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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RVs 15/19

Datum:
28.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 RVs 15/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0328.2RVS15.19.00
 
Leitsätze:

StGB §§ 2 Abs. 3, 44 Abs. 1, 47

1.

Die Neufassung des § 44 Abs. 1 StGB, wonach ein Fahrverbot auch bei nicht verkehrsbezogenen Straftaten angeordnet werden kann, ist ein milderes Ge-setz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, soweit durch die Anordnung eines Fahrver-bots die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.

2.

Die Frage der Anordnung eines Fahrverbots bedarf in dem Urteil dann der Erör-terung, wenn die Umstände des Falles eine solche Rechtsfolge nahelegen. Dies ist bei einem zur Anwendung körperlicher Gewalt neigenden Straftäter, der be-reits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, nicht der Fall.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 28. März 2019, III-2 RVs 15/19

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

 
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