestellt worden.
25Soweit der Antragsteller als weiteren Unterbrechungstatbestand einen gegen den Antragsgegner gestellten Strafantrag anführt, bleibt auch dies ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dazu zitierte Vorschrift des § 2.527 Abs. 3 des rumänischen Zivilgesetzbuches – deren Anwendbarkeit als Vorschrift des materiellen Zivilrechts im hiesigen Anerkennungsverfahren unterstellt – knüpft für die Verjährungsunterbrechung an das Auftreten als Zivilkläger während einer Strafverfolgung an. Dass aber auch Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Antragsgegner stattgefunden haben könnten, ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht dargetan.
26Kann demnach im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass der Antrag auf Klauselerteilung in unverjährter Zeit gestellt wurde, geht dies zu Lasten des Antragstellers, denn er ist für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verjährungsunterbrechung als einem ihm günstigen Tatbestand darlegungs- und beweisbelastet. Die allgemeinen Grundsätze der ZPO zur Darlegungs- und Beweislast gelten auch im hiesigen Beschwerdeverfahren, vgl. Art. 43 Abs. 3 Brüssel I-VO.
27III.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
29Der Gegenstandswert wird auf 15.000,- € festgesetzt.
30Rechtsbehelfsbelehrung:
31Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
32Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
33Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
341. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
352. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
363. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
37- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
38- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
39Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
40Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
41Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.