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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 141/19

Datum:
21.10.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 RBs 141/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:1021.2RBS141.19.00
 
Leitsätze:

StPO §§ 257 Abs. 1, 273 Abs. 1, 274, 344 Abs. 2 Satz 2

OWiG §§ 71 Abs. 1, 79 Abs. 3 Satz 1

Wird mit der Rechtsbeschwerde bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät TraffiStar S 350 die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie auf effektive Verteidigung gerügt und damit ein Beweisver-wertungsverbot geltend gemacht, bedarf es für die Zulässigkeit der Verfah-rensrüge der Darlegung, dass der verteidigte Betroffene der Beweisverwer-tung in der Hauptverhandlung bis zu dem durch § 71 Abs. 1 OWiG, § 257 Abs. 1 StPO bestimmten Zeitpunkt widersprochen hat.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 21. Oktober 2019, IV-2 RBs 141/19

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

 
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