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Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründetverworfen.
Gründe
3I.
4Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung derzulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
5II.
6Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
7Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ohne Nebenfolge wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteilwegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
81. Soweit der Betroffene die Ablehnung eines Beweisantrags zur Nichteinhaltung der Gebrauchsanweisung beanstandet, belegt das Vorbringen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine Gehörsverletzung liegt erst dann vor, wenn ein Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung abgelehnt wird und die Entscheidung daher als willkürlich angesehen werden muss (vgl. OLG Köln NStZ-RR 1998, 345; 346; OLG Karlsruhe DAR 2003, 182).
9Dies ist vorliegend nicht der Fall, da das Amtsgericht den Beweisantrag gestützt auf den gesetzlichen Ablehnungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2002, 176) und die Ablehnung in dem schriftlichen Urteil näher begründet hat. Das Amtsgericht hat den Antrag zutreffend mit der Erwägung abgelehnt, dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät TraffiStar S 350 um ein standardisiertes Messverfahren handelt und sich der Beweisantrag auf den Messvorgang als solches bezieht, ohne dass Umstände geltend gemacht worden seien, die Zweifel an der Richtigkeit der Messung aufkommen lassen können.
10Zudem wurde die Beweisbehauptung, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit (hier: 50 km/h) eingehalten habe, offenbar „ins Blaue hinein“ aufgestellt, so dass schon kein rechtlich beachtlicher Beweisantrag vorlag. DieBegründung des „Beweisantrags“ korreliert auch nicht mit der Beweisbehauptung, vielmehr wird dort allgemein-theoretisch geltend gemacht, dass Messungen mit dem piezoelektrischen Messgerät Traffistar S 330 nicht auswertbar seien. Bei diesem Ansatz wird die Behauptung, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit (hier: 50 km/h) eingehalten habe, indes gerade als nicht beweisbar konterkariert.
11Ist - wie hier - ein Messgerät von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen (antizipiertes Sachverständigengutachten) und ist das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist das Tatgericht grundsätzlich weiterer technischer Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgerätes, enthoben. Die Zulassung ersetzt diese Prüfung. Damit sollerreicht werden, dass bei den Massenverfahren in Bußgeldsachen nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen Verfahren die technische Richtigkeit derMessung jeweils neu überprüfen muss. Die Überprüfung und Zulassung des Messgerätes durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bietet grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert (vgl. OLG Düsseldorf [1. Senat für Bußgeldsachen], BeckRs 2014, 15458; BeckRs 2015, 19880; OLG Frankfurt DAR 2015, 149; OLG Zweibrücken DAR 2017, 399; KG Berlin VRS 131, 308).
122. Die Sachrüge bietet keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der Fall wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage von praktischer Bedeutung auf.
13In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät TraffiStar S 350, das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen worden ist, um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. OLG Hamm BeckRS 2016, 118932; OLG Schleswig DAR 2017, 47; OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 107260). In der vereinzelt hiervon abweichenden Rechtsprechung der ersten Instanz (vgl. AG Stralsund SVR 2017, 193; AG Heidelberg ZfSch 2018, 412) wird verkannt, dass die Standardisierung nicht erfordert, dass der Messvorgang anhand gespeicherter Daten rekonstruiert werden kann. Diese Möglichkeit besteht etwa auch nicht bei der als standardisiertes Messverfahren anerkannten Geschwindigkeitsmessung mit dem nicht dokumentierenden Lasermessgerät Riegl FG 21-P („Laserpistole“).
143. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt erst bei einer Geldbuße von mehr als 100 Euro in Betracht.
15III.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.