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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 36/16

Datum:
23.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 U 36/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0523.2U36.16.00
 
Tenor:

Andererseits rechtfertigen die bisherigen – vagen – Ausführungen des Gerichtsgutachters insoweit keine tatrichterliche Feststellung, als es um die Frage geht, ob mit den beschlagnahmten Produkten XY von den Merkmalen des Patentanspruchs … Gebrauch gemacht wird.

Dem Senat ist bekannt, dass das Landgericht einen Sachverständigen für von ihm in Auftrag gegebene Messungen beauftragt hat; die Parteien mögen dem Senat Name und Anschrift des betreffenden Gutachters mitteilen, den der Senat ebenfalls beabsichtigt, heranzuziehen.

Frist: Zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

 
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