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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Kart 883/18

Datum:
18.12.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Kart 883/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:1218.3KART883.18.00
 
Leitsätze:

§§ 10, 23 Abs. 3 und 7 ARegV

Infolge des Wechsels der Hochspannungsebene aus dem Regime des Erweiterungsfaktors in dasjenige der Investitionsmaßnahme besteht für in den Jahren 2012 und 2013 aufgewandte und bis zum 30.06.2013 zu einer Änderung der Versorgungsaufgabe führende Investitionskosten von Verteilernetzbetreibern in die Hochspannungsebene nach Inkrafttreten des § 10 ARegV Abs. 4 n.F. am 22.08.2013 eine Regelungslücke, die für alle bis zum 30.06.2013 gestellten Anträge über eine fortgesetzte, verfassungskonforme Anwendung des Erweiterungsfaktors gem. § 10 ARegV zu schließen ist (vgl. bereits Senat, Beschluss v. 20.09.2017, VI-3 Kart 38/16 (V)).

Stellen Verteilernetzbetreiber in den Folgejahren der 2. Regulierungsperiode (ab dem 30.06.2014) aufgrund neuer Parameteränderungen in der Nieder- oder Mittelspannungsebene weitere Anträge auf Anpassung der Erlösober-grenze, sind die in den Jahren 2012 und 2013 aufgewandten Investitionskosten in die Hochspannungsebene, für die auf einen bis zum 30.06.2013 gestellten Antrag ein Erweiterungsfaktor in Ansehung der genannten Rechtsprechung des Senats genehmigt worden ist, bei fortbestehender Parameteränderung auch im Rahmen der Folgeanträge aufgrund einer verfassungs-konformen Anwendung des § 10 ARegV zu berücksichtigen.

Investitionen von Verteilernetzbetreibern in die Hochspannungsebene, die vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 zu einer Parameteränderung geführt haben, sind - obwohl auch für diese Kosten aufgrund des Regimewechsels ei-ne Regelungslücke besteht - auch dann nicht als über den Erweiterungsfaktor abgebildet zu bewerten, wenn die Bundesnetzagentur zugunsten des Netzbetreibers für das Jahr 2013 einen Erweiterungsfaktor für andere Änderungen der Versorgungsaufgabe bewilligt hat (Senat, Beschluss v. 18.05.2016, VI-3 Kart 174/14 (V)). Sie können daher auch nicht im Rahmen von Folgeanträgen auf Anpassung des Erweiterungsfaktors in der 2. Regulierungsperiode berücksichtigt werden.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde vom 08.11.2018 wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 24.10.2018 (BK8-17/1645-21) insoweit aufgehoben und die Bundesetzagentur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Neubescheidung verpflichtet, als die Bundesnetzagentur mit Ziff. 1 S. 2 des Tenors den Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Erweiterungsfaktors für das Jahr 2018 hinsichtlich der Investitionen und Kosten in der Hochspannungsebene, die vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2013 zu einer Parameteränderung geführt haben, abgelehnt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten tragen die Beschwerdeführerin zu 15 % und die Bundesnetzagentur zu 85 %.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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C.

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D.

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Rechtsmittelbelehrung:

63
 

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