Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Kart 804/18 (V)

Datum:
11.09.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Kart 804/18 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0911.3KART804.18V.00
 
Leitsätze:

Ein sowohl an ein Verteilernetz als auch an ein Übertragungsnetz angeschlossenes Kraftwerk ist keine dezentrale Erzeugungsanlage im Sinne des § 3 Nr. 11 EnWG. Die dort vorausgesetzte Anschluss- und Erzeugungssituation erfasst nur ausschließlich an das Verteilernetz angeschlossene und für die Einspeisung in das Verteilernetz erzeugende Anlagen.

Es widerspricht der ratio des § 18 Abs.1 S.1 StromNEV, Anlagen, die weiterhin auch die Strukturen des Übertragungsnetzes in Anspruch nehmen, die mit dem Entgelt für vermiedene Netzentgelte verbundene und bezweckte Privilegierung zukommen zu lassen.

 
Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.05.2018 (BK8-173764-01-M) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur und der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank