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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 4.9.2019 – II-3 WF 134/19 – wird verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
2I)
3Die beteiligten Eheleute leben seit dem 22.12.2018 (zunächst innerhalb der ehelichen Wohnung) getrennt. Die Antragstellerin zog mit den beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kindern nach Durchführung von Renovierungsarbeiten am 6.7.2019 in eine von ihr ab dem 1.5.2019 angemietete Wohnung.
4Sie begehrt vom Antragsgegner die Herausgabe der in der vormals ehelichen Wohnung verbliebenen Kücheneinrichtung. Nachdem der Antragsgegner die Herausgabe der Küche abgelehnt hatte, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 8.8.2019, eingegangen bei Gericht am 13.8.2019 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, „im Wege der teilweise vorläufigen Hausratsaufteilung während des Getrenntlebens der Parteien dem Antragsgegner aufzugeben, die in der Wohnung des Antragsgegners in Kleve, C….straße .. (frühere eheliche Wohnung) Küche (…) bestehend aus (nachfolgend näher aufgeführten) Gegenständen des Einbauküchenprogramms Laser der Firma D…. GmbH & Co. KG an die Antragstellerin herauszugeben:“.
5Gleichzeitig hat die Antragstellerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den oben näher beschriebenen Antrag beantragt. Der Antragsgegner ist dem Herausgabebegehren der Antragstellerin entgegengetreten, wobei er sich zum einen auf seine von ihm näher begründete Alleineigentümerstellung im Hinblick auf die herausverlangten Kücheneinrichtungsgegenstände und zum anderen auf eine fehlende, für den Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch erforderliche Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung berufen hat.
6Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen – dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 6.9.2019 zugestellten – Entscheidung den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht über die hinreichenden Erfolgsaussichten verfüge. Es könne dahinstehen, ob der für eine einstweilige Anordnung nach § 49 Abs. 1 FamFG erforderliche Anordnungsanspruch auf Seiten der Antragstellerin gegeben sei, wogegen mit Blick darauf Zweifel bestünden, dass Sachvortrag fehle, ob die Einbauküche überhaupt Hausratsgegenstand im Sinne des § 1361 a BGB oder durch Einbau wesentlicher Bestandteil der – im Eigentum des Antragsgegners – stehenden Eigentumswohnung geworden ist. In jedem Fall könne ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts nicht festgestellt werden. Auf die diesbezüglichen näheren Ausführungen des Amtsgerichts wird verwiesen.
7Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 17.9.2019 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom selben Tag, mit der diese im Einzelnen Einwände gegen die Darlegungen des Amtsgerichts zu einer fehlenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung erhielt. Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält im Übrigen das von der Antragstellerin eingelegte Rechtsmittel für unzulässig. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
8II)
9Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft, das Rechtsmittel mithin unzulässig, als solches also – wie geschehen – zu verwerfen.
101.Generell ist die ablehnende Verfahrenskostenhilfe Entscheidung gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2-4 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, mit Ausnahme der in § 127 Abs. 2 S. 2 HS 2 ZPO geregelten Fälle. Über den Wortlaut des § 127 Abs. 2 S. 2 HS 2 ZPO hinaus ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Rechtsmittel im Verfahrenskosten-/Prozesskostenhilfeverfahren auch dann nicht statthaft, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel aus anderen Gründen als der nicht erreichten Wertgrenze nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.5.2011 – XII ZB 265/10 – FamRZ 2011, 1138, 1139 = NJW 2011, 2434, zitiert nach juris Rz. 14ff; ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.11.2013 – 5 WF 251/13 – FamRZ 2014, 676 = NZFam 2014, 420 m. Anm. Grandke).
11Diese Beschränkung der Rechtsmittel im Bereich der Verfahrenskostenhilfeentscheidungen findet auch im einstweiligen Anordnungsverfahren Anwendung. Gemäß § 57 S. 1 FamFG sind Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht anfechtbar. Dieser Grundsatz bezieht sich auch auf Nebenentscheidungen wie z.B. der Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht, weil im Verfahrenskostenhilfeverfahren kein Instanzenzug eröffnet werden kann, der über den Regelungsgegenstand hinausgeht, für den Verfahrenskostenhilfe begehrt wird (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; Borth/Grandel, in Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, Rz. 14; Soyka in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, Rz 1 a). Dieser Ausschluss der Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung besteht gemäß § 57 S. 2 FamFG nicht in den Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG und nicht in den dort aufgeführten katalogmäßig aufgeführten Bereichen, wenn das Gericht auf Grund mündlicher Erörterung entschieden hat. Inwieweit Verfahrenskostenhilfe ablehnende Entscheidungen aus den Katalogbereichen anfechtbar sind, auch wenn nicht aufgrund mündlicher Erörterung entschieden worden ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich behandelt (vgl. eingehend OLG Frankfurt, a.a.O, mit weiteren Nachweisen).
122.Auf dieser gesetzlichen Grundlage steht der Antragstellerin ein Rechtsmittel gegen die in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts erfolgten Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe für die im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte gerichtliche Entscheidung kein Rechtsmittel zu. Der Rechtsmittelausschluss des § 57 S. 1 FamFG für Entscheidungen im Verfahren der einseitigen Anordnung in Familiensachen greift vorliegend uneingeschränkt ein, da die zu entscheidende Fallgestaltung materiellrechtlich nicht in eine der Katalogbereiche des § 57 S. 2 FamFG fällt noch aufgrund einer mündlichen Erörterung entschieden wurde.
133.Wegen der hiernach fehlenden Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Antragstellerin und der hierdurch bedingten Unzulässigkeit bedarf es keines weiteren Eingehens auf die von der Antragstellerin angegriffenen Erwägungen des Amtsgerichts, mit denen es die Erfolgsaussichten der angestrebten Rechtsverfolgung im einstweiligen Anordnungsverfahren verneint hat.
14III)
15Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren gegen Prozesskostenhilfe- bzw. Verfahrenkostenhilfeentscheidungen nicht statt. Da die sofortige Beschwerde der Antragstellerin verworfen wird, fällt eine von der Beschwerdeführerin zu tragende Gerichtsgebühr an (vgl. Geimer/Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, Rz. 53 zu § 127).
16Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.