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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 50/17

Datum:
25.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 50/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0425.2U50.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4b O 158/14
 
Tenor:

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.10.2017 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert undinsgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt,

1.

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1. und 2.) seit dem 28.12.2006 in der Bundesrepublik Deutschland

Vorrichtungen zum Herstellen von abgewinkelten Borsten auf Borstenträgern

hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken besessen haben,

bei welchen die Borsten Kunststoffborsten sind, die in einem Behälter bis zum thermoplastischen Bereich erwärmt werden, wobei die Borstenträger auf einer Borstenträgeraufnahme einer Transporteinrichtung aufsetzbar sind, im Behälter eine Verformungseinheit angeordnet ist, die eine Schräge aufweist, die der Schräge des abzuwinkelnden Borstenteiles entspricht, und im Anschluss an die Schräge einen Formstabilisierungsbereich aufweist, wobei die Borstenträger mit den im Behälter erwärmten Kunststoffborsten über die Schräge der Verformungseinheit streichen, und diese in Höhe der Verformungseinheit abgewinkelt werden sowie anschließend den Formstabilisierungsbereich durchlaufen, der die abgewinkelten Kunststoffborsten in der entstandenen Form hält und im Behälter eine Kühl- und Trocknungseinheit und eine Aufnahme- und Entnahmeeinrichtung für die Borstenträger angeordnet sind,

und zwar unter Angabe

a)              der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)              der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen sowie der Preise, die für die betreffenden Vorrichtungen bezahlt wurden,

wobei

-               die Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind;

-              zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1. und 2.) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 28.12.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe:

a)              der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen undAnschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten zu 1. und 2. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 1. und 2. dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3.der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1. und 2.) seit dem 18.08.2007 in der Bundesrepublik Deutschland

ein Verfahren zum Herstellen von abgewinkelten Borsten unter Verwendung einer Vorrichtung gemäß Ziffer 1 angewandt haben,

bei welchem die Borstenträger mit Kunststoffborsten auf einer Halterung oder Führung fixiert werden und anschließend im Durchlauf

a)              die Kunststoffborsten auf materialbedingte Verformungstemperatur erwärmt werden;

b)              nach der Erwärmung die Kunststoffborsten in spezifischer Abhängigkeit des thermoplastischen Materials und der Borstenträger auf einer Verformungseinheit verformt werden;

c)              in dieser Stellung die Kunststoffborsten bis zur geometrischen neuen Ausrichtung gehalten werden;

d)              anschließend die abgewinkelten Kunststoffborsten abgekühlt werden, wobei eine Formstabilisierung der Kunststoffborstenverformung erfolgt und abschließend die Borstenträger mit den abgewinkelten Kunststoffborsten der Halterung oder der Führung entnommen werden,

und zwar unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Umfangs (Menge der hergestellten Erzeugnisse) der Verfahrensanwendung;

4.

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1. und 2.) seit dem 18.08.2007 in der Bundesrepublik Deutschland

Erzeugnisse mit abgewinkelten Borsten, die nach dem in Ziffer 3 beschriebenen Verfahren hergestellt worden sind,

angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken besessen haben,

und zwar unter Angabe

a)              der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)              der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen sowie der Preise, die für die betreffenden Vorrichtungen bezahlt wurden,

wobei

-               die Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 01.09.2008 anzugeben sind,

-               zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

5.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1. und 2.) die zu Ziffer 4 bezeichneten Handlungen seit dem 18.08.2007 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten zu 1. und 2. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 1. und 2. dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

6.

an die Klägerin 3.068,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins hieraus seit dem 20.12.2014 zu zahlen.

II.Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der

-               dem am 18.04.2013 verstorbenen Erfinder A1. durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 28.12.2006 bis zum 18.04.2013 begangenen Handlungen sowie durch die zu I. 3. bezeichneten, in der Zeit vom 18.08.2007 bis zum 18.04.2013 begangenen Handlungen und durch die zu I. 4. bezeichneten, in der Zeit vom 18.08.2007 bis zum 18.04.2013 begangenen Handlungen,

-                A2. und A3. als Erben des am 18.04.2013 verstorbenen Erfinders A1. durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 19.04.2013 bis zum 29.09.2015 begangenen Handlungen sowie durch die zu I. 3. bezeichneten, in der Zeit vom 19.04.2013 bis zum 29.09.2015 begangenen Handlungen und durch die zu I. 4. bezeichneten, in der Zeit vom 19.04.2013 bis zum 29.09.2015 begangenen Handlungen,

-                der A1. OHG durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 30.09.2015 bis zum 17.08.2016 begangenen Handlungen sowie durch die zu I. 3. bezeichneten, in der Zeit vom 30.09.2015 bis zum 17.08.2016 begangenen Handlungen und durch die zu I. 4. bezeichneten, in der Zeit vom 30.09.2015 bis zum 17.08.2016 begangenen Handlungen,

-                ihr – der Klägerin – selbst durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 18.08.2016 begangenen Handlungen sowie durch die zu I. 3. bezeichneten, seit dem 18.08.2016 begangenen Handlungen und durch die zu I. 4. bezeichneten, seit dem 18.08.2016 begangenen Handlungen

entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B.                                         

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens (Az.: LG Düsseldorf4b O 276/10) werden vorab der Beklagten zu 1. auferlegt.

Von den (weiteren) Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie den (weiteren) außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 56 %, die Beklagten zu 1. und zu 2. jeweils weitere 4 % und die Klägerin 36 % zu tragen. Die (weiteren) außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Beklagten zu 1. trägt diese selbst. Von den außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 2. haben dieser selbst 90 % und die Klägerin 10 % zu tragen. Die außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 3. werden der Klägerin auferlegt.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie den außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner 51 %, die Beklagte zu 1. und zu 2. jeweils weitere 4 % und die Klägerin 41 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz der Beklagten zu 1. werden dieser zu 78 % und der Klägerin zu 22 % auferlegt. Von den außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 2. haben dieser selbst 90 % und die Klägerin 10 % zu tragen. Die außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 3. werden der Klägerin auferlegt.

C.                                         

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 1. und 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 17.10.2018 auf 150.000,00 EUR und für die Zeit danach auf 180.000,00 EUR festgesetzt, wovon von letzterem Wert auf die Beklagten als Gesamtschuldner 95.000,00 EUR, auf den Beklagte zu 1. weitere 44.000,00 EUR, auf den Beklagten zu 2. weitere 27.000,00 EUR und auf den Beklagter zu 3. weitere 14.000,00 EUR entfallen.

Der Streitwert für die erste Instanz wird in Ergänzung der Streitwertfestsetzung im landgerichtlichen Urteil auf 150.000,00 EUR festgesetzt, wovon 95.000,00 EUR auf die Beklagten als Gesamtschuldner, auf die Beklagte zu 1. weitere 14.000,00 EUR, auf den Beklagten zu 2. weitere 27.000,00 EUR und auf den Beklagten zu 3. weitere 14.000,00 EUR entfallen.

 
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