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Oberlandesgericht Düsseldorf, 26 W 4/18 [AktE]

Datum:
21.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 W 4/18 [AktE]
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0221.26W4.18AKTE.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 39 O 13/07 [AktE]
Leitsätze:

§ 17 SpruchG

§§ 304, 305 AktG, 287, 295, 404 Abs. 1 S. 1 ZPO

Die in einer Strukturmaßnahme festgelegte und im gerichtlichen Spruchverfahren zu überprüfende Kompensationsleistung – hier: die im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angebotene Barabfindung – ist nur dann als unangemessen anzusehen, wenn der im Spruchverfahren ermittelte Wert der Aktie mehr als nur geringfügig von dem ursprünglich ermittelten Wert abweicht.

Gelangt der mit der Ermittlung des Unternehmenswerts beauftragte gerichtliche Sachverständige zu einem Wert je Aktie, der lediglich um unter 5 % – hier: um 3,1 % - von dem der Strukturmaßnahme zugrunde gelegten Wert abweicht, kann die Abweichung als geringfügig angesehen werden. Die vorgesehene Kompensation kann sich in diesem Fall als angemessen erweisen, sofern die einzelfallbezogene Abwägung der Gesamtumstände dem nicht entgegensteht.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20.02.2018 und unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin zu 7) vom 23.02.2018, der Anschlussbeschwerden der Antragstellerinnen zu 4), 6) und des Antragstellers zu 8) vom 23.08.2018 sowie des Antragstellers zu 9) vom 26.09.2018 wird der Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 10.01.2018 – 39 O 13/07 [AktE] – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung und eines angemessenen Abfindungsbetrags werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der Vergütung der gemeinsamen Vertreter trägt die Antragsgegnerin. Diese hat auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz zu tragen, soweit über diese nicht schon rechtskräftig entschieden ist. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 200.000 € festgesetzt.

 
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