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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 40/18

Datum:
13.06.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 40/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0613.2U40.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4c O 122/16
 
Tenor:

I.Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Oktober 2017 verkündete Urteil der 14c Zivilkammer des Landgerichts wird zurückgewiesen mit derMaßgabe, dass der Unterlassungsausspruch zu II. des landgerichtlichenUrteils folgende Fassung erhält:

Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, es künftig bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu 1) und 2) jeweils zu vollziehen an ihren geschäftlichen Vertretern, zu unterlassen,

2.              den Submicro-Filter der Klägerin, bestehend aus dem FilterelementS XXA J und dem Filtergehäuse des Typs B, und den Submicro-Filter der Beklagten zu 1., bestehend aus dem Filterelement SMF C und dem passenden Filtergehäuse, hinsichtlich ihresjeweiligen Differenzdrucks werblich zu vergleichen, ohne dabei auch die Abscheideleistungen der Produkte anzugeben.

II.Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.

III.                                         

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 20 % und die Beklagten 80 % zu tragen.

IV.                                         

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.0000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 EURfestgesetzt, wovon 80.000,00 EUR auf die Berufung der Beklagten und 20.000,00 EUR auf die Anschlussberufung der Klägerin entfallen.

 
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