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Zur Vorbereitung des Senatstermins werden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unbegründet ist.
Gründe:
2I.
3Die Beschwerde ist entgegen ursprünglicher Bedenken zulässig. Insbesondere dürfte die Mindestbeschwer erreicht sein.
4Der Senat hatte zunächst mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer Beurteilung der Beschwer bei Rechtsmitteln, die sich gegen eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung richten, Zweifel an dem Erreichen der Mindestbeschwer geäußert (Vorsitzendenverfügung vom 03.07.2019 (Bl. 96 R GA). Hierauf hat der Beschwerdeführer im Einzelnen eine Zeit- und Kostenrechnung erstellt, die unter der Prämisse steht, dass sich der Antragsgegner zumindest für diejenigen Auskünfte, die nicht seine eigenen Einkünfte oder sein Vermögen betreffen, anwaltlicher Hilfe oder eines Steuerberaters bedienen müsse (Bl. 122 ff. GA). Er sei als Schüler unerfahren und überfordert. Die Erteilung der Auskunft sei eine neue Angelegenheit und daher nicht mit den Gebühren seines Verfahrensbevollmächtigten für das hiesige Verfahren abgegolten.
5Die Besonderheiten dieses Falles bedingen eine Berücksichtigung der zeitintensiven Auskunftserstellung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung, zu einem Familienunterhaltsanspruch der Kindesmutter gegen ihren jetzigen Ehemann eine Auskunft zu erteilen. Der Berechnung der Kosten ergibt einen Betrag von mehr als 1.000 € und erst recht einen Betrag oberhalb der Mindestbeschwer. Die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwaltes ist vor allem im Hinblick auf die Verpflichtung zur Beauskunftung eines Familienunterhaltsanspruchs gerechtfertigt, weil sie notwendig/erforderlich ist. Es kann nicht unterstellt werden, dass dem Antragsgegner von sich auch klar ist, was unter diesem Begriff zu verstehen ist und wie sich dieser Anspruch berechnet.
6II.
7Die Beschwerde ist allerdings unbegründet.
81) Zulässigkeit der Anträge
9Die dem erstinstanzlichen Titel zugrunde liegenden Anträge des Antragstellers sind zulässig. Sie sind hinreichend bestimmt und insbesondere ist auch das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Der Antragsteller hat geltend gemacht, ohne die Auskunft den ihn treffenden Unterhaltsanspruch ebenso wie etwaige Rückforderungsansprüche nicht berechnen zu können. Er hat dazu weiter vorgetragen, bisherige Auskünfte seien formal nicht ordnungsgemäß und auch nicht vollständig. Letzteres ist jedenfalls nicht substanziiert bestritten. Nach Aktenlage reichen die hier vorliegenden Unterlagen (Berechnung durch Landkreis Wesel, BAFöG-Bescheid) ersichtlich für eine ordnungsgemäße Auskunft nicht aus. Der Antragsteller ist auch nicht in die Lage versetzt, sich die begehrten Auskünfte und Unterlagen anderweitig zu besorgen und die notwendigen Fakten anderweitig zu erhalten.
10Die Argumentation des Antragsgegners, er habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Erklärungen abgegeben, die dem Rechtsschutzbedürfnis den Boden entzögen, verfängt dagegen nicht. Denn er hat gerade nicht erklärt, nicht mehr (dauerhaft) unterhaltsbedürftig zu sein, noch zu Protokoll gegeben, dass eine Vollstreckung aus der Jugendamtsurkunde vom 05.06.2018 nicht mehr erfolgen werde (vgl. Bl. 72 GA). Die protokollierten Erklärungen erwecken lediglich den Eindruck, als solle nur eine Bestimmung des status quo erfolgen. Eine auch zukunftsgerichtete Erklärung kann hierin entsprechend §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts nicht gesehen werden. Erst recht hat der Antragsgegner den Vollstreckungstitel nicht dem Antragsteller herausgegeben, womit nicht nur die obige Auslegung gestützt wird, sondern gerade im Zusammenhang mit den Protokollerklärungen deutlich gemacht wird, dass eine Vollstreckung in der Zukunft gerade vorbehalten bleibt.
11Eine mangelnde Kongruenz zwischen Unterhaltszeitraum sowie Rückforderungszeitraum und Auskunftszeitraum kann so nicht nachvollzogen werden. Die Vermögensauskunft hat stets stichtagsbezogen zu erfolgen und betrifft gleichwohl einen ggf. längeren Zeitraum auch für die nachfolgende Zeit. Ein Vermögensstand zu Jahresbeginn des Jahres 2019 lässt auch Rückschlüsse auf den Zeitraum davor zu.
12Entsprechendes gilt für den Auskunftszeitraum bezogen auf die zu beauskunftenden Einkommen. Hier sind bis Oktober 2018 noch Unterhaltszahlungen erfolgt.
132) Begründetheit der Anträge
14a)
15Die Auskunftsverpflichtung beruht auf § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB und erfasst nicht nur eigene Einkünfte und Vermögen des Antragstellers selbst, sondern auch Einkünfte und Vermögen der Kindesmutter, in deren Haushalt er lebt. Die Auskunftspflicht des Kindes erstreckt sich auf seine Einkünfte und sein Vermögen, wozu auch ein Anspruch auf Barunterhalt gegen jeden Elternteil gehört (alle Zitate nach juris: Viefhues in jurisPK-BGB Band 4, 9. Auflage 2020 Rz 46).
16Der Antragsteller gehört als Vater des Antragsgegners zu den Verwandten in gerader Linie.
17Die Auskunftsverpflichtung richtet sich formal nach §§ 1605 Abs. 1 S. 3, 260, 261 BGB. Vorzulegen ist ein geordnetes Verzeichnis. Nach § 1605 Abs. 1 Satz 3 BGB sind die Regelungen der §§ 260, 261 BGB entsprechend anzuwenden. Daraus folgt, dass die Auskunftspflicht durch Vorlage einer in sich geschlossenen schriftlichen, systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben zu erfüllen ist, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand ermöglicht, den Unterhaltsanspruch zu berechnen (BGH, Beschluss vom 22.10.2014, XII ZB 385/13, FamRZ 2015, 127).
18b)
19Ob im Hinblick auf eine nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich gegebene anteilige Haftung beider Elternteile für den Unterhalt ihres volljährigen Kindes jeder Elternteil einen aus § 242 BGB (vgl. insoweit zu den Voraussetzungen im Einzelfall BGH, Beschluss vom 02.07.2014, XII ZB 201/13, FamRZ 2014, 1440) abgeleiteten direkten Auskunftsanspruch gegen den anderen Elternteil hat, kann offen bleiben. Ob ein Auskunftsanspruch zwischen den beiden Elternteilen eines volljährigen Kindes besteht, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. ausführlich Viefhues a.a.O. Rz 48 ff.) und vom BGH bei einem volljährigen Kind bejaht worden (vgl. Urteil vom 09.12.1987, IVb ZR 5/87, NJW 1988, 1906; a.A. OLG Hamm als Vorinstanz, FamRZ 1987, 744; ebenso BGH, Beschluss vom 17.04.2013, XII ZB 329/12, FamRZ 2013, 1027 unter geschiedenen Ehegatten, wenn der Unterhalt für ein volljähriges Kind Leistende einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend macht; bejahend ebenfalls OLG Köln, Beschluss vom 25.11.1992, 25 WF 239/91, FamRZ 1992, 469 sowie OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.12.1999, 5 WF 114/99, FamRZ 2001, 249 bei einem volljährigen Kind; verneinend OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2011, 5 UF 52/11, FamRZ 2012, 316, weil das Kind die Darlegungs- und Beweislast trage). Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 09.01.2009, 18 UF 207/08, FamRZ 2009, 1497) hat einen solchen Auskunftsanspruch abgelehnt, weil das (volljährige) Kind ein Auskunftsrecht habe.
20Das Amtsgericht hatte jedoch bereits in einem Vorverfahren nach unstreitigem Vorbringen einen solchen direkten Auskunftsanspruch im Elternverhältnis untereinander verneint. Daher kann und muss sich der hiesige Antragsteller nicht auf einen solchen Weg verweisen lassen. Dieser ist ihm aufgrund rechtskräftiger Entscheidung abgeschnitten.
21c)
22Die Auskunft erstreckt sich auch auf einen etwaigen Familienunterhaltsanspruch der Kindesmutter gegenüber ihrem Ehemann. Zum Vermögen des unterhaltsberechtigen Kindes gehören auch Ansprüche, insbesondere Unterhaltsansprüche. Diese berechnen sich wiederum nach dem Einkommen und Vermögen beider Elternteile (vgl. Viefhues, a.a.O. Rz 46). Der an den kindesunterhaltspflichtigen Elternteil wiederum durch dessen (neuen) Ehegatten zu erbringende Familienunterhalt ist schon nach dem Wortlaut des § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB unter die zu offenbarenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu fassen (vgl. Klinkhammer in Staudinger (2018) § 1605 Rz 26). Denn ein solcher Anspruch hat Vermögenswert, auch wenn der Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a BGB grundsätzlich – ggf. mit der Ausnahme eines Taschengeldanspruchs - nicht auf Gewährung einer frei verfügbaren und laufenden Geldrente gerichtet ist. Zu seiner Darlegung und Berechnung sind deshalb die ihn beeinflussenden Einkünfte (des Ehegatten des unterhaltspflichtigen Elternteils) mitzuteilen. Allerdings besteht kein Auskunftsanspruch gegenüber Dritten, hier also im Verhältnis des Antragstellers und des Ehegatten der Kindesmutter, so dass über diesen „Umweg“ (Auskunft durch den ggf Unterhaltsberechtigten) auch solche Ansprüche erfasst werden können und müssen (so auch Klinkhammer a.a.O. Rz 26). Dieser Teil der Auskunftspflicht ist daher von § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB erfasst (Viefhues, a.a.O. Rz 83 ff.).
23d)
24Die Belegverpflichtung ergibt sich aus § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB.
25Ob bezogen auf den Familienunterhaltsanspruch der Kindesmutter gegen ihren jetzigen Ehemann auch grundsätzlich die Vorlage von Belegen geschuldet ist, bedarf keiner Entscheidung; denn nach dem titulierten Anspruch werden keine Drittunterlagen erfasst. Vielmehr ergibt sich anhand des Wortlauts zu Ziffer 2. des amtsgerichtlichen Tenors eindeutig, dass der Antragsgegner nur Belege der Kindesmutter selbst vorzulegen hat („ihre“), allerdings auch soweit sie gemeinsame Einkünfte etc. erfassen.
26Der BGH hat überdies bereits entschieden, dass unter Ehegatten keine Belege geschuldet werden (bei Inanspruchnahme eines Ehegatten auf Elternunterhalt, vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2010, XII ZR 124/08, FamRZ 2011, 21).
27e)
28Ein Ausschluss des Auskunftsanspruchs wegen Rechtsmissbrauchs ist ebenfalls nicht ersichtlich. § 242 BGB steht der geltend gemachten Auskunft in der titulierten Fassung nicht entgegen.
29Für jeden Auskunftsanspruch als vorbereitenden Anspruch für die Berechnung von Unterhalt gilt, dass eine Auskunft nur dann nicht geschuldet ist, wenn feststeht, dass die Auskunft den Unterhaltsanspruch bzw. die Verpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 15.11.2017, XII ZB 503/16 unter Aufzählung einiger Beispiele; Beschluss vom 17.04.2013, XII ZB 329/12, FamRZ 2013, 1027 zur Auskunftspflicht unter Eltern nach § 242 BGB, Urteil vom 22.06.1994, XII ZR 100/93, FamRZ 1994, 1169).
30Die Erforderlichkeit ist nicht nur Voraussetzung für das grundsätzliche Bestehen der Auskunftspflicht, sondern sie bestimmt nach dem Gesetzeswortlaut auch ihren Umfang und den Zeitraum, über den Auskunft zu geben ist. |
Rückforderungsansprüche sowie der Entreicherungseinwand können indes erst nach Erteilung der begehrten Auskünfte beurteilt werden. Die Mitteilung, dass der Antragsgegner entreichert ist, reicht so nicht.
32Hier steht zwar der Entreicherungseinwand im Raum, worauf der Antragsgegner eindringlich hinweist. Allerdings reicht die überdies nicht formal ordnungsgemäß erteilte – isolierte – Auskunft des Antragsgegners, er sei eindeutig entreichert, so ersichtlich nicht aus. Eine solche Beurteilung ist gerade erst nach ordnungsgemäßer Erteilung der Auskunft möglich. Die erfassten Zeiträume sind ersichtlich zumindest teilweise kongruent (s.o.), so dass auch aus diesem Gesichtspunkt ein Rechtsmissbrauch derzeit nicht ersichtlich ist.