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Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 03.08.2018 – 19 F 13/18 – aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin vom 23.04.2018 nach Maßgabe der nachfolgenden rechtlichen Erwägungen zurückverwiesen.
Gründe:
2I)Die Antragsgegnerin ist die am 17.09.2000 geborene – zu Beginn des Verfahrens noch durch ihre Mutter vertretene – Tochter des Antragstellers. Dieser hat mit Schriftsatz vom 09.01.2018 einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für einen Unterhaltsabänderungsantrag in Bezug auf eine Jugendamtsurkunde vom 08.02.2012 beantragt, mit der er sich– in Abänderung eines früheren Titels - zur monatlichen Zahlung von Mindestkindesunterhalt für die Antragsgegnerin entsprechend der jeweiligen Altersstufe des Kindes abzüglich des hälftigen Kindergeldes verpflichtete.Unter Berufung darauf, dass die Antragsgegnerin – unstreitig - seit August 2017 nach Abschluss ihrer schulischen Ausbildung bei dem A ein freiwilliges soziales Jahr mit der Einsatzstelle beim B GmbH in Stadt 1 begonnen hat, bei der ihr ein Taschengeld von monatlich 310 € für 08/17 und von 330 € ab 09/17 jeweils zuzüglich einer monatlichen Verpflegungspauschale von 50,-- € gezahlt worden ist, begehrt der Antragsteller Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels dahingehend, dass ab August 2017 die Unterhaltsverpflichtung auf einen Betrag von 184 € begrenzt wird, so dass eine Überzahlung in Höhe von 150 € festzustellen sei, die Unterhaltsverpflichtung für den Zeitraum 09/17 bis 12/17 auf 174,-- € begrenzt werde und er ab 01/18 nur noch zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 180,-- € verpflichtet sei.Der Antragssteller hat die Auffassung vertreten, bei der Bemessung des Kindesunterhalts müsse von dem nach dem Unterhaltstitel geschuldeten Mindestunterhalts die Hälfte der Vergütung, die die Antragsgegnerin für die Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres erlangt (hat), in Abzug gebracht werden. Aufgrund seiner Einkommensverhältnisse sei er keinesfalls zu einem Unterhalt oberhalb des Mindestunterhalts verpflichtet.Die Antragsgegnerin ist dem Antrag zum einen mit der Begründung entgegengetreten, dass eine Berücksichtigung der Vergütung für die Ableistung des sozialen Jahres bei der Bestimmung des Kindesunterhalts nur unter Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs in Betracht komme, da es sich um eine ausbildungsnahe Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine von ihr angestrebte Ausbildung zur Operationsschwester am B Gmbh handele. Mit einer solchen Ausbildung, für die eine vorherige Absolvierung eines tätigkeitsnahen sozialen Jahres positiv gesehen werde, könne erst nach Erreichen des 18. Lebensjahres begonnen werden. Zum anderen hat die Antragsgegnerin die Auffassung vertreten, dem Antragssteller müsse ein höheres Einkommen zugerechnet werden, da er mit seinen bei seiner aktuellen Arbeitsstelle anfallenden Arbeitszeiten nicht seiner Verpflichtung zur vollschichtigen Arbeitsleistung nachkomme.
3Die Antragsgegnerin hat eine Ausbildungsstelle als Operationsschwester bei dem B GmbH erhalten und die Ausbildung im September 2018 begonnen. Den vor diesem Hintergrund seitens des Antragstellers weitergehend gestellten Antrag festzustellen, dass der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin mit Wirkung ab September 2018 entfällt und die Zwangsvollstreckung aus dem bestehenden Titel der Jugendamtsurkunde mit Wirkung ab August 2018 einzustellen, hat die Antragsgegnerin anerkannt, worauf das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.07.2018 antragsgemäß Teilanerkenntnisbeschluss erlassen hat.
4Den Antrag der Antragsgegnerin, ihr Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen das Abänderungsbegehren des Antragstellers zu gewähren, hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 3.8.2018 abgewiesen. Das Amtsgericht hat darauf abgestellt, es bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverteidigung; die beantragte Herabsetzung jedenfalls für die Zeit des sozialen Jahres sei nicht zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin ihren Unterhalt selbst hätte abdecken können. Nicht mehr schulpflichtige Kinder seien gehalten, sich einer Ausbildung zu unterziehen oder durch eigene Erwerbstätigkeit in den Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes ihren Unterhalt sicherzustellen. Das freiwillige soziale Jahr sei nur dann Teil der Ausbildung, wenn es als Voraussetzung für eine andere Ausbildung gefordert werde. Dies sei vorliegend bei der in Rede stehenden und von der Antragsgegnerin angestrebten Ausbildung zur Operationsschwester am B GmbH nicht der Fall. Allein die bessere Aussicht für einen Ausbildungsplatz, die darüber hinaus nicht belegt sei, rechtfertige nicht den Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit. Die Antragsgegnerin hätte zur Überbrückung bis zum Beginn der Ausbildung 40 Wochenstunden unter Berücksichtigung der Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetz arbeiten können.
5Gegen diesen - ihren Verfahrensbevollmächtigten am 10.9.2018 zugestellten - Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit der bei Gericht am 26.09.2018 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 25.09.2018. Die Antragsgegnerin beanstandet, das Amtsgericht habe bei seiner Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Entscheidung die individuelle Lebensplanung und die Gesamtsituation der Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigt. Sie sei zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schulausbildung noch unter 18 Jahre gewesen. Die von ihr gewählte Ausbildung zur "operationstechnischen Assistentin" habe sie erst nach Erreichen des 18. Lebensjahr beginnen können. Sie sei nach entsprechender Beratung durch die Agentur für Arbeit und der späteren Ausbildungsstelle davon ausgegangen, dass sich das freiwillige soziale Jahr im Hinblick auf die Ausbildungsmöglichkeiten positiv auswirken würde und habe deshalb unmittelbar nach Schulabschluss die Vereinbarung mit dem A für die Ableistung des sozialen Jahres unterschrieben. Durch einen positiven Eindruck beim Ableisten des freiwilligen sozialen Jahres habe sie ihre Chancen auf eine entsprechende Ausbildungsstelle erhöhen wollen.
6Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16.11.2018 der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung über das Rechtsmittel dem Oberlandesgericht vorgelegt.
7II.Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist – zumindest vorläufig – begründet; der Senat hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und gibt dem Amtsgericht nach Zurückweisung Gelegenheit zu einer Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfebegehren der Antragsgegnerin nach Maßgabe der nachfolgenden Erwägungen.
81.Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass für den Zeitraum ab 08/18 in keinem Fall Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen das Abänderungsbegehren bewilligt werden kann. Mit dem Schriftsatz vom 18.07.2018 hat die Antragsgegnerin in Bezug auf die Antragserweiterung durch Schriftsatz vom 05.07.2018 ein Teilanerkenntnis erklärt und hierzu mit Blick auf das zum 01.08.2018 beginnende Ausbildungsverhältnis ausdrücklich vorgetragen, dass ein Volljährigenunterhaltsanspruch nicht mehr besteht. Dementsprechend hat das Amtsgericht am 20.07.2018 einen Teil-Anerkenntnisbeschluss erlassen.
92.Die Verfahrenskostenhilfe ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts (im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von August 2017 bis Juli 2018) fußt auf der rechtlichen Erwägung, dass die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin gegen das Abänderungsbegehren des Antragstellers bereits deshalb nicht die für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht habe, weil die Antragsgegnerin als nicht mehr schulpflichtiges Kind für den hier maßgeblichen Zeitraum ab 08/17, in dem sie ein freiwilliges soziales Jahr abgeleistet hat, für ihren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit im Rahmen bzw. in den Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu sorgen habe; als Teil der von der Antragsgegnerin beabsichtigten (und nunmehr begonnenen) Ausbildung als operationstechnische Assistentin könne das freiwillige soziale Jahr nicht angesehen werden, da es nicht zwingende Voraussetzung für diese Ausbildung sei.
10Mit dieser Begründung kann der Antragsgegnerin nicht Verfahrenskostenhilfe verweigert werden. Vielmehr geht der Senat – mit der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung - davon aus, dass Ausbildungsunterhalt auch für den Zeitraum eines freiwilligen sozialen Jahres anzuerkennen ist, auch wenn die Absolvierung eines solchen im konkreten Fall nicht unbedingt zu den für die Erlangung einer Ausbildungsstelle zu erfüllenden Voraussetzungen zählt.
11a)Die vom Amtsgericht vertretene Auffassung, während der Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres bestehe nur dann ein Unterhaltsanspruch, wenn es sich dabei um die notwendige Voraussetzung für ein beabsichtigtes Studium oder eine beabsichtigte Ausbildung (für einen sozialen Beruf) handelt (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 10.05.2007 – 4 UF 94/07 –, juris Rz 7 ; OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.03.1994 – 5 UF 210/91 – juris LS = NJW-RR 1994, 1225; Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage § 2 Rn. 489) entsprach in der Vergangenheit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur.
12b)Nach Wertung des Senats ist indessen diese Rechtsauffassung insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intentionen und Zielrichtungen des am 1.6.2008 in Kraft getretenen "Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008“ überholt (so ausdrücklich auch Born in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1610, Rn 208 Fn 591). Der Senat schließt sich damit der aktuell vorherrschenden neueren obergerichtlichen Rechtsprechung an, die – wenngleich teilweise mit gewissen Einschränkungen – den Anspruch von Ausbildungsunterhalt des Kindes in Anschluss an die Beendigung der Schulausbildung für die Zeit der Ableistung eines freiwilligen sozialen (oder ökologischen) Jahres nicht mehr davon abhängig macht, dass dieses zwingende Voraussetzung für die geplante Ausbildung oder das angestrebte Studium ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2011, 10 WF 300/11 – zitiert nach juris, FamRZ 2012, 995 = NJW 2012, 82f = MDR 2012, 33f TZ 6f; OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2015, 1 WF 296/14, zitiert nach juris Rz. 15ff m. Anm. Viefhues juris PR-FamR 22/2015 Anm. 5; wohl auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.04.2018, 2 UF 135/17, JAmt 2018, 521, 523; ebenso noch weitergehend AG Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 12.07.2018, 6 F 74/18 BeckRS 2018, 15217 mit Anm. Schuldei NZFam 2018, 755; Ehinger in Ehinger/Rasch/Schwongerg/Siede, Handbuch Unterhaltsrecht, 8. Aufl. 2018, 2.82).
13Normative Grundlage für den auf Ausbildungsunterhalt gerichteten Unterhaltsanspruch eines Kindes auf die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf ist § 1610 Abs. 2 BGB. Hiernach schulden die Eltern dem Kind eine seiner Begabung angemessene Ausbildung, die die Perspektive einer späteren eigenständigen Finanzierung des Lebensunterhaltes bietet (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Hierbei müssen die einzelnen Ausbildungsabschritte grundsätzlich aufeinanderfolgen und in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Die konkrete Ausgestaltung der Ausbildung liegt in der Entscheidungsbefugnis des (volljährigen) Kindes, solange es dabei auf die berechtigten Belange seiner Eltern Rücksicht nimmt.
14Ebenso wie das OLG Celle, OLG Hamm und OLG Frankfurt sieht der Senat die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres als Abschnitt einer angemessenen Ausbildung an und hält die Finanzierung (auch) dieses Abschnittes und der damit unter Umständen verbundenen Verlängerung der Gesamtausbildung für den Unterhaltspflichtigen für zumutbar.Während nach dem Vorgänger des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I Seite 2596) das freiwillige soziale Jahr als praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen konzipiert war, die pädagogisch begleitet wurde und dem Ziel diente, Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken sowie soziale und interkulturelle Erfahrungen zu vermitteln, der Ausbildungsgedanke hierbei keine Rolle spielte, liegt der Fokus des Jugendfreiwilligendienstegesetzes darin, dass die "Bildungsfähigkeit" der Jugendlichen gefördert werden soll und darüber hinaus – neben der weiterhin gewünschten Förderung überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen – die ausgeübte Tätigkeit "an Lernzielen orientiert" sein soll. Durch die weiter vorgesehene pädagogische Begleitung der Tätigkeit, die von einer zentralen Stelle eines zugelassenen Trägers sichergestellt wird, wird das Ziel verfolgt, "soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken" (§ 3 des Gesetzes). Nach den Gesetzesmaterialien (hierzu eingehend OLG Celle, a.a.O. Rz. 10) zielt das freiwillige soziale Jahr – auch – darauf ab, dass die Freiwilligen neben beruflicher Orientierung und Arbeitserfahrung auch wichtige personale und soziale Kompetenzen erwerben, die als Schlüsselkompetenzen auch die Arbeitsmarktchancen verbessern können (BT-Drucksache, 16/6519 Seite 11).
15Vor dem Hintergrund dieses hinreichend deutlich gewordenen gesetzgeberischen Zweckes des freiwilligen sozialen Jahres und der damit regelmäßig im Einklang stehenden Motivation des Kindes/Jugendlichen zur Erlangung solcher soeben angesprochener Zusatzkompetenzen und Einsichten ist auch nach Auffassung des Senats die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres im Rahmen einer Gesamtausbildung zu einem Beruf auch dann als ein angemessener Ausbildungsschritt anzusehen, wenn – wie im vorliegenden Fall - bei Beginn dieses Ausbildungsabschnitts noch nicht feststeht, ob die Ausbildung später tatsächlich in einem sozialen Beruf münden und das freiwillige soziale Jahr sich damit konkret „auszahlen" wird. Wie im vom OLG Hamm entschiedenen Fall (a.a.O.) muss auch der Senat sich nicht dahingehend festlegen, ob das freiwillige soziale Jahr schon deshalb grundsätzlich als angemessener Ausbildungsabschnitt angesehen werden kann, weil es geeignet ist, die Bildungsfähigkeit Jugendlicher zu fördern und ihre Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach Abschluss ihrer Ausbildung zu verbessern. Denn jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin vorliegend während ihres Freiwilligendienstes im B berufliche Erfahrungen gesammelt hat, von denen sie im Rahmen ihrer Ausbildung zur operationstechnischen Assistentin wird profitieren können (einschränkend, wenn der Freiwilligendienst in seiner konkreten Ausgestaltung keinen sachlichen Zusammenhang mit der angestrebten Ausbildung aufweist und "lediglich" zur Überbrückung bis zum Ausbildungsbeginn ging - Staudinger/Klinkhammer, 2018, BGB, § 1610, Rn. 62 m.w.N.).
16Zudem muss beachtet werden, dass die Antragsgegnerin durch das freiwillige soziale Jahr die Möglichkeit erhalten hat, Klarheit darüber zu bekommen, ob sie sich für den von ihr angestrebten Beruf als Operationsschwester eignet. Dies rechtfertigt die Einordnung des freiwilligen sozialen Jahres auch als Orientierungsphase, während der – in gewissen Grenzen – das Kind seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht verliert (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rz. 16; OLG Celle, a.a.O., Rz. 11; ebenso OLG Frankfurt, a.a.O., S. 523; sowie Born in Münchener Kommentar, a.a.O., Rz. 208; vgl. auch BGH, Urteil vom 29.06.2011, XII ZR 127/09 zit. nach juris Rn. 24, Ehinger, a.a.O., mit dem zutreffenden Hinweis darauf, dass die allgemein bildenden Schulen in der Regel keine (hinreichende) Gelegenheit zu einem realistischen Einblick in die Arbeitswelt bieten, eine Berufswahl ohne jegliche Erfahrung in der Arbeitswelt aber das Risiko der verfehlten Berufswahl in sich birgt).
172.Danach kommt ein Anspruch der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch für die Zeit der Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahres grundsätzlich in Betracht. Das Amtsgericht wird demnach über das Begehren der Antragsgegnerin erneut zu befinden haben und hierbei von der grundsätzlichen Möglichkeit des Bestehens eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt der Antragsgegnerin auszugehen haben (die im übrigen von dem Antragsteller als solches auch nicht infrage gestellt worden ist). Bei seiner erneuten Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin gegen das Abänderungsbegehren wird das Amtsgericht folgende Punkte zu berücksichtigen haben:
18a)Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass die Vergütung, die die Antragsgegnerin in Form eines Taschengeldes (für 08/17: 310 € und ab 09/17: 330 €) und eines Verpflegungskostenzuschusses in Höhe von 50 € zur Hälfte bei der Berechnung des Barunterhalts der Antragsgegnerin zu berücksichtigen und anzurechnen ist. Bei der nach Auffassung des Senats zutreffenden Qualifizierung des freiwilligen sozialen Jahres als Bestandteil einer Gesamtausbildung bzw. als Teil der Orientierungsphase ist die "Vergütung", die der "Freiwillige" im Rahmen seines Dienstes in Form eines Taschengeldes und eines Verfügungszuschusses erhält, gleichlaufend mit der Ausbildungsvergütung zu behandeln (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rz. 13).
19Die Ausbildungsvergütung, die ein minderjähriges Kind bezieht, ist nach Abzug von ausbildungsbedingten Mehraufwendungen nur zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen. Die andere Hälfte dient dem Ausgleich der Betreuungsleistungen, die gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gleichwertig neben der Bereitstellung der notwendigen Barmittel stehen (vgl. Liceni-Kierstein in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 78. Lief. 10.2018, Kindesunterhalt, Rn. 554).
20Die Ausbildungsvergütung ist vor ihrer bedarfsdeckenden Anrechnung um die üblichen Aufwendungen, die zur Einkommenserzielung notwendig sind (z.B. Kosten für Fahrten zur Ausbildungsstelle, für Lernmittel und Berufskleidung), sowie die Kosten eines anzuerkennenden erhöhten Bedarfs zu bereinigen (vgl. Liceni-Kierstein a.a.O., Rz. 553). Die Düsseldorfer Tabelle (Anm. A 8, Stand: 1.1.2017) hat für ausbildungsbedingte Aufwendungen eine Pauschale von 90 € angesetzt. Dieser Betrag ist durch die Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.2018 auf gegenwärtig i.H.v. 100 € (so auch Stand 1.1.2019) erhöht worden. Bedenken dagegen, diese Pauschale auch für ausbildungsbedingte Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres im Ansatz zu bringen, bestehen nicht.
21b)Vor diesem rechtlichen Hintergrund errechnet sich - ausgehend von einer im maßgeblichen Titel anerkannten Verpflichtung zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts - für die einzelnen Zeiträume folgender Unterhaltsanspruch:
22- für 08/17:
23Abzugsfähig: (360,-- (= 310,-- + 50,-- ) ./. 90,-- =) 270,-- : 2 = 135,--nach DT 364,-- ./. 135, -- = 229,--
24- für 09/17 -12/17:
25Abzugsfähig: (380,-- (= 330,-- + 50,-- ) ./. 90,-- =) 290,-- : 2 = 145,--
26nach DT: 364,-- ./. 145,-- = 219,-- (monatl.)
27- für 01/18 - 07/18:
28Abzugsfähig: (380,-- (= 330,-- + 50,-- ) ./. 100,-- =) 280,-- : 2 = 140,--
29nach DT 370,-- ./. 140,-- = 230,-- (monatlich)
30c)Das Amtsgericht wird bei der erneuten rechtlichen Würdigung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin darüber zu befinden haben, inwieweit im Rahmen der Prüfung des Verfahrenskostenhilfebegehrens der Antragsgegnerin auf der Grundlage der vom Antragsteller mit der Antragsschrift vom 09.01.2018 vorgelegten Lohnabrechnungen vom 12/16 bis 11/17 (GA 10 – 26) und des ergänzenden, die Einkommenssituation des Antragstellers betreffenden Vorbringens der Antragsgegnerin (GA 37, 59) einschließlich der Erwiderung des Antragstellers (GA 46f) ein höheres (fiktives) Einkommen des Antragsgegners mit Blick auf dessen grundsätzliche Verpflichtung zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit oder ggfls zu der Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in Ansatz gebracht werden kann. Zu vermerken ist an dieser Stelle, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf den von ihr vorgebrachten Einwand höheren Leistungsfähigkeit des Antragstellers darlegungs- und beweisbelastet ist.