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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Kart 497/18 (V)

Datum:
08.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Kart 497/18 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0508.3KART497.18V.00
 
Leitsätze:

§ 19 Abs. 2 StromNEV

1. Eigenerzeugungsanlagen sind keine geeigneten Erzeugungsanlagen im Sinne der Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV (BK4-13-739).

2. Die Anzeige einer Vereinbarung eines Netzentgelts, bei der ein Netzentgelt, dem ein bestimmter physikalischer Pfad zugrunde liegt, unter der auflösenden Bedingung der Untersagung dieser konkreten Vereinbarung durch die Bundesnetzagentur vereinbart wird und für den Fall der Untersagung ein Netzentgelt, dem ein anderer physikalischer Pfad zugrunde liegt, vereinbart wird, ist grundsätzlich zulässig.

 
Tenor:

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 02.01.2018 (BK4-17-089_S2-0000408 (U) wird aufgehoben, soweit die Bundesnetzagentur die individuelle Netzentgeltvereinbarung der Betroffenen mit der Beteiligten vom 02.09.2015/09.09.2015 unter Zugrundelegung eines physikalischen Pfads zum HKW A untersagt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Etwaige Auslagen der Bundesnetzagentur und der Betroffenen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren trägt die Betroffene. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf … Euro festgesetzt. Der Wert des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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D.

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