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Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
2I.
3Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 11. Dezember 2018 wegen fahrlässiger Nichtbeachtung eines Durchfahrtsverbotes in zwei Fällen zu zwei Geldbußen von jeweils 75,00 Euro verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
4II.
5Der zulässige Antrag ist unbegründet.
6Bei Geldbußen von nicht mehr als 100,00 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn esgeboten ist,
7- die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zuermöglichen oder
8- das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
9Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, insbesondere wirft der Fall keine ungeklärte sachlich-rechtliche Frage auf. Eine solche zeigt der Betroffene auch nicht auf.
10Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung verfahrensrechtlicher Fragen und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sieht das Gesetz bei Geld-
11bußen von nicht mehr als 100,00 Euro nicht vor. Wenn – wie hier – mehrere Geldbußen wegen mehrerer Taten festgesetzt worden sind, werden sie nicht
12zusammengerechnet (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 80 Rdnr. 16g).
13Die gefertigten Bildaufnahmen durften entgegen der Auffassung des Betroffenen verwertet werden. Wie das Amtsgericht überzeugend ausgeführt hat, wird ein Lichtbild erst dann hergestellt, wenn aufgrund der Abmessungen des Fahrzeugs ein Anfangsverdacht besteht. Es handelt sich mithin gerade nicht um die Fertigung von Aufnahmen ohne konkreten Anfangsverdacht. Wie das Amtsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass ein Anfangsverdacht bereits dann besteht, wenn bei der Durchfahrt eines Fahrzeugs aufgrund der Abmessungen davon ausgegangen werden kann, dass dieses ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen aufweist. Die Umstände, dass Anlieger mit derartigen Kraftfahrzeugen durchfahren dürfen und weniger als ein Fünftel der Fahrzeuge trotz ihrer Abmessungen ein Gewicht von bis zu 7,5 Tonnen aufweisen, führen nicht zu dem Ergebnis, dass die Erfassung verdachtsunabhängig ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil verwiesen.