Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 Ws 155/19

Datum:
18.09.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 155/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0918.2WS155.19.00
 
Leitsätze:

StGB § 67h Abs. 1

StPO §§ 462 Abs. 3 Satz 1, 462a Abs. 1 Satz 1, 463 Abs. 1 u. 6

Hat das Gericht des ersten Rechtszuges die befristete Invollzugsetzung der ausgesetzten Unterbringung angeordnet, geht die Zuständigkeit mit Aufnahme des Verurteilten in die Maßregelvollzugseinrichtung auf die Strafvollstreckungs-kammer über (§§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 Satz 1 StPO). Zur Entscheidung über die Verlängerung der Krisenintervention ist daher die Strafvollstreckungs-kammer berufen.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 18. September 2019, III-2 Ws 155/19

 
Tenor:

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank