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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Kart 806/18 (V)

Datum:
22.07.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Kart 806/18 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0722.3KART806.18V.00
 
Leitsätze:

§ 27 Abs. 1 Nr. 2 StromNZV

Das Zuschlagsverfahren für Minutenreserve und Sekundärregelung in Form eines Mischpreisverfahrens mit einem für alle Gebote gleichermaßen geltenden, anhand der durchschnittlichen Abrufwahrscheinlichkeit zu ermittelnden Gewichtungsfaktor ist zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Senatsentscheidung nicht mehr erforderlich und angemessen. Der mit ihm einher-gehende Eingriff in die Interessen der Anbietertechnologien mit hohen Ar-beitsgrenzkosten ist jedenfalls bei einem Übergangszeitraum von mindestens zwei bis zweieinhalb Jahren nicht mehr damit zu rechtfertigen, dass ein an-hand der durchschnittlichen Abrufwahrscheinlichkeit zu ermittelnder Gewichtungsfaktor einfach ermittelt, transparent bekannt gemacht und kurzfristig in den Rechenalgorithmus der Übertragungsnetzbetreiber übernommen werden kann. Innerhalb des nunmehr anzunehmenden Übergangszeitraums hätte ohne Weiteres auch ein geeigneteres, da kostenoptimaleres und die Interessen der Anbieter gleichmäßiger berücksichtigendes Mischpreisverfahren mit individuellem Gewichtungsfaktor, zumindest für unterschiedliche Teilsegmente, eingeführt werden können.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 25.06.2018 werden die Beschlüsse der Bundesnetzagentur vom 08.05.2018, AZ.: BK6-18-019 und BK6-18-020, aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zu einer zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetzagentur. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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B.

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C.

68 69

D.

70

Rechtsmittelbelehrung:

71
 

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